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G-BA aktuell Nr. 02 – Juni 2014


Themen

Urteile des Bundessozialgerichts

BSG-Urteil: OTC-Übersicht rechtskonform – weiterhin keine Kostenübernahme für Buscopan® durch die GKV

Die Entscheidung des G-BA, das Medikament Buscopan® für die Indikation Reizdarmsyndrom nicht in die Liste der ausnahmsweise erstattungsfähigen OTC-Präparate aufzunehmen, wurde am 14. Mai 2014 vom Bundessozialgericht (BSG) im Wesentlichen bestätigt. Damit endet ein mehrjähriger Rechtsstreit zwischen dem
G-BA und der Firma Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co.  KG (Az.: B 6 KA 21/13 R). Das Gericht forderte den G-BA jedoch auf, die Erstattungsfähigkeit für schwere Erkrankungsfälle erneut zu prüfen.

Das Medikament Buscopan® gehört zur Gruppe der Spasmolytika und soll Krampfzustände der Darmmuskulatur lösen. Es ist für die Behandlung des Reizdarmsyndroms zugelassen. Der G-BA hatte im Jahr 2008 den Antrag des Herstellers abgewiesen, Buscopan® in die OTC-Liste der ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittel aufzunehmen, da es – ungeachtet der offen gelassenen Frage, ob das Reizdarmsyndrom eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Gesetzes sein kann – an für die Feststellung des Therapiestandards hinreichenden Nutzenbelegen fehlte. Die Klage der Firma gegen diese Entscheidung war bereits vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in erster Instanz abgewiesen worden (Az.: L 7 KA 1/10 KL). Daraufhin ging der Hersteller vor dem BSG in Revision.

Das BSG bestätigte die Auffassung des G-BA, wonach die Voraussetzungen für die beantragte generelle Aufnahme zur Behandlung des Reizdarmsyndroms nicht vorliegen. Obwohl es sich beim Antragsgegenstand nicht per se um eine "schwerwiegende" Erkrankung im Sinne des Gesetzes (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V) handele, müsse der G-BA allerdings prüfen, ob dies bei "schweren und schwersten spastischen Abdominalbeschwerden" anders zu bewerten sei. Bei diesen Diagnosen habe der G-BA noch einmal zu prüfen, ob Buscopan® unter Berücksichtigung der für den Arzt zur Verfügung stehenden therapeutischen Alternativen unter bestimmten Voraussetzungen (Erfolglosigkeit anderer Behandlungen) doch Therapiestandard sein könne. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor.

BSG: Keine erweiterten Antragsrechte für einzelne Patientenvertreter im G-BA

Einzelnen Patientenvertretern im G-BA steht als sachkundigen Personen kein eigenständiges Antragsrecht zu. Ein solches kommt allein den Patientenorganisationen selbst zu, die die Patientenvertreter zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts in den
G-BA entsandt haben und sie auch zur Antragstellung bevollmächtigen können. Dies stellte am 14. Mai 2014 das Bundessozialgericht (BSG) in letzter Instanz klar (AZ.: B 6 KA 29/13 R). Ein eigenständiges Antragsrecht eines Patientenvertreters ohne oder gegen den Willen der Patientenorganisationen lasse sich auch weder aus der UN-Behindertenrechtskonvention ableiten noch sei es verfassungsrechtlich geboten, so das Gericht weiter.

Geklagt hatte ein einzelner Patientenvertreter, der von einer gesetzlich anerkannten Patientenorganisation als sachkundige Person für Beratungen im G-BA benannt worden war. In dieser Funktion hatte er an Gremiensitzungen teilgenommen. Seine Anträge auf Einstellung von Beratungen waren nicht zur Abstimmung gestellt worden. Dagegen hatte der Patientenvertreter zunächst vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geklagt und ging dann vor dem BSG in Revision.

Das Gericht bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des G-BA. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung von Verfahrensrechten liege nicht vor, weil diesem in seiner Funktion als sachkundiger Person (Patientenvertreter) kein eigenständiges Antragsrecht im G-BA zustehe. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor.

