Sicher­stel­lungs­zu­schläge für Kran­ken­häuser

Mit Sicher­stel­lungs­zu­schlägen werden Kran­ken­häuser finan­ziell unter­stützt, die für die regio­nale Basis­ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung notwendig sind, die aber – aufgrund der geringen Fall­zahlen – die rele­vanten Fach­ab­tei­lungen nicht kosten­de­ckend finan­zieren können. Die Sicher­stel­lungs­zu­schläge werden pro Behand­lungs­fall über das übliche Entgelt­system (Fall­pau­schalen und Zusatz­ent­gelte) hinaus gezahlt. Sie sollen helfen, das struk­tu­rell bedingte Defizit des Kran­ken­hauses auszu­glei­chen.

In den Rege­lungen zur Verein­ba­rung von Sicher­stel­lungs­zu­schlägen hat der G-BA

  • die Voraus­set­zungen für die Zuschlags­fä­hig­keit eines Kran­ken­hauses,
  • die Auswir­kungen unzu­rei­chender Qualität sowie
  • die Über­prü­fung der Zuschlags­fä­hig­keit durch die zustän­digen Landes­be­hörden fest­ge­legt.

Voraus­set­zungen für Zuschläge

Notwen­dige Vorhal­tungen, die basis­ver­sor­gungs­re­le­vant sind und für die Sicher­stel­lungs­zu­schläge verein­bart werden können, sind folgende Fach­ab­tei­lungen:

  • Fach­ab­tei­lung Innere Medizin und eine chir­ur­gi­sche Fach­ab­tei­lung, die zur Versor­gung von Notfällen der Grund- und Regel­ver­sor­gung geeignet ist, und/oder
  • Fach­ab­tei­lung Geburts­hilfe oder Gynä­ko­logie und Geburts­hilfe und/oder
  • Fach­ab­tei­lung Kinder- und Jugend­me­dizin

Zudem müssen vom Kran­ken­haus die Anfor­de­rungen der untersten Stufe des Notfall­stu­fen­sys­tems erfüllt werden.

Wann ein Kran­ken­haus als unver­zichtbar gilt und wann ein struk­tu­rell bedingter geringer Versor­gungs­be­darf vorliegt, hat der G-BA wie folgt konkre­ti­siert:

  • Eine flächen­de­ckende Versor­gung sieht der G-BA in Gefahr, wenn durch die Schlie­ßung des Kran­ken­hauses zusätz­lich mindes­tens 5000 Einwohner mehr als 30 Minuten mit dem Pkw fahren müssen, um zum nächst­ge­le­genen geeig­neten Kran­ken­haus zu gelangen. Die Erreich­bar­keits­schwelle für die Fach­ab­tei­lung Geburts­hilfe oder Gynä­ko­logie und Geburts­hilfe wurde abwei­chend auf 40 Pkw-​Fahrzeitminuten fest­ge­legt, um eine für den länd­li­chen Raum realis­ti­sche Unter­grenze zu defi­nieren, die gleich­zeitig einen unter medi­zi­ni­schen Gesichts­punkten vertret­baren Schwel­len­wert darstellt. Für die Fach­ab­tei­lungen für Kinder- und Jugend­me­dizin ist abwei­chend gere­gelt, dass die flächen­de­ckende Versor­gung als gefährdet gilt, wenn durch die Schlie­ßung für zusätz­lich 800 Menschen unter 18 Jahren mehr als 40-​minütige Pkw-​Fahrtzeiten anfallen, um bis zur nächst­ge­le­genen geeig­neten Klinik zu gelangen. Eine Ausnah­me­reg­lung ist für beson­ders dünn besie­delte Regionen – bei unter 50 Einwoh­nern je Quadrat­ki­lo­meter – vorge­sehen. Hier kann das Betrof­fen­heitsmaß auf bis zu 500 Einwohner abge­senkt werden.
  • Ein struk­tu­rell bedingter geringer Versor­gungs­be­darf liegt dann vor, wenn die durch­schnitt­liche Einwoh­ner­dichte im Versor­gungs­ge­biet des Kran­ken­hauses unter­halb von 100 Einwoh­nern je Quadrat­ki­lo­meter liegt. Ein geringer Versor­gungs­be­darf gilt für alle bestehenden Kran­ken­häu­sern auf Inseln als gegeben. Für die Fach­ab­tei­lungen für Kinder- und Jugend­liche hat der G-BA abwei­chend gere­gelt, dass ein struk­tu­rell bedingter geringer Versor­gungs­be­darf in einer Region vorliegt, wenn die durch­schnitt­liche Einwoh­ner­dichte von unter 18-​Jährigen unter 22 Menschen je Quadrat­ki­lo­meter im Einzugs­be­reich des Kran­ken­hauses sinkt.

Aufgabe der Bundes­länder

Ob die vorge­ge­benen Krite­rien von einem Kran­ken­haus erfüllt werden und ob dieses damit berech­tigt ist, bei einem finan­zi­ellen Defizit Sicher­stel­lungs­zu­schläge zu erhalten, wird von den zustän­digen Landes­be­hörden über­prüft. Die Bundes­länder können zudem zusätz­lich ergän­zende oder abwei­chende Vorgaben erlassen, insbe­son­dere um den regio­nalen Beson­der­heiten bei der Kran­ken­haus­ver­sor­gung Rech­nung zu tragen.

Exkurs: Pauschale Zuschläge für bedarfs­not­wen­dige Kran­ken­häuser im länd­li­chen Raum

Von den Sicher­stel­lungs­zu­schlägen pro Behand­lungs­fall sind die pauschalen Zuschläge für bedarfs­not­wen­dige Krank­häuser im länd­li­chen Raum zu unter­scheiden: Dieser pauschale Zuschlag in Höhe von mindes­tens 400 000 Euro jähr­lich wird unab­hängig von einem Defizit des Kran­ken­hauses ausge­zahlt (§ 5 Abs. 2a KHEntgG).

Die Liste der bedarfs­not­wen­digen Kran­ken­häuser wird von den Vertrags­par­teien jähr­lich veröf­fent­licht:

Ein Kran­ken­haus, das auf diese Liste aufge­nommen wurde, gilt als ein „bedarfs­not­wen­diges Kran­ken­haus im länd­li­chen Raum“ und hat Anspruch auf eine zusätz­liche Finan­zie­rung in Höhe von mindes­tens 400 000 Euro jähr­lich.