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Newsletter Nr. 08 – September 2009

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der September-Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Einen Kommentar zur Bundestagswahl von Dr. Rainer Hess, dem unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, finden Sie am Ende des Newsletters.


Sitzung vom 17. September 2009

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III (Einleitung eines SN-Verfahrens: Alkoholhaltige Arzneimittel zur oralen Anwendung)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III (Einleitung eines SN-Verfahrens: Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid, Gruppe 1, in Stufe 3)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzungen)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Antianämika, andere, Gruppe 1, in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Paracetamol, Gruppe 1A, in Stufe 1)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage XI: Verordnung besonderer Arzneimittel (Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens/ Behandlung des metastasierten und/oder fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms: Bevacizumab, Sorafenib, Sunitinib, Temsirolimus)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage XI: Verordnung besonderer Arzneimittel (Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens/ Behandlung des vorbehandelten, metastasierten Kolorektalkarzinoms: Bevacizumab, Cetuximab, Panitumumab)

Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien (Redaktionielle Änderungen/ Krankenbeobachtung/ Kompressionsverbände)

Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Neufassung der Lesehilfe)

Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der XML-Daten)

Richtlinie nach § 116b SGB V (Konkretisierung Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit biliärer Zirrhose)

Richtlinie nach § 116b SGB V (Konkretisierung Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Kurzdarmsyndrom)

Richtlinie nach § 116b SGB V (Nichtaufnahme der Konkretisierung der Diagnostik und Versorgung von Patienten mit erblich bedingten Netzhautdegenerationen)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ § 4 Ausgeschlossene Methoden (Hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) bei idiopathischer Femurkopfnekrose des Erwachsenen)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ § 4 Ausgeschlossene Methoden (Protonentherapie bei altersabhängiger Makuladegeneration)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ § 4 Ausgeschlossene Methoden (Hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) bei Brandwunden)

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In Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzungen)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Paracetamol, Gruppe 1, in Stufe 1)

Kinder-Richtlinie/ Anlage 7 (Änderung des Merkblatts zum Neugeborenen-Hörscreening)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Neufassung)

Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der XML-Daten)

Richtlinien über künstliche Befruchtung (Vorgaben der TPG-Gewebeverordnung)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ § 4 Ausgeschlossene Methoden und Anlage II (Protonentherapie beim hepatozellulären Karzinom)

Verfahrensordnung (Änderung 4. Kapitel - Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten/ Festbetragsgruppenbildung)

Verfahrensordnung (Änderung 4. Kapitel - Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten/ Kosten-Nutzen-Bewertung)

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva, Gruppe 1, in Stufe 3)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Quotenregelung zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Datenfluss Mammographiescreening)

Mindestmengenvereinbarung/ Anlage 1 (Versorgung von Früh- und Neugeborenen)

Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 3 (Mutterpass - Testverfahren zum Chlamydienscreening)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (Mindestmenge)

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Sitzungs-Termine für das 4. Quartal 2009

15. Oktober 2009

12. November 2009

17. Dezember 2009

In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats. 

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Kommentar des Vorsitzenden

Auch für den Kommentator der Sitzungsergebnisse des G-BA ist die Bundestagswahl vom 27. September 2009 so bedeutsam, dass sie im Vordergrund der heutigen Kommentierung stehen muss. Sie hat zu einem Regierungswechsel geführt, der sich entsprechend den Ankündigungen der neuen Koalitionspartner auch auf die politischen Entscheidungen zum Gesundheitswesen auswirken wird. Die Trägerorganisationen des G-BA und die mitwirkenden Patientenvertretungsorganisationen haben dazu ihre politischen Vorstellungen und Forderungen eingebracht. Als unparteiischer Vorsitzender des G-BA kann ich - auch für meine unparteiischen Kollegen und für die Geschäftsführung des G-BA - der neuen Regierung und den im neu zusammengesetzten Bundestag für das Gesundheitswesen federführenden Bundestagsabgeordneten nur die Fortsetzung der bisherigen guten Zusammenarbeit anbieten. Der scheidenden Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt sowie den im Bundestagsausschuss für Gesundheit nicht mehr vertretenen Abgeordneten danke ich für die Unterstützung der Arbeit des G-BA in der abgelaufenen Legislaturperiode.

Ich bin der festen Überzeugung, dass gerade in einem auf Vertragswettbewerb ausgerichteten Gesundheitswesen normative Vorgaben für einen allen Versicherten garantierten, am medizinisch Notwendigen und Wirtschaftlichen ausgerichteten Leistungskatalog mit Mindestgarantien der Qualität des Leistungsangebotes zwingend erforderlich sind. Denn, der Gesunde wählt die Krankenkasse, der Kranke benötigt aber die medizinisch notwendige Versorgung unabhängig von seiner Kassenzugehörigkeit.

Solange die Politik für die Ausgestaltung des GKV-Systems auf die Kräfte der Selbstverwaltung setzt, müssen diese normativen Vorgaben - im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und einer ihre Rechtmäßigkeit garantierenden Aufsicht - eine Aufgabe der Selbstverwaltung bleiben. Anderenfalls wäre die Akzeptanz normativer Entscheidungen unter den für ihre Umsetzung zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften nicht mehr gewährleistet.

Das im G-BA realisierte Prinzip der gemeinsamen Selbstverwaltung basiert dabei ähnlich der Rechtsbeziehungen der Sozialpartner auf einem notwendigen Ausgleich häufig widerstreitender Interessen, wobei dieser Ausgleich im G-BA auf der Grundlage eines gemeinsam festzustellenden „anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse“ zu erfolgen hat. Diese werden für die Methodenbewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und demnächst für Anforderungen an die Qualitätssicherung durch das AQUA-Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH (AQUA) als fachlich unabhängige wissenschaftliche Institutionen in den Entscheidungsprozess des G-BA eingebracht. Dieses Zusammenwirken eines von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene getragenen Entscheidungsgremiums mit unabhängigen Institutionen der Wissenschaft hat sich bewährt.

Der im G-BA jeweils anzustrebende Konsens erfordert von den Beteiligten ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein für die Qualität und Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems. Dieses gilt es zu stärken, wobei für den Bereich der Qualitätssicherung die gerade erst eingeleitete sektorenübergreifende Ausrichtung nicht erneut in Frage gestellt werden sollte.

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