Stellungnahmeverfahren

In die Beratungen des G-BA zu Änderungen oder Neufassungen von Richtlinien fließen auch Ergebnisse aus Stellungnahmeverfahren ein: Also Einschätzungen von Organisationen und Verbänden, die nicht mit Stimm- oder Beteiligungsrechten direkt im G-BA vertreten sind.

Das Einholen von Stellungnahmen zu einem geplanten Beschluss ist gesetzlich immer dann vorgeschrieben, wenn die Belange Dritter betroffen sind. Je nach Richtlinie und/oder Thema gehören zu den Stellungnahmeberechtigten beispielsweise Medizinproduktehersteller, pharmazeutische Unternehmen und wissenschaftliche Fachgesellschaften.

Voraussetzungen und Ablauf von Stellungnahmeverfahren sind in der Verfahrensordnung des G-BA geregelt (1. Kapitel, 3. Abschnitt). Sofern es themenspezifische Abweichungen gibt, sind sie in den entsprechenden Kapiteln der Verfahrensordnung zu finden. 

Ablauf des schriftlichen und mündlichen Stellungnahmeverfahrens

Ein Stellungnahmeverfahren wird in der Regel durch den zuständigen Unterausschuss eingeleitet, wenn er seine Beratungen für weitestgehend abgeschlossen hält. Die stellungnahmeberechtigten Organisationen und Verbände erhalten den Entwurf des geplanten Beschlusses – gegebenenfalls sind hier auch unterschiedliche Regelungsvorschlägen enthalten – und begründende Unterlagen. Die Stellungnahmefrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.

Jeder, der gesetzlich stellungnahmeberechtigt ist und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, ist dann in der Regel auch zu einer mündlichen Stellungnahme berechtigt. Dafür werden die Stellungnahmeberechtigten vom zuständigen Unterausschuss zu einer Anhörung eingeladen. In erster Linie geht es hier darum Fragen zu klären, die sich aus den schriftlichen Stellungnahmen ergeben haben.

Nach Auswertung der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen erstellt der Unterausschuss eine Beschlussvorlage für das Plenum. Daraus muss auch hervorgehen,

  • welche Änderungen der Beschlussvorlage der Unterausschuss aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen empfiehlt und
  • mit welcher Begründung geforderte Änderungen nicht befürwortet werden.

Dokumentation des Stellungnahmeverfahrens

Auf der Website des G-BA werden der Ablauf des Stellungnahmeverfahrens, die Stellungnahmeberechtigten, die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Auseinandersetzung des G-BA mit den Hinweisen und Vorschlägen veröffentlicht: als Teil der sogenannten „Tragenden Gründe“ oder der „Zusammenfassenden Dokumentation“ beim Beschlussdokument.