Newsletter Nr. 06 – Juli 2009
In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Juni-Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Einen Kommentar zu den wichtigen Themen des vergangenen Monats von Dr. Rainer Hess, dem unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, finden Sie wie immer am Ende des Newsletters.
- Sitzung vom 16. Juli 2009
- In Kraft getretene Beschlüsse
- Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
- Sitzungs-Termine für das 2. und 3. Quartal 2009
- Kommentar des Vorsitzenden
Sitzung vom 16. Juli 2009
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage II (Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zu Priligy)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzungen)
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Paracetamol, Gruppe 1, in Stufe 1)
Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser/ Anlage1 (Änderung des Anhangs 1)
Richtlinien über künstliche Befruchtung (Vorgaben der TPG-Gewebeverordnung)
In Kraft getretene Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Antipsychotika, andere, Gruppe 1, in Stufe 2)
Kinder-Richtlinien (Ermächtigung des Unterausschusses zur Änderung von Anlagen)
Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 1 c (Anpassung Ultraschalldiagnostik)
Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 3 (Änderung Mutterpass: Beratung über Zahngesundheit)
Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Neufassung)
Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ Anlage II (redaktionelle Änderung)
Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage I (OTC-Übersicht : Johanniskraut)
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage VI (Ergänzung eines Firmennamens)
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Diclofenac, Gruppe 1, in Stufe 1)
Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)
Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Neufassung)
Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Datenfluss Mammographie-Screening)
Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 3 (Änderung Mutterpass)
Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 3 (Ergänzung zu HIV/Aids)
Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 3 (Anfallsleiden)
Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Schwerwiegende immunologische Erkrankungen)
Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Angeborenen Skelettsystemfehlbildungen; Fehlbildungen)
Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Neuromuskuläre Erkrankungen)
Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)
Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)
Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (Checkliste)
Vereinbarung über Maßnahmen der QS in Krankenhäusern (Leistungsbereiche 2010)
Sitzungs-Termine für das 2. und 3. Quartal 2009
20. August 2009
17. September 2009
In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats.
Kommentar des Vorsitzenden
In einem Kommentar zu den wichtigen Ereignissen des vergangenen Monats lassen sich auch Entscheidungen nicht aussparen, die konflikthafte Auseinandersetzungen von Trägerorganisationen bzw. ihnen nahestehenden Institutionen mit dem G-BA betreffen. Zwei solche Entscheidungen sind seit der letzten Ausgabe des Newsletters ergangen.
Auf den Dauerkonflikt in der Beschlussfassung der Richtlinien zur Öffnung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung bin ich bereits in meinem letzten Kommentar eingegangen. Mit wechselnden Mehrheiten werden jeweils Mindestmengen eingeführt und Facharztüberweisungsvorbehalt bzw. gesicherte Diagnosestellung vor Überweisung abgelehnt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wendet sich mit verfassungsrechtlichen Argumenten gegen eine zu weitgehende Öffnung der Krankenhäuser durch die betreffenden Richtlinien des G-BA. Diese benachteiligten aus KBV-Sicht die niedergelassenen Fachärzte, die ihrerseits in ihrer Zulassung durch die Bedarfsplanung begrenzt werden durch eine nicht bedarfsplanabhängige Öffnung der mit ihnen in der fachärztlichen Behandlung der betreffenden Erkrankungen konkurrierenden Krankenhäuser.
Die von der KBV deswegen gegen den G-BA vor dem LSG Berlin-Brandenburg erhobene Klage ist mit Urteil vom 15. Juli 2009, einen Tag vor der Juli-Sitzung des G-BA, abgewiesen worden. Das LSG hat eine Klagebefugnis der KBV verneint, weil es für derartige Klagen der Trägerorganisationen gegen die von ihnen mitgetragene Institution G-BA im SGB V keine Rechtsgrundlage gebe. Es hat die Revision zugelassen, die nun zu erwarten ist, da die Entscheidung für die KBV von grundsätzlicher Bedeutung ist. Im Verfahren ist allerdings auch diskutiert worden, ob die eigentliche verfassungsrechtliche Relevanz nicht in den jedenfalls nach Überzeugung des G-BA gesetzeskonformen Richtlinien liegt, sondern in der Ungleichbehandlung von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten in der Bedarfsplanung. Die Auseinandersetzung auch zu dieser Frage wird weitergehen.
Ebenfalls im letzten Newsletter angesprochen habe ich die aus Sicht des G-BA überlange Dauer des Vergabeverfahrens zur Beauftragung eines Instituts für Qualitätssicherung nach § 137a SGB V. Mit dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 6. August 2009 ist jetzt ein endgültiger Abschluss des Verfahrens mit Bestätigung der Vergabeentscheidung des G-BA erreicht worden. Das LSG hat die bereits von der Vergabekammer des Bundeskartellamtes getroffene und in der inzwischen veröffentlichten Entscheidung eingehend begründete fachliche Unabhängigkeit desAQUA-Instituts für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH (AQUA) sowie die Ordnungsmäßigkeit des Vergabeverfahrens bestätigt. Damit ist der Weg freigegeben für die Beauftragung von AQUA als Institut nach § 137a SGB V.
Die kritischen Äußerungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Bundesärztekammer (BÄK) als Trägerorganisationen der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung GmbH (BQS) zu dieser Auswahlentscheidung und die von der DKG gehegte Erwartung einer etwaigen gesetzlichen Korrektur nach der Bundestagswahl lassen allerdings befürchten, dass der jetzt anstehende Start in eine sektorenübergreifende Qualitätssicherung nicht von allen Beteiligten so mitgetragen wird, wie dies wünschenswert wäre. Schon in den Verfahren vor der Vergabekammer und dem LSG ist viel Porzellan zerschlagen worden, was künftige Kooperationen erschwert. Es wäre gut, wenn sich alle Beteiligten darauf besinnen würden, dass der gesetzliche Auftrag, eine qualifizierte sektorenübergreifende Qualitätssicherung einzuführen, von allen mit getragen wurde und dass es jetzt darum gehen muss, hierfür eine gute wissenschaftliche und praktikable Grundlage zu finden. Dafür bietet das Angebot von AQUA die besseren Voraussetzungen.