Beratung zu einem Antrag auf Erprobung
Die Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den G-BA kann auf Antrag erfolgen (§ 137e Abs. 7 SGB V). Antragsberechtigt sind
- Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und
- Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen haben.
Beratung der Antragsberechtigten
Der G-BA berät antragsberechtigte Hersteller und Unternehmen hinsichtlich der Vorbereitung etwaiger Erprobungsanträge insbesondere zu
- den formalen Voraussetzungen einer Antragstellung,
- den verfahrenstechnischen und methodischen Anforderungen an die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
- der Einführung neuer Leistungen in die vertragsärztliche Versorgung ohne Methodenbewertung des G-BA durch den Bewertungsausschuss sowie
- den Voraussetzungen, dem Verfahren und der Finanzierung der Erprobung.
Für die Beratung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ist in der Gebührenordnung zu Beratungen nach § 137e Abs. 8 SGB V(PDF 67.36 kB) geregelt.
Anforderung einer Beratung
Eine Beratung muss schriftlich angefordert werden. Hierfür stellt der G-BA ein Formular zur Verfügung. Die Beratungsanforderung ist auf einer CD oder DVD an den G-BA zu senden. Bitte verwenden Sie dabei zwei Umschläge. Auf dem äußeren Umschlag ist die folgende Adresse anzugeben:
Gemeinsamer Bundesausschuss
Abteilung M-VL
Kennwort: „Anforderung einer Beratung gemäß § 137e Abs. 8 SGB V“
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
Bitte vermerken Sie auf dem inneren Umschlag, der das Anschreiben und die CD oder DVD enthält:
Stichwort „Beratungsanforderung – Nicht öffnen!“
E-Mail-Postfach für allgemeine Fragen
Allgemeine Fragen zur Erprobung können an folgendes E-Mail-Postfach gesandt werden: