Beschlussfassung

Das Beschlussgremium des G-BA ist das sogenannte Plenum. Es tagt in der Regel in öffentlichen Sitzungen, die im Livestream mitverfolgt werden können.

Zum Abschluss eines Beratungsverfahrens legt der thematisch zuständige Unterausschuss dem Plenum eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor. Jedes der 13 Mitglieder des Plenums hat in der Regel eine Stimme. Bei Beschlüssen, die allein einen oder zwei der Leistungssektoren (vertragsärztlich, vertragszahnärztlich, stationär) wesentlich betreffen, stimmen auch die Mitglieder dieser Leistungserbringerorganisationen ab. Die entsprechenden Richtlinien und die anteilige Stimmengewichtung sind in Anlage I der Geschäftsordnung festgehalten. Das Plenum fasst – sofern die Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorsieht – einen Beschluss, wenn dafür mindestens sieben der 13 Stimmen abgegeben werden.

Die gefassten Beschlüsse und deren Begründung veröffentlicht der G-BA auf seiner Website unter Beschlüsse.

Bevor die Beschlüsse des G-BA in Kraft treten können, ist in der Regel eine sogenannte Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) notwendig. Denn das BMG hat die Rechtsaufsicht über den G-BA, so regelt es das Sozialgesetzbuch (§ 91a SGB V).

Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit

Nach Beschlussfassung legt der G-BA deshalb dem BMG seine Beschlüsse zur Änderung oder Neufassung von Richtlinien vor. Das Ministerium hat das Recht, die vorgelegten Beschlüsse innerhalb einer 2-Monatsfrist zu beanstanden; nur in Ausnahmen beträgt die Frist vier Wochen. Die Prüffrist wird unterbrochen, wenn das BMG zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen vom G-BA einfordert. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann das BMG auch mit Auflagen verbinden, gesetzlich geregelt im Sozialgesetzbuch (§ 94 Abs. 1 SGB V).

Wenn das BMG die Nichtbeanstandung ausgesprochen hat oder die jeweils geltende Frist abgelaufen ist, wird der Beschluss einschließlich dessen Begründung, den sogenannten „Tragenden Gründen“, im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in der Regel einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Einige Beschlüsse des G-BA – beispielsweise im Bereich der Qualitätssicherung – betreffen keine Richtlinienänderungen (gemäß § 92 SGB V) und unterliegen nicht dem Prüfvorbehalt des BMG. Diese Regelungen können vom G-BA unmittelbar in Kraft gesetzt werden.

Beschlüsse zur Geschäfts- und Verfahrensordnung des G-BA bedürfen gemäß gesetzlicher Regelungen (§ 91 Abs. 4 SGB V) der Genehmigung des BMG. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Ministerium sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen des Beschlusses und der Tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. Im Rahmen der Genehmigungsprüfung kann das BMG zusätzliche Informationen und Stellungnahmen anfordern.

Wirksamwerden der Beschlüsse

Damit die Beschlüsse des G-BA in der Versorgung ihre Wirkung entfalten, sind teilweise weitere Schritte notwendig, in die der G-BA nicht eingebunden ist. Dies betrifft beispielsweise Beschlüsse, die eine neue Leistung in die vertragsärztliche Versorgung einführen: Hier hat der Bewertungsausschuss von Ärzteschaft und Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses darüber zu entscheiden, ob es sich um eine neue Leistung im Sinne des Abrechnungsverfahrens zwischen den Krankenkassen und den niedergelassenen Ärzten handelt oder ob bei vorhandenen Abrechnungsziffern ggf. die ärztliche Vergütung anzupassen ist.