Newsletter Nr. 02 – Februar 2012
Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 16. Februar 2012. Eine Kommentierung der Beschlüsse durch den unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, Dr. Rainer Hess, finden Sie am Ende dieses Newsletters.
- Beschlüsse der Sitzung vom 16. Februar 2012
- Im Februar 2012 in Kraft getretene Beschlüsse
- Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
- Sitzungstermine 2012
- Kommentar des unparteiischen Vorsitzenden
Beschlüsse der Sitzung vom 16. Februar 2012
Im Februar 2012 in Kraft getretene Beschlüsse
Verfahrensordnung (Änderung im 4. Kapitel)
Verfahrensordnung (Änderung im 5. Kapitel)
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Neuropsychologische Therapie)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage XII (Bromfenac)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage I (Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens: Änderung Nr. 4 und 36)
Geschäftsordnung: Stimmrechtsübertragung nach § 91 Abs. 2a SGB V
Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage I (Nummer 30 L-Methionin)
Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie beim Ösophaguskarzinom)
Arzneimittel-Richtlinie (Klarstellung der Verordnungsvoraussetzungen für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen), Beschluss von 2011
Arzneimittel-Richtlinie (Klarstellung der Verordnungsvoraussetzungen für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen), Beschluss von 2004
Hilfsmittel-Richtlinie (Neufassung / Anpassung Hörhilfen)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IV (Therapiehinweis zu Montelukast)
Sitzungstermine 2012
15. März 2012
29. März 2012
19. April 2012
03. Mai 2012
24. Mai 2012
07. Juni 2012
21. Juni 2012
05. Juli 2012
19. Juli 2012
02. August 2012 (optional)
16. August 2012
06. September 2012 (optional)
20. September 2012
04. Oktober 2012 (optional)
18. Oktober 2012
01. November 2012 (optional)
15. November 2012
06. Dezember 2012 (optional)
20. Dezember 2012
Das Plenum des G-BA tagt an jedem dritten Donnerstag im Monat. Ab März 2012 sind aufgrund der gesetzlichen Fristen bei der frühen Nutzenbewertung neu zugelassener Arzneimittel nach § 35a SGB V optionale Zusatztermine eingeplant. Diese Termine finden jedoch nur dann statt, wenn dies zur Einhaltung der Fristen bei laufenden Verfahren erforderlich ist. Diese Zusatztermine sind jeweils für den ersten Donnerstag des Monats eingeplant und haben eine ausschließlich auf Arzneimittel-Themen begrenzte Tagesordnung. Sobald feststeht, ob ein optionaler Sitzungstermin tatsächlich stattfindet, wird der Vermerk „optional“ entfernt.
Kommentar des unparteiischen Vorsitzenden
In seiner Sitzung am 16. Februar 2012 hat das Plenum die in der Bedarfsplanungs-Richtlinie für Ärzte getroffene Mindestquotenregelung für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen geändert. Damit wurden erweiterte Zulassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten geschaffen. Diese Richtlinienänderung wird jedoch – vorbehaltlich ihrer Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – erst zum 1. Januar 2013 in Kraft treten, um eine Abstimmung mit der zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Novellierung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zu ermöglichen. Hintergrund ist die bisher in einer Fußnote zur Richtlinie enthaltene Regelung, wonach Psychotherapeuten mit einer gleichzeitigen Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Faktor 0,5 auf die Quote angerechnet wurden, unabhängig davon, in welchem Umfang sie Kinder und Jugendliche behandeln. Diese Regelung entsprach zwar der für Ärztinnen und Ärzte mit Doppel-Facharztqualifikation in der Richtlinie ebenfalls getroffenen Anrechnungsregelung. Eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) durchgeführte Auswertung hat jedoch ergeben, dass eine große Zahl dieser Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten deutlich weniger Kinder und Jugendliche behandelt, als dies dem hälftigen Faktor entspricht. Die Fußnote wird daher gestrichen und durch eine Regelung ersetzt, die auch für doppelqualifizierte Psychotherapeuten auf eine mindestens 90-prozentige Behandlung von Kindern und Jugendlichen abstellt.
Seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (VStG) ist der G-BA beauftragt, zu den Disease-Management-Programmen (DMP) eigene Richtlinien zu erlassen. Die bisherigen Empfehlungen und entsprechende Bestandteile der Rechtsverordnung müssen deshalb vom G-BA schrittweise in Richtlinien überführt werden. Auf seiner Sitzung am 16. Februar 2012 hat das Plenum die im vergangenen Jahr dem BMG zugeleiteten Empfehlungen zur Weiterentwicklung der DMP Brustkrebs und Asthma/COPD als erste Abschnitte einer neugefassten Richtlinie zur Ausgestaltung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-RL) beschlossen.
Ein wichtiges Thema im Plenum war zudem die Entscheidung über eine Veröffentlichung der Länderauswertung 2010 zur externen stationären Qualitätssicherung, die unter anderem eine Geo-Darstellung der Indikatoren mit besonderem Handlungsbedarf enthält. Eine graphische Darstellung der Länderergebnisse hat in den Qualitätssicherungsgremien des G-BA Tradition. Schon die noch vor dem AQUA-Institut mit den Aufgaben der Institution nach § 137a SGB V betraute Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS) hatte den Fachgremien eine sogenannte Geo-Darstellung geliefert. Es wurde damit visualisiert, wie sich die Qualitätsindikatoren der externen Qualitätssicherung im Länder- und Zeitvergleich darstellen. Die Aussagefähigkeit dieser Ergebnisse war und ist jedoch eingeschränkt, da sie lediglich auf den rechnerischen Auffälligkeiten beruhen und eine aktuelle Verknüpfung mit den qualitativen Auffälligkeiten bislang nicht gelungen ist.
Der G-BA hat nun im Interesse der Transparenz entschieden, dass die Geo-Darstellungen, die sich derzeit auf die Qualitätsindikatoren mit besonderem Handlungsbedarf beschränken, nicht nur weiterhin für die Gremienarbeit zur Verfügung stehen, sondern fortan auch veröffentlicht werden. Zugleich wurde die Absicht erklärt, die Aussagekraft durch eine Weiterentwicklung der Darstellung zu steigern.