Newsletter

Newsletter Nr. 10 – November 2009

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der November-Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Einen Kommentar zu den wichtigen Themen des vergangenen Monats von Dr. Rainer Hess, dem unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, finden Sie wie immer am Ende des Newsletters.


Sitzung vom 12. November 2009

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III (Rhinologika)

Beauftragung AQUA (Entwicklungen für ein Qualitätssicherungsverfahren zur Kataraktoperation)

Beauftragung AQUA (Entwicklungen für ein Qualitätssicherungsverfahren für die Behandlung des Kolorektalen Karzinoms)

Beauftragung AQUA (Entwicklungen für ein Qualitätssicherungsverfahren zur Konisation)

Beauftragung AQUA (Entwicklungen für ein Qualitätssicherungsverfahren zur PTCA)

Festzuschuss-Richtlinie (Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge)

Haushalt 2010

Höhe des Systemzuschlags im ambulanten und stationären Sektor 2010

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ § 4 Ausgeschlossene Methoden (Autologe Chondrozytenimplantation am Großzehengrundgelenk)

Sitzungstermine 2011

Vereinbarung über Maßnahmen der QS in Krankenhäusern (Anpassungen)

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In Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III (Rhinologika)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (HMG-CoA-Reduktasehemmer, Gruppe 1, in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (ACE-Hemmer, Gruppe 1, in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid, Gruppe 1, in Stufe 3)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Antianämika, andere, Gruppe 1, in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Paracetamol, Gruppe 1A, in Stufe 1)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Quotenregelung zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen)

Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 3 (Änderung Mutterpass)

Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 3 (Mutterpass - Testverfahren zum Chlamydienscreening)

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzungen)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)

DMP COPD (Aktualisierung 2009)

Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien (Redaktionelle Änderungen/ Krankenbeobachtung/ Kompressionsverbände)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Datenfluss Mammographiescreening: Änderung des Beschlusses vom 21.08.2008)

Mindestmengenvereinbarung/ Anlage 1 (Versorgung von Früh- und Neugeborenen)

Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 3 (Mutterpass - Testverfahren zum Chlamydienscreening)

Psychotherapie-Richtlinie (Gemischte Störungen)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ § 4 Ausgeschlossene Methoden (Hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) bei idiopathischer Femurkopfnekrose des Erwachsenen)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ § 4 Ausgeschlossene Methoden (Hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) bei Brandwunden)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ § 4 Ausgeschlossene Methoden (Protonentherapie bei altersabhängiger Makuladegeneration)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

Richtlinie nach § 116b SGB V (Konkretisierung Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit biliärer Zirrhose)

Richtlinie nach § 116b SGB V (Konkretisierung Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Kurzdarmsyndrom)

Schutzimpfungs-Richtlinie (Umsetzung STIKO-Empfehlungen)

Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (Mindestmenge)

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Sitzungs-Termine

17. Dezember 2009

Der Sitzungstermin im Januar 2010 entfällt wegen des Umzugs der Geschäftsstelle des GBA nach Berlin.

18. Februar 2010
18. März 2010
15. April 2010
20. Mai 2010
17. Juni 2010
15. Juli 2010
19. August 2010
16. September 2010
21. Oktober 2010
11. November 2010
16. Dezember 2010

In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats. 

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Kommentar des Vorsitzenden

Die Sitzung am 12. November 2009 war geprägt durch eine fast vierstündige Diskussion um die Bausteine der neuen Qualitätssicherungs-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 iVm § 137 SGB V. Diese Diskussion wird auf der Dezembersitzung mit dem Ziel fortgesetzt, eine Richtlinie zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung beschließen zu können. Da die in der Sitzung am 12. November erreichten Zwischenergebnisse noch nicht abschließend sind, wird erst im folgenden Newsletter eine umfassende Kommentierung der dann hoffentlich erreichten Ergebnisse erfolgen.

In der Novembersitzung wurde über das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NW) zur Verordnungsfähigkeit von anthroposophischen Mistelpräparaten zur adjuvanten Therapie bei Krebserkrankungen berichtet. Da eine Revision nicht zugelassen ist, wird dieses Urteil wahrscheinlich rechtskräftig werden.

Der G-BA hatte gegen die Beanstandung einer klarstellenden Ergänzung in Nr. 16.5 der Arzneimittelrichtlinien (OTC-Übersicht) geklagt, die den Einsatz von Mistelpräparaten ausdrücklich auf die palliative Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität begrenzt. Das SG Köln hatte die Verordnungsfähigkeit wegen der breiteren Arzneimittelzulassung der anthroposophischen Mistelpräparate bejaht und die Klage des G-BA gegen die Beanstandung abgelehnt.

Das LSG hat dieses Urteil bestätigt. Es stellt seine Begründung jedoch darauf ab, dass die formale Gleichbehandlung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen mit den in der OTC-Präparateliste ausnahmsweise zugelassenen Verordnungsmöglichkeiten insgesamt rechtswidrig sei. Damit ist der in der Startphase der OTC-Präparateliste unter erheblichem Zeitdruck mit dem BMG ausgehandelte rechtliche Kompromiss zur Einbeziehung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen rechtlich in Frage gestellt. Es bedarf jetzt einer grundsätzlichen Regelung, die die Therapievielfalt in einer ausdrücklich auf Therapiestandards zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen ausgerichteten Ausnahmeliste gewährleistet.  Denn so sieht es der gesetzliche Ausschluss der Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Lasten der GKV vor.

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