Arzneimittel-Richtlinie und Anlagen

Apothekenpflichtige verschreibungspflichtige Arzneimittel sind in Deutschland grundsätzlich unmittelbar nach der Zulassung für alle Patientinnen und Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verfügbar. Soweit von vornherein keine gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss vorliegen, können zugelassene Arzneimittel von Ärztinnen und Ärzten zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.

Erst nach Eintritt eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff in den Markt greifen in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Regulierungsinstrumente, die mit Blick auf die Erstattung von Leistungen innerhalb der GKV auch eine Überprüfung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln vorsehen. Diese Aufgabe hat der Gesetzgeber dem G-BA übertragen.

Für die Realisierung einer hochwertigen und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung der gesetzlich Krankenversicherten stehen dem G-BA verschiedene Instrumente zur Verfügung. Die Arzneimittel-Richtlinie stellt strukturiert und transparent die hohe Regelungsdichte im Arzneimittelsektor dar.

AMNOG – Nutzenbewertung von Arzneimitteln gemäß § 35a SGB V

Seit dem 1. Januar 2011 hat der G-BA die gesetzliche Aufgabe, für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort nach Markteintritt eine (Zusatz-)Nutzenbewertung durchzuführen (§ 35a SGB V).

Anwendungsbegleitende Datenerhebung bei neuen Arzneimitteln

Bei bestimmten neuen Arzneimitteln kann der G-BA vom pharmazeutischen Unternehmer die Vorlage anwendungsbegleitender Datenerhebungen und Auswertungen einfordern, wenn die Studiendaten zum Zeitpunkt der Zulassung für die Nutzenbewertung nur wenig aussagekräftig sind.

Biologika und Biosimilars: Austauschbarkeit von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln

Der G-BA gibt Hinweise für eine wirtschaftliche Verordnung von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln (Biologika). Die Regelungen sind bei der Verordnung von Referenzarzneimitteln und ihren jeweiligen Nachahmerpräparaten (Biosimilars) zu beachten.

Aut-idem-Regelung zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln

Der G-BA hat die Aufgabe, Arzneimittel zu bestimmen, deren Ersetzung (Substitution) in der Apotheke durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel explizit ausgeschlossen ist.

Festbetragsgruppenbildung

Der Festbetrag eines Arzneimittels legt fest, bis zu welchem Betrag die gesetzlichen Krankenkassen ein Fertigarzneimittel einer Wirkstoffgruppe – den sogenannten Festbetragsgruppen – bezahlen.

Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln nach § 35b SGB V

Die Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b SGB V ist ein Instrument, das nach abgeschlossener früher Nutzenbewertung bei Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zur Orientierung bei der Preisfindung eingesetzt werden kann.

Medizinprodukte in der Arzneimittelversorgung

In medizinisch notwendigen Fällen können bestimmte Medizinprodukte – beispielsweise Kopflausmittel und Spüllösungen – ausnahmsweise wie Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden können.

Off-Label-Use – Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsbieten

Unter Off-Label-Use wird der zulassungsüberschreitende Einsatz eines Arzneimittels außerhalb der von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Anwendungsgebiete (Indikationen, Patientengruppen) verstanden.

OTC-Übersicht der verordnungsfähigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel

In der OTC-Übersicht ist geregelt, welche rezeptfreien apothekenpflichtigen Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und ausnahmsweise verordnet werden können.

Therapiehinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Vertragsärztinnen und -ärzten Therapiehinweise für eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie zu geben.

Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse

Der G-BA kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.

Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die den Patientinnen und Patienten unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Daneben gibt es sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können.

Verordnungsausschluss von Lifestyle Arzneimitteln

Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht – sogenannte Lifestyle Arzneimittel –, dürfen nicht als GKV-Leistung verordnet werden.

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien

Auftraggeber klinischer Arzneimittelstudien können eine Kostenübernahme für die zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen von klinischen Studien beim G-BA beantragen.