Newsletter Nr. 10 – Oktober 2010
Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 21. Oktober 2010. Eine Kommentierung der Beschlüsse durch den Unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, Dr. Rainer Hess, finden Sie am Ende des Newsletters.
- Beschlüsse der Sitzung am 21. Oktober 2010
- In Kraft getretene Beschlüsse
- Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
- Sitzungstermine
- Kommentar des Unparteiischen Vorsitzenden
Beschlüsse der Sitzung am 21. Oktober 2010
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzung Pe-Ha-Luron® 1.0%)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Änderung Befristung Oculentis BSS)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Änderung Befristung Visco HYAL 1.0 und Visco HYAL 1.4+)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Änderung Amvisc und Amvisc PLUS)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III Nummer 12 (Antidiarrhoika)
Schutzimpfungs-Richtlinie/ Anlage 1 (Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli 2010)
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege)
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (Nr. 10 des Leistungsverzeichnisses “Blutdruckmessung“)
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (Nr. 31 des Leistungsverzeichnisses “Verbände“)
Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (Änderung)
In Kraft getretene Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzung Pe-Ha-Luron® 1.0%)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Änderung Befristung Oculentis BSS)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Änderung Amvisc und Amvisc PLUS)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IV (Therapiehinweis zu Erythropoese-stimulierenden Wirkstoffen )
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IV (Aufhebung eines Therapiehinweises zu Epoetin)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Änderung Befristung Visco HYAL 1.0 und Visco HYAL 1.4+)
Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (Neufassung)
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Trospiumchlorid, Gruppe 1, in Stufe 1), Beschluss vom 19.08.2010
Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Erstfassung)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III (Glitazone zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III (Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2)
Schutzimpfungs-Richtlinie/ Anlage 1 (Überarbeitung der Spaltenzuordnung in Anlage 1)
Bedarfsplanungs-Richtlinie (Einführung eines Demografiefaktors)
Richtlinie Kinderherzchirurgie (Korrektur der Anlage 1)
Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse (Änderung)
Richtlinie nach § 116b SGB V (Mindestmengen Verlängerung der Befristung § 6 Abs. 5)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage II (Ergänzung: Azzalure)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III Nummer 44 (Stimulantien)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III (Reboxetin)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IX (Trospiumchlorid, Gruppe 1, in Stufe 1), Beschluss vom 16.09.2010
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IX (Ibuprofen, Gruppe 1B, in Stufe 1)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IX (Glucocorticoide, inhalativ, oral, Gruppe 1, in Stufe 2)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IX (Antianämika, andere, Gruppe 1, in Stufe 2)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IX und X (Benzodiazepin-verwandte Mittel, Gruppe 1, in Stufe 2)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage VI (Valproinsäure bei der Migräneprophylaxe im Erwachsenenalter)
Sitzungstermine
11. November 2010
16. Dezember 2010
20. Januar 2011
17. Februar 2011
17. März 2011
14. April 2011
19. Mai 2011
23. Juni 2011
In der Regel tagt der G-BA an jedem dritten Donnerstag im Monat.
Kommentar des Unparteiischen Vorsitzenden
Die Entscheidungen des G-BA zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind immer dann von besonderer Brisanz, wenn es um Leistungen geht, die sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden können. Zumindest in der Außendarstellung ist es in diesen Fällen schwer vermittelbar, wenn ausschließlich die Tatsache, dass die Leistungserbringung mit einer stationären Unterbringung verbunden ist, zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen kann. Gesetzlich bestehen aber nach wie vor getrennte Antragsverfahren für die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die vertragsärztliche Versorgung und für die stationäre Krankenhausbehandlung. Um insoweit divergierende Entscheidungen zu vermeiden, erfolgt zunehmend von Seiten des GKV-Spitzenverbands eine abgestufte oder parallele Antragsstellung für beide Versorgungsbereiche. Der G-BA hat auf seiner Sitzung am 21. Oktober 2010 für zwei Verfahren entsprechende Bewertungsentscheidungen getroffen:
Für die Protonentherapie beim nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom erfolgte die Bewertungsentscheidung im Konsens aller Beteiligten. Nicht anerkannt und damit auch für die stationäre Krankenhausbehandlung außerhalb einer Leistungserbringung unter Studienbedingungen ausgeschlossen wurde die Methode bei einem operablen Karzinom und einem inoperablen Karzinom des UICC Stadiums IV. Für die Protonentherapie beim inoperablen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom der UICC Stadien I-III wurde wegen erwartbarer Studienergebnisse eine Aussetzung des Verfahrens – kombiniert mit Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung – beschlossen.
Für PET/CT bei malignen Lymphomen musste über insgesamt acht Anträge entschieden werden, die sowohl die Leistungserbringung im Krankenhaus als auch in der vertragsärztlichen Versorgung betrafen und für ausgesetzte Entscheidungen identische Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung beinhalten. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Patientenvertretungsorganisationen sowie der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gemeinsam hatten jeweils auf der Grundlage einer Bewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) eigene Positionen zur Anerkennung der PET/CT bei malignen Lymphomen eingebracht. Die sehr intensiv und kontrovers geführte Diskussion hat gezeigt, dass insbesondere bei diagnostischen Verfahren unterschiedliche Auffassungen über die Anforderungen an die Evidenz und deren Verbindung mit therapeutischen Konsequenzen bestehen. Die getroffene Entscheidung über den Ausschluss von Indikationen wegen insoweit nicht erwartbarer zeitnaher Studienergebnisse soll dazu führen, dass die aufgrund eines solchen Ausschlusses nur noch zulässige Leistungserbringung im Krankenhaus unter Studienbedingungen insbesondere in der Kinderonkologie intensiviert wird.
Für ein weiteres Bewertungsverfahren (Stammzelltransplantation) wurde die Entscheidung vertagt, um die in Vorbereitung befindliche Entscheidung des G-BA zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 auf Einzelfälle einer Leistungsbewilligung bei lebensbedrohlichen oder wahrscheinlich zum Tode führenden Erkrankungen abzuwarten.
Die sehr differenzierten Bewertungsentscheidungen im nicht medikamentösen Bereich erfolgen unter anderem auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 SGB V, dessen bisherige explizite Anwendung auch auf Arzneimittel künftig wegen der insoweit vorhergehenden Arzneimittelzulassung gestrichen werden soll – so vorgesehen im Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG). Eine Auseinandersetzung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln kann erst im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Rechtsverordnung erfolgen.