Aufgabe und Arbeitsweise

Etwa 73 Millionen Menschen sind in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Sie haben Anspruch auf eine – so formuliert es der Gesetzgeber – ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung. Bei der Bestimmung dessen, was „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ im Einzelnen heißt, spielt der G-BA eine zentrale Rolle. Welche genauen Aufgaben der G-BA hat und welche Anforderungen der G-BA in seiner Entscheidungsfindung beachten muss, legt der Gesetzgeber im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) fest.

Aufgabe

Der G-BA legt innerhalb des vom Gesetzgeber bereits vorgegebenen Rahmens fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Einzelnen übernommen werden. Zudem hat er Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären medizinischen Versorgung.

Der G-BA erfüllt seine Aufgaben im Wesentlichen durch den Beschluss von Richtlinien. Sie haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend. Bei seiner Aufgabenerfüllung steht der G-BA unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz erhielt der G-BA zudem den Auftrag, Projekte zu neuen Versorgungsformen und zur Versorgungsforschung zu fördern. Der beim G-BA eingerichtete Innovationsausschuss legt in Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung fest, führt Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung.

Arbeitsweise

Die Strukturen, Fristen und Schritte, mit denen der G-BA zu seinen Entscheidungen kommt, sind in seiner Geschäftsordnung und Verfahrensordnung festgelegt. Zweck ist es, transparente und rechtssichere Entscheidungen zu treffen, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die berechtigten Interessen der Betroffenen sollen – so sieht es das Gesetz vor – dabei angemessen berücksichtigt und das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V beachtet werden.

In der Geschäftsordnung ist unter anderem geregelt:

  • die Einsetzung von Unterausschüssen zur Vorbereitung von Beschlüssen
  • die Ausnahmen von der Öffentlichkeit der Plenumssitzungen
  • die Aufgaben der Geschäftsstelle

In der Verfahrensordnung ist unter anderem geregelt:

  • die Einleitung eines Beratungsprozesses
  • die einzuhaltenden Arbeitsschritte
  • die Rolle der evidenzbasierten Medizin
  • die Stellungnahmeverfahren
  • die Einbeziehung externen wissenschaftlichen Sachverstandes
  • die Bürokratiekostenermittlung
  • die Beendigung und Dokumentation eines Beratungsverfahrens

Bei den vom G-BA bearbeiteten Themen können die konkreten Regelungen, die im Einzelfall anzuwenden sind, zum Teil sehr unterschiedlich aussehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass so verschiedene Arbeitsbereiche wie beispielsweise Arzneimittel, Qualitätssicherung und Methodenbewertung sich nicht nach einem einheitlichen Verfahren bearbeiten lassen. Neben einem allgemeinen Teil im 1. Kapitel sieht die Verfahrensordnung für sieben Themen deshalb auch gesonderte Kapitel vor:

  • Bewertung medizinischer Methoden (2. Kapitel)
  • Verfahren für Richtlinienbeschlüsse zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (3. Kapitel)
  • Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten (4. Kapitel)
  • Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (5. Kapitel)
  • Verfahren für Richtlinienbeschlüsse zu Disease-Management-Programmen (6. Kapitel)
  • Verfahren für Richtlinienbeschlüsse zu Schutzimpfungen (7. Kapitel)
  • Verfahren für Richtlinienbeschlüsse zur Qualitätssicherung (8. Kapitel)