Newsletter Nr. 02 – Februar 2011
Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 17. Februar 2011. Eine Kommentierung der Beschlüsse durch den unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, Dr. Rainer Hess, finden Sie am Ende des Newsletters.
- Beschlüsse der Sitzung am 17. Februar 2011
- Im Februar 2011 in Kraft getretene Beschlüsse
- Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
- Pilotprojekt „Verfahren zur verbessertenVersorgungsorientierung“ am Beispiel Depression
- Sitzungstermine
- Kommentar des unparteiischen Vorsitzenden
Beschlüsse der Sitzung am 17. Februar 2011
Verbesserung der Transparenz über Beratungsthemen in öffentlichen Sitzungen
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Änderung der Befristung polyvisc 2,0% und polysol)
Mutterschafts-Richtlinien (Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG))
Im Februar 2011 in Kraft getretene Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IX (Bicalutamid, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35 Abs. 1 SGB V)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IV (Therapiehinweis zu Omalizumab)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage VI (Streichung 5-Flourouracil-haltige Arzneimittel)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage II (Änderung und Aktualisierung)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III (Alkoholhaltige Arzneimittel zur oralen Anwendung)
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Kapselendoskopie bei Blutungen des Dünndarms)
Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei Lebermetastasen)
Schutzimpfungs-Richtlinie/ Anlage 1 (Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli 2010)
Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Änderung)
Verfahrensordnung (Implementierung eines Moduls DMP in die Verfahrensordnung)
Verfahrensordnung (Regelung zur Einstellung der Methodenbewertung)
Verfahrensordnung (Regelung zu den Unterlagen zur Bewertung der medizinischen Methoden)
Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser / Anlage 1 (Anpassung der Datensatzbeschreibung)
Heilmittel-Richtlinie (Neufassung)
Mutterschafts-Richtlinien: Änderung in Anlage 3 (Mutterpass) - ärztliche Beratung
Pilotprojekt „Verfahren zur verbessertenVersorgungsorientierung“ am Beispiel Depression
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt sein Pilotprojekt fort, seine Arbeitsweise stärker als bisher an Erfordernissen der medizinischen Versorgung zu orientieren. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am 17. Februar 2011, nachdem die Ergebnisse des Pilotprojektes „Verfahren zur verbesserten Versorgungsorientierung“ am Beispiel Depression vorgelegt und hinsichtlich der Möglichkeiten und auch Begrenzungen diskutiert wurden. Die bisher dazu tätige Arbeitsgruppe des Plenums wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Unterausschüssen das erarbeitete Konzept bis zum Herbst 2011 zu vervollständigen und Empfehlungen für weitere Schritte abzugeben.
Sitzungstermine
17. März 2011
14. April 2011
19. Mai 2011
23. Juni 2011
21. Juli 2011
18. August 2011
15. September 2011
20. Oktober 2011
24. November 2011
15. Dezember 2011
In der Regel tagt der G-BA an jedem dritten Donnerstag im Monat.
Kommentar des unparteiischen Vorsitzenden
In der Sitzung des Plenums am 17. Februar 2011 wurde das seit etwa einem Jahr laufende Pilotprojekt „Verfahren zur verbesserten Versorgungsorientierung“ am Beispiel Depression (s.o.) vorgestellt. Es soll anhand einer Versorgungsanalyse des Krankheitsbildes Depression beispielhaft untersuchen, ob eine stärkere Ausrichtung der gesetzlich sehr differenzierten Aufgabenstellung des G-BA an einem für die GKV gravierenden Versorgungsproblem gegenüber einer ausschließlich antragsbezogenen Abarbeitung von Einzelaufträgen Vorteile bietet. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass die Entscheidungen des G-BA an Qualität und Wirtschaftlichkeit auszurichten sind.
Die in diesem Projekt durchgeführte Analyse der medizinischen Versorgung beim Krankheitsbild Depression bestätigt zunächst die unzureichende Datenbasis in Deutschland für eine derartige, nach evidenzbasierten Kriterien durchzuführende Versorgungsanalyse und bekräftigt damit den Ruf nach einer Intensivierung der Versorgungsforschung und einer hierfür zu schaffenden Datenbasis (§§ 303a-f ff SGB V). Entsprechend schwierig ist aufgrund dieser unvollständigen Datengrundlage für den G-BA eine gemeinsame Definition konkreter Handlungsfelder, aus denen sich konkrete Richtlinienaufträge zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung ergeben sollen. Besonders schwer tun sich dabei die Trägerorganisationen des G-BA offensichtlich mit den aus einer derartigen Versorgungsanalyse gewonnenen Erkenntnissen, die sich nicht auf Richtlinienzuständigkeiten des G-BA beziehen, sondern Handlungsfelder in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ansprechen. Dennoch wurde der Wert einer solchen Analyse für die weitere Arbeit des G-BA im Plenum allgemein anerkannt. Einstimmig und mit einem positiven Votum der Patientenvertreter wurde zunächst die Fortsetzung des Projektes unter Einbeziehung der für die jeweiligen Handlungsfelder im G-BA zuständigen Unterausschüsse beschlossen.
Von Relevanz für die Arzneimittelversorgung ist der Beschluss des Plenums zur Einordnung der Wirkstoffe Citalopram und Escitalopram in eine Festbetragsgruppe für selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer. Es handelt sich um zwei Produkte desselben Herstellers im selben Indikationsgebiet (Behandlung der Depression). Für das neu entwickelte Escitalopram beansprucht der Hersteller eine therapeutisch relevante Verbesserung gegenüber dem aus dem Patentschutz laufenden Citalopram. Dementsprechend ist das neue Präparat mit entsprechender Werbung und einem sehr viel höheren Preis in den Markt eingeführt und dort etabliert worden. Die Nutzenbewertung durch den G-BA kam zu dem Ergebnis, dass kein evidenzbasierter Beleg für einen therapeutisch relevanten Zusatznutzen vorliegt. Die Einordnung in dieselbe Festbetragsgruppe führt ohne Absenkung des Erstattungspreises durch Rabattvereinbarungen des Herstellers zu extrem hohen Zuzahlungen für Patientinnen und Patienten, die bisher Escitalopram erhalten haben. Der Hersteller hat bereits angekündigt, keine Absenkung des Erstattungspreises auf das Festbetragsniveau vorzunehmen. Therapieumstellungen bei der Behandlung einer Depression sind schwierig, werden aber nun aufgrund der Festbetragsbildung erforderlich werden. Dieser Bewertungsfall belegt die Notwendigkeit der jetzt durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) eingeführten systematischen Nutzenbewertung mit entsprechend frühzeitiger Festlegung eines dem therapierelevanten Nutzen entsprechenden Erstattungspreises.