Schwangerschaft und Mutterschaft

Vorrangiges Ziel der Schwangerenvorsorge ist es, mögliche Gefahren für die Gesundheit von Mutter oder Kind möglichst frühzeitig zu erkennen und ggf. zu behandeln. Welche vorgeburtlichen Untersuchungen und Beratungen gesetzlich krankenversicherte Frauen beanspruchen können, ist in der Mutterschafts-Richtlinie des G-BA geregelt. Der Großteil sind Standard- bzw. Routineuntersuchungen, die für alle Schwangeren angeboten werden. Zusätzliche Untersuchungen können bei Schwangerschaften mit besonderen Risiken sowie zur Abklärung auffälliger Befunde in Frage kommen.

In der Mutterschafts-Richtlinie sind darüber hinaus auch der Anspruch auf Untersuchungen und Beratungen von Wöchnerinnen, die Verordnung von Medikamenten, Verbands- und Heilmitteln sowie die Ausstellung von Bescheinigungen geregelt.

Mutterpass

Bei der ersten Vorsorgeuntersuchung wird der Mutterpass ausgestellt. Ausschließlich die dort aufgeführten Untersuchungen sind Vorsorgeuntersuchungen, wie sie laut Mutterschafts-Richtlinie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden.

Im Mutterpass werden Angaben zum allgemeinen Gesundheitszustand der Schwangeren, zum Verlauf der Schwangerschaft und ggf. zu aufgetretenen Komplikationen eingetragen.

Um Schwangerschaften mit besonderen Risiken sowie Risikogeburten bereits frühzeitig zu erkennen, werden zum Beispiel folgende Angaben erfasst:

  • Alter der Mutter
  • Vorerkrankungen der Mutter (z. B. Diabetes, Asthma, Epilepsie, Herzerkrankungen, Nieren- und Schilddrüsenerkrankungen, Bluthochdruck, Tuberkulose, Hepatitis)
  • Vorangegangene Frühgeburten, Kaiserschnitt, Fehlgeburten
  • Rhesusfaktor
  • Mehrlingsschwangerschaft
  • Bestimmte Erbkrankheiten in der Familie

Fast alle Vorsorgeuntersuchungen können bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft auch von Hebammen durchgeführt und im Mutterpass eingetragen werden. Ausgenommen sind beispielsweise Ultraschalluntersuchungen, für die die Schwangere immer eine gynäkologische Praxis aufsuchen muss. Auch wenn Beschwerden in der Schwangerschaft auftreten, ist es ratsam, sich gynäkologisch betreuen zu lassen.

Früherkennungsuntersuchungen in der Schwangerschaft

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, über die Ziele, die Aussagekraft und die möglichen Folgen einer Untersuchung aufzuklären, zu beraten und ggf. auf den Anspruch auf genetische und psychosoziale Beratung hinzuweisen. Alle vorgeburtlichen Untersuchungen sind unabhängig davon freiwillig – das heißt, eine angebotene Untersuchung oder ein Test kann von der Schwangeren selbstverständlich abgelehnt werden.

Ultraschalluntersuchungen

Nach den Empfehlungen der Mutterschafts-Richtlinie gehören drei Ultraschalluntersuchungen zur normalen Schwangerenvorsorge. Sie werden in der Regel im dritten, sechsten und achten Schwangerschaftsmonat durchgeführt.

Bei der zweiten Ultraschalluntersuchung können Schwangere wählen, ob sie eine Basis-Ultraschalluntersuchung oder eine erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung als GKV-Leistung durchführen lassen. Die erweiterte Ultraschalluntersuchung – für die eine besondere ärztliche Qualifikation erforderlich ist – dient der Kontrolle der Entwicklung von Fetus und Plazenta und erlaubt eine genauere Beurteilung von Normabweichungen der fetalen Organe. Sie beinhaltet eine systematische Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen besonders qualifizierten Arzt bzw. eine besonders qualifizierte Ärztin.

Eine vom G-BA entwickelte Versicherteninformation unterstützt das ärztliche Aufklärungsgespräch zu den Ultraschalluntersuchungen.

HIV-Test in der Schwangerschaft

Die ärztliche Beratung der Schwangeren soll sich auch auf die Risiken einer HIV-Infektion erstrecken. Jeder Schwangeren soll ein HIV-Test empfohlen werden, da bei bestehender Infektion der Mutter die Wahrscheinlichkeit einer HIV-Übertragung auf das Kind durch wirksame therapeutische Maßnahmen auf unter ein Prozent gesenkt werden kann.

Vor der Durchführung eines solchen Tests muss die Frau umfassend aufgeklärt werden. Zur Unterstützung des ärztlichen Aufklärungsgesprächs hat der G-BA eine Versicherteninformation erstellt, die die wesentlichen Informationen enthält, die der Schwangeren eine informierte Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung zum HIV-Test ermöglichen.

Test auf Schwangerschaftsdiabetes

Schwangere Frauen haben Anspruch auf einen zweizeitigen Test auf Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes). Ein Gestationsdiabetes liegt vor, wenn der Blutzucker während der Schwangerschaft bestimmte Werte übersteigt. Damit verbunden ist ein höheres Risiko für Harnwegs- und vaginale Infektionen mit dadurch gesteigerter Frühgeburtenrate, für schwangerschaftsinduzierte Hypertonie, Präeklampsien und einige Geburtskomplikationen.

Der zweizeitige Glukosetoleranztest wird im sechsten oder siebten Schwangerschaftsmonat durchgeführt: Die Schwangere trinkt – unabhängig vom Zeitpunkt der letzen Mahlzeit, nicht nüchtern – eine Zuckerlösung. Nach einer Stunde wird ihr Blut aus einer Armvene abgenommen und die Höhe des Blutzuckers bestimmt. Ist das Ergebnis unauffällig, ist kein weiterer Test erforderlich. Nur bei erhöhtem Zuckerwert wird nach einigen Tagen ein zweiter, etwas aufwändigerer Zuckertest durchgeführt.

