Newsletter Nr. 05 – Mai 2010
Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 20. Mai 2010. Eine Kommentierung der Beschlüsse durch den Unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, Dr. Rainer Hess, finden Sie wie immer am Ende des Newsletters.
- Beschlüsse der Sitzung am 20. Mai 2010
- In Kraft getretene Beschlüsse
- Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
- Sitzungstermine
- Kommentar des Unparteiischen Vorsitzenden
Beschlüsse der Sitzung am 20. Mai 2010
Beauftragung IQWiG (Nutzenbewertung von Ezetimib bei Hypercholesterinämie)
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Asynchrone Photosoletherapie im Vollbad)
Richtlinie über Maßnahmen der QS in Krankenhäusern (Leistungsbereiche 2011)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage VI (Gemcitabin in der Monotherapie beim Mammakarzinom der Frau)
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (H1-Antagonisten, Gruppe 5B, in Stufe 3)
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Nitrofurantoin, Gruppe 1, in Stufe 1)
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Sertralin, Gruppe 1, in Stufe 1)
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Mirtazapin, Gruppe 1, in Stufe 1)
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Ropinirol, Gruppe 1, in Stufe 1)
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XI (Sildenafil bei der pulmonal arteriellen Hypertonie)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzung)
Festzuschuss-Richtlinie (Gegenbezahnung bei der Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz)
In Kraft getretene Beschlüsse
Mutterschafts-Richtlinie (Erweiterung der Testverfahren für den Treponemen-Antikörpernachweis)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzung)
Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
Bedarfsplanungs-Richtlinie (Besonderer Versorgungsbedarf bei einer Facharztbezeichnung)
Richtlinie Kinderherzchirurgie (Erstfassung)
Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Erstfassung)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage II (Priligy)
Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien (Kurzzeitpflegeheim)
Sitzungstermine
17. Juni 2010
15. Juli 2010
19. August 2010
16. September 2010
21. Oktober 2010
11. November 2010
16. Dezember 2010
In der Regel tagt der G-BA an jedem dritten Donnerstag im Monat.
Kommentar des Unparteiischen Vorsitzenden
Die Sitzung des Plenums am 20. Mai 2010 hat für drei Aufgabengebiete des G-BA zu grundlegenden Entscheidungen geführt:
- Zur Richtlinie über die sektoren- und einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V wurde das Datenflussmodell beschlossen. Die Beschlussfassung des G-BA zu dieser Richtlinie ist damit abgeschlossen. Innerhalb der Beanstandungsfrist kann das Bundesgesundheitsministerium nun die von allen Beteiligten als notwendig angesehene datenschutzrechtliche Bewertung vornehmen. Hierzu gehört eine Überprüfung des Datenschutzes und der Datensicherung bei der Verarbeitung pseudonymisierter Patienten- und Arztdaten unter Hinzuziehung des Bundesdatenschutzbeauftragten.
- Zur Protonentherapie bei Lebermetastasen wurde die Beschlussfassung vertagt. Vor einer abschließenden Entscheidung sollen zum wiederholten Mal die Auswirkungen der „Nikolausentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 auf die Berücksichtigung von Einzelfällen bei der dem G-BA durch § 135 Abs. 2 SGB V gesetzlich vorgegebenen normativen Bewertung von ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden überprüft werden. Die Überprüfung erfolgt durch die AG Verfahrensordnung.
Die Evidenz hinsichtlich des Nutzens der Protonentherapie bei Lebermetastasen wird einvernehmlich als nicht belegt angesehen. Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch zu der Frage, ob, wann und in welchem Umfang Einzelfälle, bei denen die Standardtherapie ausgeschöpft ist, von der Protonentherapie profitieren können und ob der G-BA derartige Einzelfallregelungen in seinen Richtlinien treffen kann. - Erstmals hat der G-BA eine Entscheidung zur Methodenbewertung in der vertragszahnärztlichen Versorgung getroffen. Der Anspruch von Patientinnen und Patienten auf einen festsitzenden Zahnersatz zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist künftig nicht mehr davon abhängig, ob der Gegenkiefer mit einem festsitzenden oder herausnehmbaren Zahnersatz versorgt ist. Für diese bislang geltende Regelung gibt es keine Evidenzbelege.
Mit dieser ersten Entscheidung ist der bestehende Grunddissens zur Anwendung evidenzbasierter Bewertungsmethoden in der Zahnmedizin allerdings nicht ausgeräumt. Deswegen hat der G-BA ergänzend zu dieser internen Auswertung nach Maßgabe entsprechender Bewertungen eine Überprüfung der Evidenz von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der zahnärztlichen Versorgung beschlossen.