Weiterführende Informationen zur Patientenbeteiligung im G-BA

BSG weist gerichtliche Prüfung des GKV-Leistungsspektrums durch Hersteller zurück

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 14. Mai 2014 die Klage eines Herstellers sowie eines Vertriebsunternehmens von Systemen zur synchronen Balneophotosoletherapie, die zur Behandlung von Psoriasis-Patienten eingesetzt werden, abgewiesen (AZ.: B 6 KA 28/13 R). Die Klägerinnen hatten versucht, die vom G-BA vorgenommene Anerkennung der asynchronen Balneophotosoletherapie als eine konkurrierende Anwendungsform anzufechten. Sie waren damit bereits vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gescheitert. Dieses hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerinnen hätte keine Rechtsposition inne, die ihnen ermöglichen könne, die Ausgestaltung des Leistungsumfangs der GKV zur gerichtlichen Prüfung zu stellen. Dies gelte erst recht für die Abwehr einer konkurrierenden Methode anderer Anbieter. Das BSG schloss sich dieser Bewertung an. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor.

Arzneimittel

Ende der Bestandsmarktbewertung und neue Aufgabe einer Substitutionsausschlussliste – das 14. SGB V ÄndG

Nachdem die Nutzenbewertung von Arzneimitteln im so genannten Bestandsmarkt bereits im Dezember 2013 vorläufig ausgesetzt wurde, stellte der G-BA am 17. April 2014 nun alle hierzu noch laufenden Bewertungsverfahren endgültig ein. Der Beschluss geht zurück auf das 14. Gesetz zur Änderung des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (14. SGB V ÄndG), das am 1. April in Kraft trat. Mit dem Gesetz ist die Rechtsgrundlage für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt mit Wirkung zum 1. Januar 2014 entfallen. Allerdings bleiben Präparate, die sich aufgrund abgeschlossener Bewertungen zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits im Preisbildungsverfahren befanden oder dieses schon durchlaufen hatten, von der formalen Einstellung des Bestandsmarktaufrufs unberührt. Zudem bleibt die Verpflichtung zur Nutzenbewertung für all jene Bestandsmarktarzneimittel bestehen, die über ein neues Anwendungsgebiet neuen Bestandsschutz erhalten.

Weiterhin übertrug der Gesetzgeber dem G-BA im Bereich der Aut-idem-Regelungen mehr Verantwortung. Der G-BA soll künftig – und dies erstmals bis zum 30. September 2014 – die sogenannte Substitutionsausschlussliste erstellen. Darin sind die Medikamente festzulegen, die im Rahmen von Rabattverträgen nicht gegen ein anderes wirkstoffgleiches und therapeutisch gleichwertiges Medikament ausgetauscht werden dürfen. Dabei sollen vor allem Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden (§ 129 Abs. 1a SGB V). Der G-BA hat im Mai ein Stellungnahmeverfahren mit Fristende zum 23. Juni 2014 eingeleitet: Es geht hierbei um die allgemeinen Entscheidungskriterien für die Substitutionsausschlussliste sowie eine erste Tranche von sechs Wirkstoffen.

Pressemitteilung des G-BA vom 17. April 2014

Beschluss vom 17. April 2014: Einstellung der Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt

Beschluss vom 13. Mai. 2014: Arzneimittel-Richtlinie/Abschnitt M und Anlage VII: Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens - Bestimmung von Arzneimitteln, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist (1. Tranche)

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-ÄndG)

Vier Wirkstoffe im Off-Label-Use verordnungsfähig

Für insgesamt vier Wirkstoffe hat der G-BA in den vergangenen Wochen unter bestimmten Voraussetzungen die Verordnungsfähigkeit im Off-Label-Use (die Anwendung außerhalb des im Zulassungsverfahren genehmigten Anwendungsgebiets) als GKV-Leistung beschlossen:

  • Lamotrigin bei zentralem neuropathischen Schmerz nach Schlaganfall
  • Cisplatin in Kombination mit Gemcitabin bei fortgeschrittenen Karzinomen der Gallenblase und -wege
  • Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei Myasthenia gravis
  • Dapson + Pyrimethamin zur Prophylaxe der Toxoplasmose-Enzephalitis

Beschluss vom 20. März 2014: Arzneimittel-RL/Anlage VI - Lamotrigin bei zentralem neuropathischen Schmerz nach Schlaganfall (post-stroke pain)