Wird ein Gestationsdiabetes festgestellt, kann die Schwangere häufig schon mit einer Ernährungsumstellung und vermehrter körperlicher Aktivität die Blutzuckerwerte normalisieren. Nur wenige betroffene Frauen benötigen während der Schwangerschaft zusätzlich Insulin. Eine Versicherteninformation für schwangere Frauen unterstützt das ärztliche Aufklärungsgespräch.

Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors

Schwangere Frauen mit negativem Rhesusfaktor haben die Möglichkeit, den Rhesusfaktor ihres Kindes bereits vor der Geburt bestimmen zu lassen, da so festgestellt werden kann, ob eine Anti-D-Prophylaxe mit Immunglobulinen, die eine Bildung von Abwehrstoffen im mütterlichen Blut (Anti-D-Antikörper) verhindern, erfolgen muss.

Für den Test, der frühestens ab der 12. Schwangerschaftswoche hinreichend sicher angewendet werden kann, wird eine Blutprobe der Frau benötigt. Ihr Blut enthält Erbmaterial des Kindes, aus dem der Rhesusfaktor des Kindes bestimmt werden kann. Wird der Fetus RhD-positiv getestet – die Wahrscheinlichkeit hierfür beträgt rund 60 % –, sollte der Schwangeren eine Anti-D-Prophylaxe verabreicht werden. Wird der Fetus RhD-negativ getestet – die Wahrscheinlichkeit hierfür beträgt rund 40 % –, kann auf eine Anti-D-Prophylaxe verzichtet werden. Unnötige Anti-D-Prophylaxen können damit vermieden werden.

Ohne Anti-D-Prophylaxe kann es zur Bildung von Antikörpern kommen, wenn sich das kindliche Blut mit dem der Mutter mischt – zum Beispiel durch kleine Verletzungen der Plazenta oder der Nabelschnur während der Geburt. Auch während der Schwangerschaft kann es ohne äußere Einwirkung oder durch Eingriffe wie etwa eine Fruchtwasseruntersuchung zu einer Vermischung kommen.

Wenn eine Frau zum ersten Mal schwanger ist, schaden Anti-D-Antikörper dem Kind normalerweise nicht. Wird sie erneut schwanger und erwartet wieder ein Rhesus-positives Kind, können die Antikörper jedoch dessen Entwicklung beeinträchtigen.

Zur Unterstützung des ärztlichen Aufklärungsgesprächs hat der G-BA eine Versicherteninformation erstellt.

Nichtinvasiver Pränataltest auf Trisomien 13, 18 und 21

Schwangere können seit dem 1. Juli 2022 in bestimmten Situationen – also nicht als Standard- bzw. Routineuntersuchung – einen nichtinvasiven Pränataltest (NIPT) auf die Trisomien 13, 18 und 21 in Anspruch nehmen. Ein solcher Bluttest kann dann zulasten der gesetzlichen Krankenkasse angewendet werden, wenn im Rahmen der ärztlichen Schwangerenbetreuung die Frage entsteht, ob eine fetale Trisomie vorliegen könnte und die Ungewissheit für die Frau eine unzumutbare Belastung darstellt. Bisher kann diese Frage im Rahmen der GKV-Leistungen ausschließlich durch invasive Untersuchungen – Fruchtwasserpunktion (Amniozentese) und Punktion von Chorionzotten- oder Plazentagewebe – beantwortet werden. Als schwerwiegendste Komplikation kann es dabei zu einer Fehlgeburt kommen.

Für den NIPT wird Blut aus der Armvene der Schwangeren abgenommen und im Labor untersucht. Das Testergebnis – das meist innerhalb einer Woche vorliegt – basiert auf einer statistischen Analyse der Wahrscheinlichkeit einer fetalen Trisomie und muss im Fall eines positiven Befundes z. B. durch eine Fruchtwasseruntersuchung abgesichert werden. Die Ärztin oder der Arzt informiert die Schwangere in einem Gespräch über das Testergebnis und erläutert, ob ggf. weitere Untersuchungen notwendig sind.

Der Arzt oder die Ärztin, der oder die die Schwangere vor und nach Durchführung des NIPT auf Trisomien aufklärt und berät, muss über eine Qualifikation gemäß Gendiagnostikgesetz (GenDG) und den Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission verfügen und die Aufklärungs- und Beratungsverpflichtungen des GenDG entsprechend erfüllen.

Die vom G-BA bereitgestellte Versicherteninformation(PDF 326,73 kB) ist von den Ärztinnen und Ärzten im Beratungsgespräch zum NIPT auf Trisomien 13, 18 und 21 verpflichtend einzusetzen. Sie kann von den Frauen aber natürlich auch schon in Vorbereitung darauf verwendet werden.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum NIPT auf Trisomien 13, 18 und 21 im Rahmen der Schwangerenvorsorge

Überblick über weitere Untersuchungen

Sämtliche vorgeburtlichen Untersuchungen und Beratungen, die bei allen Schwangeren Kassenleistung sind, sind in der Mutterschafts-Richtlinie des G-BA in § 2 und § 4 zu finden. So sehen die Mutterschafts-Richtlinien beispielsweise auch die Angebote zur Untersuchung auf eine genitale Chlamydien-Infektion, auf Syphilis und Hepatitis B vor.

Untersuchungen und Beratungen, die nicht routinemäßig angezeigt sind, also nur in begründeten Einzelfällen in Frage kommen bzw. in Anspruch genommen werden können, sind in § 3 der Mutterschafts-Richtlinie des G-BA geregelt.