Beschlussfassung

Nach Abschluss der Beratungen legt der Unterausschuss dem Plenum eine Empfehlung zur Beschlussfassung mit Begründung vor. Das Plenum fasst – sofern die Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorsieht – einen Beschluss, wenn dafür mindestens sieben Stimmen abgegeben werden.

Ablauf und Inhalt der Beratungen des jeweiligen Themas fasst der G-BA in einem umfassenden Abschlussbericht zusammen und veröffentlicht diesen auf seiner Website. Auf diese Weise werden der interessierten Öffentlichkeit die Entscheidungen des G-BA zugänglich und transparent gemacht.

Rechtsaufsicht und Wirksamwerden von Beschlüssen

Die Rechtsaufsicht über den G-BA hat – so ist es in § 91a SGB V geregelt – das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Der G-BA legt dem BMG die Richtlinien zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vor. Das Ministerium hat das Recht, die vorgelegten Richtlinien innerhalb von zwei Monaten zu beanstanden; bei Beschlüssen nach § 35 Abs. 1 SGB V (Festbetragsgruppen für Arzneimittel) beträgt die Frist vier Wochen. Im Rahmen der Richtlinienprüfung kann das BMG zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen vom G-BA anfordern. Zudem kann die Nichtbeanstandung einer Richtlinie mit Auflagen verbunden werden (§ 94 Abs. 1 SGB V).

Wenn das BMG die Nichtbeanstandung eines Richtlinienbeschlusses ausgesprochen hat oder die jeweils geltende Frist abgelaufen ist, wird dieser einschließlich dessen Tragende Gründe im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in der Regel einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Eine Reihe von Beschlüssen des G-BA – beispielsweise im Bereich der Qualitätssicherung – betreffen keine Richtlinienänderungen gemäß § 92 SGB V und unterliegen nicht dem Prüfungsvorbehalt des BMG. Diese Regelungen können vom G-BA unmittelbar in Kraft gesetzt werden.

Beschlüsse zur Geschäfts- und Verfahrensordnung des G-BA bedürfen gemäß § 91 Abs. 4 SGB V der Genehmigung des BMG. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Ministerium sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des Beschlusses und der Tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. Im Rahmen der Genehmigungsprüfung kann das BMG zusätzliche Informationen und Stellungnahmen anfordern.