Beschluss vom 20. März 2014: Arzneimittel-RL/Anlage VI - Cisplatin in Kombination mit Gemcitabin bei fortgeschrittenen Karzinomen der Gallenblase und -wege

Beschluss vom 20. März 2014: Arzneimittel-RL/Anlage VI - Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei Myasthenia gravis

Beschluss vom 22. Mai 2014: Arzneimittel-Richtlinie/Anlage VI: Dapson + Pyrimethamin zur Prophylaxe der Toxoplasmose- Enzephalitis

Disease-Management-Programme

31 Vorschläge für neue DMP eingegangen

Auf einen im Februar veröffentlichten Aufruf des G-BA im Bundesanzeiger zur Einreichung von Themen für neue Disease-Management-Programme hin sind mittlerweile 31 Vorschläge erfolgt. Der zuständige Unterausschuss wird hierzu ein Priorisierungsverfahren durchführen und Auswahlentscheidungen vorbereiten.

Nach § 137f Abs. 1 SGB V legt der G-BA in Richtlinien geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen. Bei der Auswahl müssen insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung, die Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, der sektorenübergreifende Behandlungsbedarf, die Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des Versicherten sowie ein hoher finanzieller Aufwand der Behandlung.

Pressemitteilung vom 02. Juni 2014

Eingereichte Vorschläge für weitere strukturierte Behandlungsprogramme

Methodenbewertung

Studienlage zur ACI am Kniegelenk uneindeutig – Aussetzung verlängert

Die Aussetzung der Bewertungsverfahren zur kollagengedeckten und periostgedeckten autologen Chondrozytenimplantation (ACI-C und –P) sowie der matrixassoziierten autologen Chondrozytenimplantation (ACI-M) am Kniegelenk wurde mit Beschluss vom 22. Mai 2014 bis Ende 2019 verlängert. Die derzeitige Studienlage habe sich gegenüber 2009, dem Beginn der Aussetzung, zwar verbessert, zeige aber widersprüchliche und uneindeutige Ergebnisse, heißt es in den Tragenden Gründen zum Beschluss. Der G-BA wird deshalb weitere Studienergebnisse abwarten.

Die ACI-M ist ein Verfahren zur biologischen Wiederherstellung von Gelenkknorpel, das seit Ende der 90er Jahre im Krankenhaus angewandt wird. Die während der Aussetzung des Verfahrens geltenden Qualitätssicherungsmaßnahmen wurden ebenfalls bis Ende 2019 verlängert.

Beschluss vom 22. Mai 2014: Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei matrixassoziierter autologer Chondrozytenimplantation (ACI-M) am Kniegelenk: Verlängerung der Gültigkeitsdauer

Beschluss vom 22. Mai 2014: Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Autologe Chondrozytenimplantation (ACI)

Beschluss vom 22. Mai 2014: Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei kollagengedeckter und periostgedeckter autologer Chondrozytenimplantation am Kniegelenk: Verlängerung der Gültigkeitsdauer

Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden: Erste Beratungsverfahren eingeleitet

Erstmals hat der G-BA zu vier von Herstellern eingereichten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Beratungsverfahren zur Erstellung von Erprobungs-Richtlinien eingeleitet. Folgende Methoden haben damit eine wichtige Hürde auf dem Weg zu ihrer Erprobung in Studien genommen:

  • Nichtinvasiver molekulargenetischer Pränataltest zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 bei Schwangeren, deren Ungeborenes hierfür ein erhöhtes Risiko hat
  • Therapie mit hyperbarem Sauerstoff von Patientinnen und Patienten mit Hörsturz
  • Messung von Stickstoffmonoxid in der Ausatemluft von Patientinnen und Patienten mit asthmaähnlichen Atemwegssymptomen zur Feststellung einer bestimmten Form der Atemwegsentzündung (u. a. bei Asthma bronchiale)
  • Messung von Stickstoffmonoxid in der Ausatemluft von Schwangeren mit Asthma zur Steuerung der Asthma-Behandlung in der Schwangerschaft

In Erprobungsrichtlinien sind nun Eckpunkte für eine Studie festzulegen, die eine Bewertung des Nutzens auf einem ausreichend sicheren Erkenntnisniveau ermöglicht. Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der beschlossenen Erprobungsstudien erfolgt dann durch eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Institution.

