Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen. Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten dabei in einem Team zusammen und übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und Behandlung. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.

Nach dem Gesetz ist eine ASV grundsätzlich möglich für Patientinnen und Patienten mit

  • Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen,
  • seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen sowie für
  • hochspezialisierte Leistungen.

Regelungen des G-BA

Der G-BA legt in der Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) Näheres zu diesem Versorgungskonzept fest. Er definiert generelle Anforderungen, die für alle ASV-Angebote gelten sowie erkrankungsspezifische Anforderungen. Die erkrankungsspezifischen Anforderungen betreffen beispielsweise die Qualifikation des ASV-Teams und den diagnostischen und therapeutischen Leistungsumfang.

Bislang liegen erkrankungsspezifische ASV-Anforderungen für folgende Leistungsbereiche vor:

IndikationenTeams¹möglich seit
Tuberkulose und atypische Mykobakteriose522014
Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle1712014
Marfan-Syndrom82015
Pulmonale Hypertonie412016
Gynäkologische Tumoren1172016
Mukoviszidose242017
Rheumatologische Erkrankungen Erwachsene712018
Rheumatologische Erkrankungen Kinder/Jugendliche82018
Urologische Tumoren932018
Morbus Wilson22018
Seltene Lebererkrankungen132018
Hauttumoren362019
Hämophilie82019
Lungen- und Thoraxtumoren722020
Sarkoidose182020
Kopf- oder Halstumoren92021
Neuromuskuläre Erkrankungen122021
Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven22022
Chronisch entzündliche Darmerkrankungen112022
Knochen- und Weichteiltumorenk.A.2023
Multiple Sklerosek.A.2023

¹ Quelle: Bericht zur Entwicklung der ASV vom 5. April 2023, veröffentlicht mit Beschluss vom 12. April 2023.

Der G-BA erarbeitet schrittweise weitere erkrankungsspezifische ASV-Anforderungen. Sie sind die rechtliche Voraussetzung dafür, dass Ärztinnen und Ärzte den erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen können.

ASV-Servicestelle

Für Ärztinnen und Ärzte, die eine ASV anbieten wollen, stellt die ASV-Servicestelle alle wesentlichen Informationen zur Verfügung. Die Servicestelle wird gemeinsam betrieben vom GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Patientinnen und Patienten, die an einer Behandlung durch ein ASV-Team interessiert sind, finden auf der Website der ASV-Servicestelle ein Verzeichnis von berechtigten ASV-Teams.

Ablösung der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus

Vorläufer der ASV war die Richtlinie über die Ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK-RL), die der Gesetzgeber im Jahr 2004 einführte, um Kliniken für die ambulante Versorgung von Menschen mit komplexen Krankheitsbildern zu öffnen.

Bereits hier hatte der G-BA die Aufgabe, den in § 116b SGB V (a.F.) vorgegebenen Katalog hochspezialisierter Leistungen, seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Verläufen zu konkretisieren. Er konnte dies bis Ende 2011 in seiner ABK-RL für mehr als 20 seltene Erkrankungen und solche mit besonderen Verläufen sowie für hochspezialisierte Leistungen umsetzen.

Der Gesetzgeber hat den Bedarf für einen neuen Versorgungsbereich gesehen und den ausschließlich auf Krankenhäuser bezogenen Geltungsbereich von § 116b SGB V im Jahr 2012 auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt. Die ABK-RL wird seit in Kraft treten der ersten erkrankungsspezifischen Regelungen nach und nach von den Bestimmungen der ASV-RL abgelöst.

Übergangsregelung für Angebote der ambulanten Behandlung im Krankenhaus

Seit dem 1. Januar 2012 können Neuanträge von Krankenhäusern für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (a.F.) nicht mehr beschieden werden. Für Bescheide, die von den zuständigen Landesbehörden vor dem 1. Januar 2012 erteilt wurden, gilt die bisherige ABK-RL zunächst weiter.

Die erteilten Bescheide werden unwirksam, sobald das Krankenhaus für die Behandlung der entsprechenden Krankheit zur Teilnahme an der ASV berechtigt ist. Sie enden – ohne eine explizite Aufhebung der Landesbehörden – spätestens drei Jahre, nachdem der G-BA für die jeweilige Erkrankung oder hochspezialisierte Leistung Näheres zur spezialfachärztlichen Versorgung in seiner Richtlinie geregelt hat.