Arzneimittel zur Tabakentwöhnung

Versicherte, die unter einer schweren Tabakabhängigkeit leiden und an einem evidenzbasierten Programm zur Tabakentwöhnung teilnehmen, können von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt unterstützend auch Arzneimittel zur Tabakentwöhnung verordnet bekommen. Gesetzliche Grundlage ist § 34 Abs. 2 SGB V. Der G-BA legt in der Arzneimittel-Richtlinie in § 14a und Anlage IIa im Detail fest, welche Arzneimittel unter welchen Voraussetzungen verordnet werden können.

Wann besteht eine schwere Tabakabhängigkeit?

Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung haben Versicherte mit einer schweren Tabakabhängigkeit. Ausgehend von der Diagnose „Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak; Abhängigkeitssyndrom“ muss von der Ärztin oder dem Arzt noch der Schweregrad festgestellt werden:

  • Der Schweregrad kann mit Hilfe des Fagerströmtests für Zigarettenabhängigkeit (FTZA) beurteilt werden. Der FTZA beruht auf der persönlichen Selbsteinschätzung der Raucherin oder des Rauchers. Ab einem Punktwert von 6 ist von einer schweren Abhängigkeit auszugehen.
  • Von einer schweren Tabakabhängigkeit ist auch auszugehen, wenn den Versicherten ein Tabakverzicht trotz bestehender Risikokonstellationen wie COPD/Asthma oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht gelingt.

Welche Arzneimittel können verordnet werden?

Als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung können Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nicotin oder Vareniclin verordnet werden. Nikotinhaltige Arzneimittel – auch als Nicotinersatztherapie bekannt – sollen körperliche Entzugserscheinungen lindern. Sie sind beispielsweise als Pflaster oder Kaugummi erhältlich. Der Wirkstoff Vareniclin verringert ebenfalls Entzugserscheinungen und unterstützt das Ziel, rauchfrei zu werden. Eine Kombination der Wirkstoffe ist weiterhin von der Verordnung ausgeschlossen.

Drei Monate nach Behandlungsbeginn prüft die Ärztin oder der Arzt, ob eine medikamentöse Unterstützung weiterhin notwendig ist. Wird die Raucherin oder der Raucher später rückfällig, besteht frühestens nach drei Jahren erneut Anspruch.

Was gilt für die Programme zur Tabakentwöhnung?

Für evidenzbasierte Programme zur Tabakentwöhnung hat der G-BA im Wesentlichen die Kriterien der bestehenden Präventionsprogramme zugrunde gelegt (§ 20 Absatz 4 Nummer 1 SGB V). Auf Basis des aktuellen medizinischen Erkenntnisstandes muss beispielsweise Hintergrundwissen zum Rauchverhalten und zur Tabakentwöhnung vermittelt werden. Weitere Anforderungen betreffen die Methodik und Dauer des Programms sowie die Qualifikation der Kursleitung bei Präsenz- und Onlinekursen. Für digitale Programme sind Anforderungen definiert, die sowohl den Vorgaben für digitale Angebote zur Prävention als auch dem derzeitigen gesetzlichen Rahmen für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) entsprechen.

Präsenz- und Onlinekurse sowie digitale Programme der gesetzlichen Krankenkassen, die die Anforderungen erfüllen, sind im Verzeichnis der Zentralen Prüfstelle Prävention recherchierbar: Finden Sie Ihren Gesundheitskurs!

DiGA zur Tabakentwöhnung werden für die Indikation des Abhängigkeitssyndroms (F17.2) auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet: DiGA-Verzeichnis

Sind DiGA dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen, mindestens für die Indikation F17.2 und auf Basis eines medizinischen Nutzennachweises nach § 139e Absatz 2 Satz 3 SGB V zugelassen, erfüllen sie die Anforderungen des G-BA.