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Newsletter Nr. 02 – Februar 2010

Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 18. Februar 2010. Eine Kommentierung der Beschlüsse durch den Unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, Dr. Rainer Hess, finden Sie auf Seite 3 des Newsletters.

Nach etwas mehr als einem Jahr Bauzeit hat der G-BA am 4. Januar 2010 offiziell die Arbeit in seinem neuen Dienstsitz in der Wegelystraße 8 in Berlin aufgenommen. Sämtliche Gremiensitzungen einschließlich der monatlichen Sitzung des Plenums finden seitdem in dem sechsstöckigen Bürogebäude im KPM-Quartier Charlottenburg nahe dem S-Bahnhof Tiergarten statt.

Am 4. Februar 2010 wurde das neue Gebäude im Rahmen einer Festveranstaltung mit Gästen, unter anderem aus den Trägerverbänden und der Politik eingeweiht. Fotos der Einweihungsfeier und die Festschrift zu diesem Anlass finden Sie unter dem folgenden Link:

Festakt zur Einweihung der neuen Geschäftsstelle Berlin


Beschlüsse der Sitzung am 18. Februar 2010

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ § 4 Ausgeschlossene Methoden (Autologe Chondrozytenimplantation am Sprunggelenk)

Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Änderung)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Quotenregelung zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen, redaktionelle Klarstellung zur Feststellung des Versorgungsanteils)

Information über den Umsetzungsstand der Absichtserklärung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Förderung der Barrierefreiheit

Fachidentität bei Zusammenschluss eines Facharzts für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie mit einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Veranlassung der Prüfung gemäß § 34a Abs. 1 SGB V)

Erfassung von angestellten Ärzten, differenziert nach Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V und MVZ, Änderung der Anlagen 4.1 bis 4.10

Beauftragung IQWiG (Nutzenbewertung von HPV-Tests im Primärscreening hinsichtlich patientenrelevanter Endpunkte)

Änderung der Satzung der Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

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In Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage VI (Interleukin-2 in der systemischen Anwendung beim metastasierten malignen Melanom)

Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (Begleitevaluation zum Chlamydien-Screening)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung/Anlage III (Interstitielle Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom)

Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie (Erstfassung)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Änderung)

Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien (Redaktionelle Änderungen/ Krankenbeobachtung/ Kompressionsverbände ) siehe auch Beschluss vom 17.12.2009

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IV (Aliskiren)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IV (Ezetimib)

Verfahrensordnung (Bestellung externer Sachverständiger)

Verfahrensordnung (Anpassung der Fristenbestimmungen bei Aussetzungen)

Richtlinie über Maßnahmen der QS in Krankenhäusern (Anpassungen)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Anpassungen und Aktualisierungen)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Redaktionelle Anpassungen der Bezeichnungen)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika, Gruppe 8, in Stufe 2)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 10 (Kurzwirksame Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 1)

Richtlinie Kinderherzchirurgie (Erstfassung)

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Sitzungstermine

18. März 2010
15. April 2010
20. Mai 2010
17. Juni 2010
15. Juli 2010
19. August 2010
16. September 2010
21. Oktober 2010
11. November 2010
16. Dezember 2010

In der Regel tagt der G-BA immer am dritten Donnerstag eines jeden Monats. 

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Kommentar des Unparteiischen Vorsitzenden

Ein in der Sitzung am 18. Februar 2010 gefasster Beschluss ist in der vorstehenden Übersicht nicht genannt, obwohl er die meiste Zeit der Beratung in Anspruch genommen hat: Die Richtlinie zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V (kurz: RiLi Nr. 13) ist nach zweimaligem Anlauf und erneuter vierstündiger Beratung beschlossen worden. Da die gleichzeitige Vorlage der tragenden Gründe des Beschlusses jedoch nach der Verfahrensordnung notwendige Voraussetzung eines Richtlinienbeschlusses ist, konnte die Beschlussfassung nur unter dem Vorbehalt einer Abstimmung dieser tragenden Gründe in der nächst erreichbaren Sitzung des Plenums erfolgen.

Die RiLi Nr. 13 schafft die Basis für die Einführung einer sektorenübergreifenden und einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung in Deutschland und gibt dem zu ihrer methodischen Ausgestaltung beauftragten Institut AQUA die notwendige Rechtsgrundlage für die Fortführung seiner Arbeit zunächst in Form von Pilotprojekten. Die jeweils mehrstündigen Sitzungen des Plenums und einer vom Unterausschuss Qualitätssicherung eingerichteten Arbeitsgruppe waren notwendig, um die mit der notwendigen Zusammenführung arzt- und patientenbezogener Daten aus unterschiedlichen Regionen und Einrichtungen sich ergebenden datenschutzrechtlichen und verfahrensmäßigen Probleme zu lösen und die Organisationsstruktur hierfür unter Berücksichtigung der auf Landesebene bestehenden Strukturen zu schaffen. Die bestehenden ebenfalls in Richtlinien des G-BA geregelten sektorenspezifischen Verfahren der Qualitätssicherung der Dialyse und der stationären Krankenhausbehandlung insbesondere für operative Eingriffe bleiben von der Neuregelung zunächst unberührt.

Auf Kritik der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ist der in der Februar-Sitzung gefasste Beschluss zur autologen Chondrozytenimplantation am Sprunggelenk gestoßen. Nach Auffassung der DKG werden durch diese Entscheidung gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten Behandlungsmöglichkeiten vorenthalten, deren Evidenz zwar auch nach Meinung der DKG nicht gesichert ist, die jedoch in seltenen Fällen, insbesondere bei drohender Gelenkversteifung einsetzbar sein sollten. Der G-BA hat diese Methode der regenerativen Medizin wegen der bislang unzureichenden Studienlage als experimentelles Verfahren eingestuft, das zunächst nur unter Studienbedingungen am Krankenhaus weiter erbracht werden sollte. Der von der DKG erhobene Vorwurf der Zweiklassenmedizin ist daher unberechtigt.

Der G-BA ist durch die politischen Auseinandersetzungen um eine stärkere Steuerung der Preisbildung bei innovativen Arzneimitteln nur mittelbar tangiert. Er wird seine Bewertungsentscheidungen deswegen nach den inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weitgehend gesicherten Bewertungskriterien fortsetzen, bis der Gesetzgeber diese künftig gegebenenfalls ändert. Es sollte jedoch bekannt sein, dass sich die vom G-BA derzeit zutreffenden Bewertungsentscheidungen auf Arzneimittel-Wirkstoffe beziehen, deren Patentschutz in absehbarer Zeit ausläuft, und die deswegen nicht mehr als innovative, neu auf dem Arzneimittelmarkt zugelassene Wirkstoffe angesehen werden können.

Der entsprechende Auftrag wurde bereits im Jahr 2004 aufgrund eines im Bundesgesundheitsministerium erarbeiteten politischen Handlungskonzeptes über den G-BA an das damals noch in der Errichtung befindliche Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erteilt und betrifft die Bewertung der Arzneimittelversorgung unter anderem in den Bereichen Diabetestherapie, Demenz, Depression und Bluthochdruck.

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