Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Beratungsverfahren

Wo sind die Schritte festgelegt, mit denen der Gemeinsame Bundesausschuss seine Entscheidungen vorbereitet und trifft?

Die Schritte, mit denen der Gemeinsame Bundesausschuss seine Entscheidungen vorbereitet und trifft, sind in seiner Geschäftsordnung und seiner Verfahrensordnung festgelegt. Basis sind gesetzliche Bestimmungen im Sozialgesetzbuch. Ziel ist es, transparente und rechtssichere Beschlüsse zu fassen, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.

Die Geschäftsordnung regelt unter anderem

  • die Aufgaben und die Besetzung des Plenums,
  • die Arbeitsweise der Unterausschüsse und
  • die Aufgaben der Geschäftsstelle des G-BA.

Die Verfahrensordnung regelt unter anderem

  • die Einleitung eines Beratungsverfahrens,
  • die während der Beratungen einzuhaltenden Arbeitsschritte,
  • die gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmeverfahren,
  • das Einbeziehen von externem wissenschaftlichen Sachverstand,
  • das Ermitteln der Bürokratiekosten sowie
  • die Beendigung und Dokumentation eines Beratungsverfahrens.

Wie läuft ein Beratungsverfahren ab?

Der Gemeinsame Bundesausschuss bereitet seine Beschlüsse in einem strukturierten Beratungsverfahren vor. Die Regeln, die er dabei einzuhalten hat, können sehr unterschiedlich sein. Denn die gesetzlichen Aufgaben – beispielsweise aus den Bereichen Arzneimittel, Qualitätssicherung und Methodenbewertung – lassen sich nicht in einheitlichen Schritten bearbeiten.

Nähere Informationen zur Aufnahme von Beratungen und zu ihrem Ablauf finden Sie hier: Beratungsverfahren

Führt der Gemeinsame Bundesausschuss Stellungnahmeverfahren durch?

Ja, in die Beratungen zu Änderungen oder Neufassungen von Richtlinien fließen auch Ergebnisse aus Stellungnahmeverfahren ein: Also Einschätzungen von Organisationen und Verbänden, die nicht mit Stimm- oder Beteiligungsrechten direkt im G-BA vertreten sind.

Das Einholen von Stellungnahmen zu einem geplanten Beschluss ist gesetzlich immer dann vorgeschrieben, wenn die Belange Dritter betroffen sind. Je nach Richtlinie und/oder Thema gehören zu den Stellungnahmeberechtigten beispielsweise Medizinproduktehersteller, pharmazeutische Unternehmen und wissenschaftliche Fachgesellschaften.

Voraussetzungen und Ablauf von Stellungnahmeverfahren sind in der Verfahrensordnung des G-BA geregelt (1. Kapitel, 3. Abschnitt). Sofern es themenspezifische Abweichungen gibt, sind sie in den entsprechenden Kapiteln der Verfahrensordnung zu finden. 

Nähere Informationen zum Ablauf eines schriftlichen und mündlichen Stellungnahmeverfahrens und zur Dokumentation finden Sie hier: Stellungnahmeverfahren

Ermittelt der Gemeinsame Bundesausschuss die Bürokratiekosten, die mit seinen Beschlüssen verbunden sind?

Mit Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses können bei ambulanten und stationären Leistungserbringern neue Dokumentations- und Informationspflichten einhergehen beziehungsweise bisherige entfallen oder reduziert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt die Höhe dieser neuen oder auch der wegfallenden Bürokratiekosten. Als Instrument hat der Gesetzgeber hierfür das Standardkostenmodell des Normenkontrollrats vorgegeben.

Sofern durch Beschlüsse auch Dokumentations- und Informationspflichten betroffen sind, wird die Ermittlung der Bürokratiekosten in den Tragenden Gründen der Beschlüsse dargestellt.

Die Details der Bürokratiekostenermittlung sind in § 23 a Geschäftsordnung sowie in § 5a Verfahrensordnung geregelt.

Was sind Fristenberichte des Gemeinsamen Bundesausschusses?

Der Gesetzgeber sieht für die Dauer von Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss teilweise Fristen vor. Jährlich zum 31. März legt der oder die unparteiische Vorsitzende des G-BA einen sogenannten Fristenbericht vor. Hier wird jeweils dargestellt, wie viele Verfahren der G-BA im vorhergehenden Kalenderjahr (Berichtsjahr) rechtzeitig beendet hat, welche nicht und welche Gründe es für eine Verzögerung gab. Der Bericht richtet sich an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages und wird ihm über das Bundesgesundheitsministerium zugeleitet.

Die seit 2016 veröffentlichten Fristenberichte finden Sie hier: Fristenberichte