Beschluss vom 8. Mai 2014: Einleitung von Beratungsverfahren zu Erprobungs-Richtlinien gemäß § 137e SGB V

Pressemitteilung vom 8. Mai 2014

Neue Bewertungsverfahren zur hyperbaren Sauerstofftherapie und zur Liposuktion begonnen

Auf Antrag des GKV-Spitzenverbands nahm der G-BA ein neues Bewertungsverfahren zum Nutzen der hyperbaren Sauerstofftherapie (HBO) für Patientinnen und Patienten mit diabetischem Fußsyndrom auf. Bei der HBO wird über einen bestimmten Zeitraum bei erhöhtem Unterdruck reiner Sauerstoff eingeatmet. Dadurch kann weit mehr Sauerstoff im Blut transportiert werden als unter normalen atmosphärischen Bedingungen. Damit soll eine Verbesserung der Sauerstoffversorgung des Gewebes ermöglicht werden, was sich günstig auf die gestörte Wundheilung auswirken kann. Die Methode ist für die Anwendung beim diabetischen Fußsyndrom seit dem Jahr 2008 nur noch eingeschränkt eine stationäre GKV-Leistung. Die Prüfung soll nun auf Basis neuerer Studien sowohl für den Einsatz in Vertragsarztpraxen wie auch im Krankenhaus erfolgen.

Beschluss vom 20. Februar 2014: Einleitung eines Beratungsverfahrens: Bewertung der hyperbaren Sauerstofftherapie beim diabetischen Fußsyndrom

Zudem wurde auf Antrag der Patientenvertretung ein Bewertungsverfahren zur Liposuktion bei Lipödem begonnen. Das Lipödem ist eine chronische Krankheit, die fast ausschließlich Frauen betrifft. Besonderes Kennzeichen ist eine massive Fettverteilungsstörung, hauptsächlich an den unteren Extremitäten, zum Beispiel an Hüften und Oberschenkeln, aber auch an anderen Stellen des Körpers. Mit Liposuktion wird ein chirurgischer Eingriff bezeichnet, bei dem überschüssige Fettzellen mit Hilfe von Kanülen abgesaugt werden. Das Bewertungsverfahren überprüft den Nutzen des Einsatzes dieser Methode sowohl in der vertragsärztlichen als auch in der stationären Versorgung.

Pressemitteilung vom 22. Mai 2014

Beschluss vom 22. Mai 2014: Einleitung des Beratungsverfahrens - Bewertung der Liposuktion bei Lipödem gemäß §§ 135 Absatz 1 und 137c SGB V

Auftrag zur erstmaligen Evaluation des Neugeborenen-Hörscreenings

Nach einem europaweiten Ausschreibungsverfahren hat der G-BA im Mai 2014 eine Vergabeentscheidung für die Evaluation des Neugeborenen-Hörscreenings getroffen. Den Zuschlag für die Evaluation erhielt jetzt eine renommierte Expertenkommission aus Wissenschaftlern verschiedener Universitäten und Forschungseinrichtungen. Sie arbeiten in den Bereichen Epidemiologie, Pädaudiologie, Medizin, Datentracking, Informationstechnologie und Biometrie zusammen. Die Ergebnisse werden Mitte des Jahres 2016 erwartet.

Das Neugeborenen-Hörscreening ist seit dem Jahr 2009 Leistung der GKV und soll erste Hinweise auf eine angeborene Hörstörung geben. Bei der Untersuchung wird das Hörvermögen von Neugeborenen durch verschiedene Messverfahren und mit Hilfe von Sondertönen systematisch geprüft. Mit Aufnahme des Screenings in die Früherkennungsrichtlinie für Kinder hatte der G-BA festgelegt, die Früherkennungsmaßnahme nach Vorliegen erster Erfahrungen wissenschaftlich evaluieren zu lassen.

Pressemitteilung vom 15. Mai 2014

Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Einzelheiten zu gastrointestinalen Tumoren festgelegt

Am 20. März 2014 hat der G-BA noch einige offene Details zur Konkretisierung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bei gastrointestinalen Tumoren und anderen Tumoren der Bauchhöhle beschlossen. Das Thema war bereits am 20. Februar 2014 weitgehend abgeschlossen worden. Offen geblieben waren jedoch noch die Bestimmungen zu den erforderlichen Mindestmengen.

