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Hüftgelenknahe Femurfraktur: Krankenhäuser können Nachweise zur Struktur- und Prozessqualität bis 31. Juli 2024 nachreichen

Berlin, 28. November 2023 – Krankenhäuser müssen bis 31. Dezember 2023 erstmals nachweisen, dass sie die qualitätssichernden Mindestanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bei der operativen Versorgung einer hüftgelenknahen Femurfraktur erfüllen. Der G-BA legte nun fest, dass diese Nachweise bis spätestens 31. Juli 2024 nachgereicht werden können, sollte es aus technischen Gründen zu Schwierigkeiten bei der fristgerechten Datenübermittlung oder Entgegennahme kommen. Die jeweils zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind durch den jeweiligen Absender oder Empfänger darüber zu informieren.

Der G-BA hat diese Änderung der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) am 16. November 2023 beschlossen. Sie wurde vor dem Hintergrund der an den fehlenden bzw. unvollständigen Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen geknüpften Folgen als notwendig erachtet. Die Krankenhäuser, die Datenannahmestellen und die Softwarehersteller haben nun bis einschließlich 31. Juli 2024 Zeit, gegebenenfalls auftretende technische Probleme zu beheben.

Der Beschluss des G-BA tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.


Beschluss zu dieser Fachnews

Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Verfahrensstart zur erstmaligen Übermittlung der standortbezogenen Nachweise gemäß § 12 Abs. 2