Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung in der Arzneimittelversorgung
Bei der enteralen Ernährung werden die Nährstoffe entweder oral (z.B. als Trinknahrung) aufgenommen oder als Sondernahrung über eine Nasen- oder Magen-Darm-Sonde zugeführt. Gesetzlich Versicherte haben, sofern medizinisch notwendig, Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung. Dabei handelt es sich um Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die auch als diätetische Lebensmittel bezeichnet werden. Grundlage ist § 31 Abs. 5 SGB V. Die Einzelheiten zu den ausnahmsweise verordnungsfähigen Produktgruppen sind in Abschnitt I Arzneimittel-Richtlinie des G-BA geregelt.
Regelungen zur Verordnungsfähigkeit
Enterale Ernährung ist bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnungsfähig, wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Unter die verordnungsfähigen Produktgruppen fallen Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung.
Evaluation der Versorgungssituation
Der G-BA soll laut seinem gesetzlichen Auftrag die Entwicklung dieser speziellen Leistung evaluieren und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) darüber berichten. Dafür gelten folgende Fristen: Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung zur Evaluation – bis Dezember 2026 – muss der G-BA dem BMG seinen ersten Bericht vorlegen. Danach folgt alle drei Jahre ein Bericht.
Ergibt eine Evaluation, dass die Arzneimittel-Richtlinie angepasst werden muss, um eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zu gewährleisten, nimmt der G-BA die Anpassungen innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung des Berichts an das BMG vor.
Der Beschluss des G-BA zu den Verfahrensregeln zur Evaluation ist am 20. Dezember 2024 in Kraft getreten. In der Verfahrensordnung sind die Details zur Evaluation geregelt, beispielsweise
- zu den Anforderungen an das Konzept,
- zur Datenerhebung und -auswertung sowie
- zur Bewertung der Versorgungssituation und zu den Berichtspflichten gegenüber dem BMG.
Im nächsten Schritt wird der G-BA das konkrete Evaluationskonzept beschließen und auf seiner Website veröffentlichen.