Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Fort­bil­dungs­nach­weise im Kran­ken­haus: Einreich­frist um 9 Monate verschoben

Berlin, 16. Juli 2020 – Im Kran­ken­haus tätige Fach­ärz­tinnen und Fach­ärzte, Psycho­lo­gi­sche Psycho­the­ra­peu­tinnen und Psycho­the­ra­peuten sowie Kinder- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­tinnen und -​psychotherapeuten bekommen neun Monate mehr Zeit zum Einrei­chen ihrer Fort­bil­dungs­nach­weise. Mit einem entspre­chenden Beschluss passte der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin seine Rege­lungen zur Fort­bil­dung im Kran­ken­haus an. Mit der Frist­ver­schie­bung reagiert der G-BA darauf, dass durch die Kontakt­be­schrän­kungen aufgrund der COVID-​19-Pandemie keine oder nur sehr wenige Fort­bil­dungen statt­finden konnten.

Die Frist­ver­schie­bung wird nach Inkraft­treten des Beschlusses rück­wir­kend ab dem 1. April 2020 gelten. Ab diesem Datum werden alle nach­fol­genden Fort­bil­dungs­zeit­räume jeweils um neun Monate verspätet beginnen und enden. Wer beispiels­weise zum 1. September 2020 seiner Klinik­lei­tung ein Fort­bil­dungs­zer­ti­fikat vorlegen müsste, hat dafür nun noch bis zum 1. Juni 2021 Zeit; wer zum 1. April 2020 mit dem Erwerb von Fort­bil­dungs­punkten hätte beginnen müssen, muss dies nun erst ab dem 1. Januar 2021 tun.

Die Rege­lung gilt auch für Leis­tungs­er­bringer mit verlän­gerter Frist zur Erbrin­gung des Fort­bil­dungs­nach­weises aufgrund von Mutter­schutz, Eltern­zeit oder Pfle­ge­zeit.

Der Beschluss tritt nach Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger rück­wir­kend zum 1. April 2020 in Kraft.

Hinter­grund

Fach­ärz­tinnen und -ärzte, Psycho­lo­gi­sche Psycho­the­ra­peu­tinnen und
-​therapeuten sowie Kinder- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­tinnen und -​therapeuten, die Leis­tungen im Rahmen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) erbringen, haben die Pflicht, ihre Fort­bil­dungs­ak­ti­vi­täten regel­mäßig zu doku­men­tieren. Sie sammeln dafür Fort­bil­dungs­punkte, die sie für den Besuch entspre­chender Fort­bil­dungs­kurse und -​veranstaltungen erhalten. Rund 50 davon müssen Ärztinnen und Ärzte bzw. Psycho­the­ra­peu­tinnen und Psycho­the­ra­peuten pro Jahr durch­schnitt­lich sammeln, um inner­halb von fünf Jahren die erfor­der­li­chen 250 Fort­bil­dungs­punkte mit einem entspre­chenden Zerti­fikat der zustän­digen Ärzte­kammer bzw. Psycho­the­ra­peu­ten­kammer gegen­über der ärzt­li­chen Leitung ihres Kran­ken­hauses nach­zu­weisen.

Welche Nach­weis­pflichten im Einzelnen zu erfüllen sind, legt für den statio­nären Bereich der G-BA in seinen Rege­lungen zur Fort­bil­dung im Kran­ken­haus fest. Für den ambu­lanten Bereich regelt dies die Kassen­ärzt­liche Bundes­ver­ei­ni­gung.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Rege­lungen zur Fort­bil­dung im Kran­ken­haus: Verlän­ge­rung der Nach­weis­frist gemäß § 6 (COVID-​19)