Ersteinschätzung in der Notaufnahme von Krankenhäusern
Der G-BA ist beauftragt, bis zum 30. Juni 2023 eine Richtlinie zum Ersteinschätzungsverfahren des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung zu beschließen. Der Arbeitsauftrag ist in § 120 Abs. 3b SGB V verankert. Mit Beschluss vom 15. Juli 2021 hat der G-BA seine Beratungen für die neue Richtlinie aufgenommen.
Das Ersteinschätzungsverfahren soll künftig greifen, wenn sich Versicherte mit Krankheitsbeschwerden hilfesuchend an die Notaufnahme eines Krankenhauses wenden. Ziel ist es, je nach Schwere der Erkrankung oder Verletzung den medizinischen Bedarf in den Notaufnahmen bestmöglich zu koordinieren. Das heißt, es soll zwischen jenen eintreffenden Patientinnen und Patienten unterschieden werden, die sofort stationär oder ambulant im Krankenhaus behandelt werden müssen, und solchen, die aufgrund nur leichter medizinischer Probleme einen Termin bei einer niedergelassenen Ärztin bzw. einem niedergelassenen Arzt erhalten.
Beratungsverfahren
In einer eigenen Richtlinie wird der G-BA die Details für die Ersteinschätzung definieren und dabei Instrumente berücksichtigen, die bereits in der Praxis genutzt werden. Beispielsweise soll er Vorgaben zur Qualifikation des Personals erlassen, das die Ersteinschätzung übernimmt. Ebenfalls vorgeben soll der G-BA, wann und wie Patientinnen und Patienten, die nicht sofort Hilfe brauchen, an Terminservicestellen, eine Portalpraxis im Krankenhaus oder an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte weitergeleitet werden.
In die beschlussvorbereitenden Beratungen des Unterausschusses Bedarfsplanung fließen über Stellungnahmeverfahren schriftliche und mündliche Einschätzungen und Bewertungen von Dritten ein – also von denjenigen, die nicht mit Stimm- oder Beteiligungsrechten direkt im G-BA vertreten sind. Die stellungnahmeberechtigten Organisationen werden vom G-BA nach den Vorgaben seiner Verfahrensordnung ermittelt und mit Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zum Beschlussentwurf darum gebeten, eine Stellungnahme abzugeben.