Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Mindest­per­so­nal­aus­stat­tung in Psych­ia­trien: G-BA verlän­gert Über­gangs­re­ge­lung und redu­ziert Sank­ti­ons­höhe bei zu wenig Personal

Berlin, 21. März 2024 – Eine gute psych­ia­tri­sche Behand­lung in Kran­ken­häu­sern benö­tigt eine Mindest­aus­stat­tung mit quali­fi­ziertem Personal. Um die Einrich­tungen beim teil­weise noch notwen­digen Perso­nal­aufbau nicht zu über­for­dern, hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) die Über­gangs­re­ge­lungen erneut verlän­gert: Psych­ia­tri­sche und psycho­so­ma­ti­sche Kliniken müssen nun erst ab Januar 2027 die Perso­nal­vor­gaben zu 95 Prozent erfüllen – und nicht schon im laufenden Jahr. Eine hundert­pro­zen­tige Umset­zung der Mindest­per­so­nal­vor­gaben wird erst ab dem Jahr 2029 von diesen Einrich­tungen erwartet und nicht bereits ab 2026. Auch die finan­zi­ellen Folgen, die ab dem Jahr 2026 für die Kran­ken­häuser bei fehlendem Personal greifen, hat der G-BA redu­ziert.

Dazu Karin Maag, unpar­tei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zende des Unter­aus­schusses Quali­täts­si­che­rung: „Mit der heute gefun­denen Rege­lung nehmen wir hoffent­lich den Druck noch weiter aus der Diskus­sion um die Mindest­vor­gaben beim thera­peu­ti­schen Personal in psych­ia­tri­schen Kran­ken­häu­sern. Wir brau­chen Mindest­an­for­de­rungen bei der Perso­nal­aus­stat­tung: Im Sinne der Pati­en­tinnen und Pati­enten, aber auch im Sinne des vorhan­denen Perso­nals. Hier haben die Kliniken eine profes­sio­nelle Verant­wor­tung. Eben­falls auf der Hand liegen sollte, dass nicht vorhan­denes Personal nicht vergütet werden kann. Darüber hinaus brau­chen wir aber einen maßvollen Einstieg in eine Phase, in der auch mit finan­zi­ellen Maßnahmen, also Sank­tionen, an einem Perso­nal­aufbau gear­beitet wird. Denn erst rund die Hälfte der Einrich­tungen hatte laut aktu­ellen Angaben im Jahr 2023 bereits ausrei­chend Personal aufge­baut. Andern­orts fehlen die benö­tigten Fach­kräfte noch, auch wenn einige Einrich­tungen nur knapp unter den Mindest­vor­gaben lagen. In Zeiten, in denen Fach­kräfte in vielen Bran­chen schwer zu finden sind, ist der Perso­nal­aufbau nicht einfach, aber notwendig.“

Folgen für Kliniken beim Unter­schreiten der perso­nellen Mindest­vor­gaben

Die aktuell beschlos­senen Ände­rungen bauen auf einem Beschluss vom 19. Oktober 2023 auf. Bereits damals hatte der G-BA die Fristen bei Unter­schreiten der Mindest­vor­gaben verschoben: Die psych­ia­tri­schen und psycho­so­ma­ti­schen Einrich­tungen müssen dadurch erst ab 1. Januar 2026 mit finan­zi­ellen Folgen rechnen. Hinzu kommen nun weitere Anpas­sungen:

  • Die Perso­nal­min­dest­vor­gaben müssen von den Kliniken erst ab dem 1. Januar 2027 zu 95 Prozent und ab dem 1. Januar 2029 voll­ständig erfüllt werden.
  • Bei der Berech­nung des prozen­tualen Vergü­tungs­weg­falls wird in den Jahren 2026 und 2027 unter anderem ein redu­zierter Faktor heran­ge­zogen. Wie bisher vorge­sehen, wird die jewei­lige Sank­ti­ons­höhe letzt­lich vom Umfang des fehlenden, da nicht beschäf­tigten Perso­nals abhängen.

Unver­än­dert besteht eine hohe Flexi­bi­lität für Kran­ken­häuser, um Ausnah­me­tat­be­stände geltend zu machen und vorhan­denes Personal auf die mit Mindest­vor­gaben belegten Berufs­gruppen anzu­rechnen. Die Vorgaben müssen zudem nur im Quar­tals­durch­schnitt einge­halten werden. So können die Mindest­vor­gaben vorüber­ge­hend unter­schritten werden, ohne dass dies finan­zi­elle Folgen hat. Dies ist beispiels­weise bei kurz­fris­tigen krank­heits­be­dingten Perso­nal­aus­fällen der Fall.

Inkraft­treten

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur recht­li­chen Prüfung vorge­legt und tritt nach Nicht­be­an­stan­dung und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger zum 1. Juli 2024 in Kraft.

Hinter­grund: Perso­nal­aus­stat­tung in der statio­nären Psych­ia­trie und Psycho­so­matik

Der G-BA legt im Auftrag des Gesetz­ge­bers seit 2020 in der PPP-RL quali­täts­si­chernde Maßnahmen für die statio­näre psych­ia­tri­sche, kinder- und jugend­psych­ia­tri­sche und psycho­so­ma­ti­sche Versor­gung fest. Ziel ist es, mit perso­nellen Mindest­vor­gaben eine möglichst gute Pati­en­ten­ver­sor­gung abzu­si­chern. Da es sich um Mindest­an­for­de­rungen handelt, können die Einrich­tungen in den Budget­ver­hand­lungen vor Ort darüber hinaus gehen und mehr Personal vorhalten: um etwa eine leit­li­ni­en­ge­rechte Behand­lung sicher­zu­stellen oder perso­nelle Ausfall­zeiten auszu­glei­chen. Nähere Infor­ma­tionen sind auf der Website des G-BA zu finden: Perso­nal­aus­stat­tung in Psych­ia­trie und Psycho­so­matik


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Perso­nal­aus­stat­tung Psych­ia­trie und Psychosomatik-​Richtlinie: Weitere Ände­rungen zum Erfas­sungs­jahr 2024