Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen. Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten dabei in einem Team zusammen und übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und Behandlung. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.
Für Ärztinnen und Ärzte, die eine ASV anbieten wollen, stellt die ASV-Servicestelle alle wesentlichen Informationen zur Verfügung. Die Servicestelle wird gemeinsam betrieben vom GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Patientinnen und Patienten, die an einer Behandlung durch ein ASV-Team interessiert sind, finden auf der Website der ASV-Servicestelle ein Verzeichnis von berechtigten ASV-Teams.
Regelungen des G-BA
Der G-BA legt in der ASV-Richtlinie Näheres zu diesem Versorgungskonzept fest. Er definiert generelle Anforderungen, die für alle ASV-Angebote gelten und erarbeitet schrittweise erkrankungsspezifische Anforderungen. Die erkrankungsspezifischen Anforderungen betreffen beispielsweise die interdisziplinäre Zusammensetzung des ASV-Teams und den diagnostischen und therapeutischen Leistungsumfang: Sie sind die rechtliche Voraussetzung dafür, dass Ärztinnen und Ärzte den erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen können.
Bislang liegen erkrankungsspezifische ASV-Anforderungen für folgende Leistungsbereiche vor:
Indikationen | Teams¹ | möglich seit |
---|---|---|
Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation |
- | 2025 |
Chronisch entzündliche Darmerkrankungen | 73 | 2022 |
Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle | 198 | 2014 |
Gynäkologische Tumoren | 146 | 2016 |
Hämophilie | 9 | 2019 |
Hauttumoren | 43 | 2019 |
Knochen- und Weichteiltumoren | 9 | 2023 |
Kopf- oder Halstumoren | 56 | 2021 |
Lungen- und Thoraxtumoren | 118 | 2020 |
Marfan-Syndrom | 8 | 2015 |
Morbus Wilson | 3 | 2018 |
Mukoviszidose | 23 | 2017 |
Multiple Sklerose | 58 | 2023 |
Neuromuskuläre Erkrankungen | 51 | 2021 |
Pulmonale Hypertonie | 48 | 2016 |
Rheumatologische Erkrankungen Erwachsene | 81 | 2018 |
Rheumatologische Erkrankungen Kinder/Jugendliche | 8 | 2018 |
Sarkoidose | 25 | 2020 |
Seltene Lebererkrankungen | 23 | 2018 |
Tuberkulose und atypische Mykobakteriose | 58 | 2014 |
Tumoren des Auges |
- | 2024 |
Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven | 33 | 2022 |
Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung |
- | 2025 |
Urologische Tumoren | 122 | 2018 |
Zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) |
6 | 2024 |
¹Die aktuellen ASV-Teamzahlen werden quartalsweise aktualisiert. Quelle: Abgerufen unter https://www.asv-servicestelle.de/asv-verzeichnis am 04.07.2025.
Berichte über die Prüfergebnisse gemäß § 116b Absatz 4 Satz 12 SGB V
Der G-BA hat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses zu onkologischen und rheumatologischen Erkrankungen die Auswirkungen dieses Beschlusses hinsichtlich Qualität, Inanspruchnahme und Wirtschaftlichkeit sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung dieses Beschlusses zu prüfen und dem Bundesministerium für Gesundheit über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. Rechtsgrundlage ist § 116b Absatz 4 Satz 12 und 13 SGB V.