Hierzu ist nun unter anderem vorgesehen, dass das ärztliche Kernteam eine Mindestanzahl von 140 Patientinnen und Patienten mit schweren Verlaufsformen von Gastrointestinal-Tumoren pro Jahr behandeln muss. Innerhalb einer Übergangsregelung von zwei Jahren kann diese geforderte Mindestmenge jedoch noch um 50 Prozent unterschritten werden wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im Folgejahr erfüllt wird. Spezifische Leistungen im Rahmen der onkologischen Behandlung, die nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zur Abrechnung ärztlicher Leistungen abgebildet sind – beispielsweise die Teilnahme an Tumorkonferenzen oder die interdisziplinäre Koordination des Behandlungspfades – hat der G-BA in einen spezifischen Anhang, den sogenannten „Appendix“, aufgenommen. Dabei orientierte er sich an den bestehenden Gebührenordnungspositionen der Onkologie-Vereinbarung. Soweit erforderlich, sollten dabei auch ergänzende Mindestmengen für einzelne onkologische Behandlungen festgelegt werden. In diesem Anhang wurden mit dem März-Beschluss noch einmal Änderungen vorgenommen.

Der Beschluss 20. Februar 2014 wurde entsprechend ergänzt und tritt nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger frühestens zum 1. Juli 2014 in Kraft.

Pressemitteilung vom 3. April 2014

Beschluss vom 20. Februar 2014: Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle

Qualitätssicherung

Sonderbericht zu nosokomialen Infektionen erschienen

Ende Mai hat der G-BA den vom AQUA-Institut vorgelegten Bericht zur Sonderauswertung nosokomialer Infektionen veröffentlicht. Analysiert wurden Qualitätssicherungsdaten, mit deren Hilfe sowohl das Vorkommen von im Krankenhaus erworbenen Infektionen als auch die Häufigkeit vorbeugender Antibiotikagabe erfasst werden. Von den dargestellten 20 Indikatoren erfassen 11 gezielt im Krankenhaus erworbene Infektionen. Die anderen 9 Indikatoren überprüfen die Häufigkeit einer Antibiotikaprophylaxe im Zuge von Operationen. Ein eigenes Kapitel beschäftigt sich mit dem Thema Risikofaktoren und der Möglichkeit, sie zu steuern.

Pressemitteilung vom 22. Mai 2014

Bericht zur Sonderauswertung nosokomialer Infektionen

Krankenhaus-Qualitätsberichte: Ab Berichtsjahr 2013 mit Auskünften zu „Chefarztverträgen“ – Erstmals Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtabgabe

Der G-BA hatte im März 2014 neue Vorgaben für den jährlichen Qualitätsbericht beschlossen und dabei verschiedene Änderungen vorgenommen. Künftig muss jedes Krankenhaus in seinem strukturierten Qualitätsbericht eine Erklärung darüber ausweisen, ob es bei Verträgen mit leitenden Ärztinnen und Ärzten die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen einhält. Ausdrücklich ist darin festgelegt, dass Chefärzte in ihrer Verantwortung für die Diagnostik und Therapie des einzelnen Behandlungsfalls unabhängig und keinen Weisungen des Krankenhausträgers unterworfen sind und finanzielle Anreize für einzelne Eingriffe oder Leistungen nicht vereinbart werden dürfen. Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, muss es im Qualitätsbericht darüber informieren, für welche Leistungen leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen wurden. Diese Neuregelung setzt einen gesetzlichen Auftrag um (§ 137 SGB V), der über das Krebsfrüherkennungs und –registergesetz (KFRG) eingeführt wurde.

Ab dem Berichtsjahr 2013 veröffentlicht der G-BA zudem jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die ihrer Pflicht zur Qualitätsberichterstattung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Sofern dasselbe Krankenhaus erneut nicht pflichtgemäß liefert, folgen finanzielle Sanktionen. Das Krankenhaus muss einen Qualitätssicherungsabschlag in Höhe von zunächst 1 Euro und im Wiederholungsfall von 2 Euro pro vollstationärem Krankenhausfall des Berichtsjahres an die Krankenkassen zahlen.

