Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung


Weiterführende Informationen

Nach § 31 Absatz 5 SGB V haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird die Entwicklung der Leistungen zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie evaluieren und das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Evaluationsbericht fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in der Arzneimittel-Richtlinie.

Die Regelungen in der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Evaluation der Entwicklung der Leistungen und zur Anpassung der Leistungen zur Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung in der Arzneimittel-Richtlinie nach § 31 Absatz 5 SGB V sind am 20. Dezember 2024 in Kraft getreten (Verfahrensordnung: Änderung des 4. Kapitels – Evaluationsverfahren zum Anspruch der Versicherten auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 SGB V).