Medi­zin­pro­dukte in der Arznei­mit­tel­ver­sor­gung

Stoffe und Zube­rei­tungen aus Stoffen, die als Medi­zin­pro­dukte für die Anwen­dung am oder im mensch­li­chen Körper bestimmt sind, sind grund­sätz­lich nicht verord­nungs­fähig. Der G-BA hat jedoch die gesetz­liche Aufgabe, in der Arzneimittel-​Richtlinie fest­zu­legen, in welchen medi­zi­nisch notwen­digen Fällen Medi­zin­pro­dukte ausnahms­weise wie Arznei­mittel zulasten der GKV verordnet werden können.

Verord­nungs­fä­hige Medi­zin­pro­dukte

Die vom G-BA auf Antrag als verord­nungs­fähig einge­stuften Medi­zin­pro­dukte sind in der Anlage V der Arzneimittel-​Richtlinie des G-BA gelistet. Hierzu gehören zum Beispiel bestimmte Spül- und Inha­la­ti­ons­lö­sungen, Mittel zur Behand­lung des Kopflaus­be­falls und synthe­ti­scher Spei­chel. Auch eine Aufnahme von Produkten aus der Kate­gorie „sons­tige Produkte zur Wund­be­hand­lung“ ist möglich.

Einein­deu­tige Verband­mittel und Verband­mittel mit ergän­zenden Eigen­schaften sind unmit­telbar verord­nungs­fähig. Ein Antrag auf Aufnahme in die Anlage V ist nicht notwendig. Produkt­gruppen zu verord­nungs­fä­higen Verband­mit­teln und sons­tigen Produkten zur Wund­be­hand­lung sind in Anlage Va der Arzneimittel-​Richtlinie zu finden.

Antrags­ver­fahren

Hersteller von Medi­zin­pro­dukten – hierzu gehören auch „sons­tige Produkte zur Wund­be­hand­lung“ – können beim G-BA Anträge zur Aufnahme ihrer Produkte in die Anlage V stellen.

Antrags­for­mular und Begleit­do­ku­mente

Über die Anträge entscheidet der G-BA inner­halb von 90 Tagen. Die Prüf­ver­fahren unter­liegen der Vertrau­lich­keit, so dass auch über abge­lehnte Anträge von Seiten der Geschäfts­stelle des G-BA keine Auskunft gegeben werden darf. Zu dies­be­züg­li­chen Auskünften sind ledig­lich die Hersteller der betref­fenden Medi­zin­pro­dukte berech­tigt.