Die neuen Regelungen zu den Qualitätsberichten wurden am 20. März 2014 beschlossen und greifen ab dem Berichtsjahr 2013. Für die Lieferung der Qualitätsberichte des Erfassungsjahres 2012 durch die Krankenhäuser hat der G-BA eine einmalige Regelung für die Nach- und Ersatzlieferung beschlossen.

Pressemitteilung vom 20. März 2014

Beschluss vom 20. März 2014: Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser – Anpassungen für das Berichtsjahr 2013 ff

Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesärztekammer zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen

Einmalige Ausnahmeregelung für die Nachlieferung des Qualitätsberichts 2012

Themenschwerpunkt des G-BA zu den Qualitätsberichten der Krankenhäuser

GKV-FQWG beschlossen – G-BA soll neues Qualitätsinstitut errichten

Der Deutsche Bundestag hat am 5. Juni 2014 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) beschlossen. Darin ist die Gründung eines fachlich unabhängigen Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen durch den G-BA als privatrechtliche Stiftung vorgesehen. Das Institut wird die Aufgaben der bisherigen Institution nach § 137a SGB V übernehmen und soll 2015 seine Arbeit aufnehmen.

Pressemitteilung vom 5. Juni 2014 und weitere Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum GKV-FQWG

Stellungnahme der unparteiischen Mitglieder des G-BA vom 21. Mai 2014 zum damaligen Entwurf des GKV-FQWG

Bedarfsplanung

Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und Psychotherapeuten

Der von ermächtigten Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geleistete Versorgungsbeitrag für die vertragsärztliche Versorgung wird künftig in der Bedarfsplanung berücksichtigt. Dies beschloss der G-BA am 17. April 2014. Nach drei Jahren werden die Auswirkungen des Beschlusses im Hinblick auf die Versorgung als auch auf das Leistungsgeschehen evaluiert. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wird der G-BA über einen Anpassungsbedarf der Regelungen, die am 31. Mai 2018 außer Kraft treten, beraten.

Pressemitteilung vom 17. April 2014

Beschluss vom 17. April 2014: Bedarfsplanungs-Richtlinie – Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und weiteren Faktoren

Geschäfts- und Verfahrensordnung des G-BA

Stimmquorum bei Leistungsausschlüssen

Für normsetzende, außenwirksame Beschlüsse, die zu einem Ausschluss von Leistungen der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung führen und mehr als einen Sektor betreffen, ist im G-BA ein Mindestquorum von 9 Stimmen erforderlich. Mit der Änderung der Geschäftsordnung setzte der G-BA eine gesetzliche Neuerung (§ 91 Absatz 7 Satz 3 SGB V) aus dem Versorgungsstrukturgesetz um. Der Beschluss vom 20. März 2014 trat am 6. Mai 2014 in Kraft.

Beschluss vom 20. März 2014: Geschäftsordnung – 9-Stimmen-Quorum bei Leistungsausschlüssen

Verpflichtung zur Offenlegung von Interessenkonflikten

Der G-BA hat seine Vorgaben zur Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte weiterentwickelt und im Zuge dessen auch den Kreis der Erklärungspflichtigen erweitert. Künftig müssen beispielsweise auch Sachverständige, die an Gremiensitzungen und Anhörungen des G-BA teilnehmen, eine Offenlegungserklärung abgeben. Für diesen Personenkreis wurde ein spezielles zweites Formblatt eingeführt. Die im März beschlossene Regelung trat am 8. Mai 2014 in Kraft.

Beschluss vom 20. März 2014: Verfahrensordnung – Anpassung der Regelung zur Offenlegung von Interessenkonflikten

Berücksichtigung zahnärztlicher Spezifika bei Verordnung von Heilmitteln und Krankentransporten geplant

Im April 2014 verständigte sich der G-BA darauf, dass es künftig eine eigene vertragszahnärztliche Heilmittel-Richtlinie mit einem eigenen Heilmittel-Katalog für den vertragszahnärztlichen Sektor geben soll. Bei der Verordnung von Krankentransporten will man hingegen spezielle Regelungen für den zahnärztlichen Bereich in die schon bestehende vertragsärztliche Krankentransport-Richtlinie aufnehmen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2014 passte der G-BA die entsprechenden Stimmrechtsanteile für Beschlüsse zu den betreffenden Richtlinien in Anlage I seiner Geschäftsordnung an.

