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Grippeimpfung ab 60 Jahren: Bei Lieferengpässen gelten ab dem 1. April die Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA

Berlin, 30. März 2023 – Der bereits im März 2022 vorsorglich gefasste Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Alternativen bei Lieferengpässen des Hochdosis-Influenza-Impfstoffes nach Anlage 3 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wird am 1. April 2023 in Kraft treten. Damit gilt für den Anspruch von gesetzlich Krankenversicherten auf Schutzimpfungen gegen Influenza wieder vollumfänglich die Schutzimpfungs-Richtlinie. Kommt es bei den seit der Grippesaison 2021/22 empfohlenen Hochdosis-Impfstoffen zu Lieferengpässen, greifen die entsprechenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts (STIKO). Vorgesehen ist folgende Impfstoffalternative: „Inaktivierte, quadrivalente Influenza-Impfstoffe (Zellkultur-basierte, Splitvirus-, Subunit-, rekombinante und adjuvantierte Impfstoffe)“.

Hintergrund des Inkrafttretens ist das Auslaufen der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ hinsichtlich der Influenza-Schutzimpfung am 31. März 2023. Während der COVID-19-Pandemie hatte das Bundesministerium für Gesundheit das Versorgungsgeschehen für die Standardimpfung bei Personen ab 60 Jahren über diese Verordnung geregelt. Neben dem Anspruch auf einen Hochdosis-Impfstoff für über 60 Jährige nach SI-RL und entsprechend den Empfehlungen der STIKO hatten die Versicherten nach dieser Verordnung bisher im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe gleichrangig Anspruch auf eine Schutzimpfung mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Im Falle eines Lieferengpasses des empfohlenen Hochdosis-Grippeimpfstoffes ist nunmehr nach Anlage 3 der SI-RL sichergestellt, dass ein konventioneller quadrivalenter Influenza-Impfstoff in dieser Altersgruppe zum Einsatz kommen kann.


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Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlung Januar 2022