PPP-Richtlinie: Änderungsbeschluss für mehr Flexibilität beim Personaleinsatz wird zum 1. Januar 2026 in Kraft treten
Berlin, 28. Oktober 2025 – Die im Juni beschlossenen Änderungen an der „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie“ (PPP-RL) werden wie geplant am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist vom Bundesministerium für Gesundheit rechtlich geprüft und nicht beanstandet worden. Die jetzt noch notwendige Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird in Kürze erfolgen. Damit haben die stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik nun die Sicherheit, dass sie ihr Personal ab 2026 noch flexibler einsetzen können, ohne die Mindestvorgaben zu unterschreiten. Zudem steht fest, dass die seit dem Jahr 2023 nur noch stichprobenhaft durchgeführte stations- und monatsbezogene Dokumentation ersatzlos entfällt.
Anrechenbarkeit von Personal: Wesentliche Änderungen
- Ab 1. Januar 2026 wird die bereits vorhandene hohe Flexibilität für Krankenhäuser nochmals erweitert, vorhandenes Personal auf die mit Mindestvorgaben belegten Berufsgruppen anzurechnen: Fach- und Hilfskräfte dürfen dann unter bestimmten Umständen bis zu 5 Prozent auf Ärztinnen und Ärzte angerechnet werden. Im Pflegedienst wird die Anrechnungsoption von 10 auf 15 Prozent angehoben. Auch Personal in einschlägigen Aus- und Weiterbildungen kann deutlich stärker als bisher berücksichtigt werden.
 - Personal aus den Bereichen Spezial-, Bewegungs- und Physiotherapie wird zur Ermittlung der Mindestvorgaben unter einer Berufsgruppe zusammengefasst.
 - Für den Nachtdienst gilt: Befristet bis zum Jahresende 2026 können bis zu 15 Prozent Pflegehilfskräfte angerechnet werden. Zudem werden bis zum Jahresende 2027 keine Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben festgelegt.
 
Datenübermittlung im Nachweisverfahren: Spezifikation und Servicedokument
Die Einrichtungen können ab dem Jahr 2026 ihre Jahresmeldungen gemäß § 11 Absatz 2 PPP-RL sowie die Meldung bei Nichterfüllung gemäß § 11 Absatz 3 PPP-RL auf elektronischem Wege übermitteln. Der G-BA hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2025 eine Änderung der Spezifikation für das Erfassungsjahr 2026 nach Maßgabe der Empfehlungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) beschlossen. Das IQTIG wurde mit der Erstellung und Veröffentlichung der Spezifikation für die QS-Filter- und Dokumentationssoftware beauftragt. Das IQTIG hat Ende September eine erste Version einer Spezifikation für die Strukturabfrage gemäß PPP-RL 2026 auf seiner Website veröffentlicht.
Ausnahme: Für Meldungen von Einrichtungen, dass sie die quartalsweise geltenden Mindestvorgaben nicht erfüllen, ist weiterhin ein Servicedokument zu nutzen. Der G-BA wird über das Servicedokument für das Erfassungsjahr 2026 voraussichtlich am 20. November 2025 beschließen und danach auf seiner Website veröffentlichen.
Beschluss zu dieser Fachnews
Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Änderungen zum Erfassungsjahr 2026