Beschluss vom 22. Mai 2014: Geschäftsordnung - Ergänzung der Anlage I zur Geschäftsordnung zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Abs. 2a S. 3 SGB V

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Kommentar

Am 5. Juni 2014 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung in 2. und 3. Lesung beraten und mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen beschlossen. Ein wichtiges Element dieses Gesetzes ist die Errichtung eines neuen Instituts zur Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen. Damit ist erneut ein wichtiger Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt worden. Durch die Etablierung dieses neuen Instituts werden die wesentlichen Voraussetzungen für Kontinuität in dem Bemühen um eine ständige Weiterentwicklung von Qualität und Transparenz der Leistungserstellung im Gesundheitswesen geschaffen. Der G-BA wird nun mit Hochdruck daran arbeiten, die notwendigen regulatorischen und administrativen Voraussetzungen für eine zügige Gründung und Arbeitsaufnahme dieses Instituts zu schaffen, damit nahtlos auf der bisherigen Arbeit des AQUA-Instituts aufgesetzt werden kann.

Ich bin sehr froh, dass der Gesetzgeber die Umsetzung des Koalitionsvertrags so schnell ermöglichen konnte. Mit diesem Institut werden dem G-BA nun dauerhaft wissenschaftlich und methodisch fundierte Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen der Qualitätssicherung geliefert. Weiterhin kann auf diese Weise die Versorgung künftig noch stärker qualitätsorientiert ausgerichtet werden und eine Intensivierung der Anwendung messbarer Kriterien erfolgen, an denen sich die Qualität von Diagnostik und Therapie festmachen und vergleichen lässt. Wir werden sicherstellen, dass die Regelungen zum Qualitätsinstitut bereits Mitte des Jahres 2014 in Kraft treten können und anschließend die Stiftungserrichtung und den Aufbau des Instituts vorantreiben. Es ist unser erklärtes Ziel, mit Ablauf des Vertrages mit dem bisher beauftragten Institut zum Ende des Jahres 2015 arbeitsfähig zu sein.

Josef Hecken
Unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses

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Beschlüsse

Alle aktuell in Kraft getretenen Beschlüsse finden Sie hier:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/sortiert-nach/inkrafttreten/absteigend/

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Termine

  • Sitzungstermine des Plenums

19. Juni 2014
03. Juli 2014 (optional)
17. Juli 2014
07. August 2014 (optional)
21. August 2014
04. September 2014 (optional)
18. September 2014
02. Oktober 2014 (optional)
16. Oktober 2014
06. November 2014 (optional)
20. November 2014
04. Dezember 2014 (optional)
18. Dezember 2014

Sitzungstermine 2015

Das Plenum des G-BA tagt in der Regel an jedem ersten und dritten Donnerstag im Monat.

Die Sitzungen des Plenums sind öffentlich. Besucher können sich ab 20 Tage vor der Sitzung über die G-BA-Website online anmelden, die verfügbaren Zuschauersitze werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben. Anmeldemöglichkeit und Tagesordnung finden Sie hier:

https://sitzungen.g-ba.de/

  • Rechtssymposium: Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

am 27. Juni 2014

in der Geschäftsstelle des G-BA, Wegelystr. 8, 10596 Berlin

Programm und Anmeldung (kostenpflichtig)

  • 6. Qualitätssicherungskonferenz des
    Gemeinsamen Bundesausschusses 2014

am 22. und 23. September 2014

im Hotel Berlin, Berlin

  • Fachtagung AMNOG am 30. April 2014 – Dokumentation

Bei einer Fachtagung des G-BA am 30. April 2014 sind bisherige Ergebnisse und künftige Herausforderungen bei der Nutzenbewertung von Arzneimitteln umfassend dargelegt worden. Zu der Veranstaltung mit dem Titel „Drei Jahre frühe Nutzenbewertung: Erfahrungen – Standortbestimmung – Weiterentwicklung“ kamen über 200 Teilnehmer aus Wissenschaft, Fachöffentlichkeit und Industrie.

Pressemitteilung vom 30. April 2014

Veranstaltungsdokumentation

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