Beratung zu einem Antrag auf Erprobung
Die Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den G-BA kann auf Antrag erfolgen (§ 137e Abs. 7 SGB V). Antragsberechtigt sind
- Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und
- Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen haben.
Beratung der Antragsberechtigten
Der G-BA berät antragsberechtigte Hersteller und Unternehmen hinsichtlich der Vorbereitung etwaiger Erprobungsanträge insbesondere zu
- den formalen Voraussetzungen einer Antragstellung,
- den verfahrenstechnischen und methodischen Anforderungen an die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
- der Einführung neuer Leistungen in die vertragsärztliche Versorgung ohne Methodenbewertung des G-BA durch den Bewertungsausschuss sowie
- den Voraussetzungen, dem Verfahren und der Finanzierung der Erprobung.
Für die Beratung werden Gebühren erhoben. Das Nähere zur Höhe der Gebühren ist in der Verfahrensordnung (Anlage III zum 2. Kapitel) geregelt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu einem Erprobungsantrag sind in den entsprechenden FAQ zu finden.
Anforderung einer Beratung
Eine Beratung muss schriftlich angefordert werden. Hierfür stellt der G-BA ein Formular zur Verfügung. Die Beratungsanforderung ist auf einer CD oder DVD an den G-BA zu senden. Bitte verwenden Sie dabei zwei Umschläge. Auf dem äußeren Umschlag ist die folgende Adresse anzugeben:
Gemeinsamer Bundesausschuss
Abteilung M-VL
Kennwort: „Anforderung einer Beratung gemäß § 137e Abs. 8 SGB V“
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
Bitte vermerken Sie auf dem inneren Umschlag, der das Anschreiben und die CD oder DVD enthält:
Stichwort „Beratungsanforderung – Nicht öffnen!“
E-Mail-Postfach für allgemeine Fragen
Allgemeine Fragen zur Erprobung können an folgendes E-Mail-Postfach gesandt werden: