Beratungsverfahren

Das Plenum beschließt – bis auf in der Verfahrensordnung festgelegte Ausnahmen – über die Einleitung des Beratungsverfahrens und beauftragt einen Unterausschuss oder eine Arbeitsgruppe mit der Durchführung. Voraussetzung dafür ist bei einigen Arbeitsfeldern ein Beratungsantrag, der von bestimmten, vom Gesetzgeber festgelegten Antragsberechtigten gestellt wird.

So ist beispielsweise für die Einleitung eines Methodenbewertungsverfahrens ein solcher Antrag notwendig. Antragsberechtigt sind die unparteiischen Mitglieder des G-BA, der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Patientenvertretung. Außerdem können alle kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Bundesverbände der Krankenhausträger entsprechende Anträge stellen. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz erhielten zudem Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht und Unternehmen, die als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zu Lasten der Krankenkassen haben, das Recht, einen Antrag auf die Erprobung einer neuen Methode zu stellen.

Bei der Frage, für welche Leistungsbereiche Qualitätsvorgaben entwickelt werden, reagiert der G-BA auf interne und externe Vorschläge. Und bei der über das Versorgungsstrukturgesetz ab dem Jahr 2012 neu hinzugekommenen Aufgabe „Erprobung von Methoden mit Potenzial“ sind auch Medizinproduktehersteller und andere Anbieter antragsberechtigt.

Die Bewertung von Arzneimitteln wird in der Regel nicht durch ein formales Antragsverfahren ausgelöst. Hier leitet sich das Tätigwerden des G-BA aus seiner Verpflichtung ab, seine Richtlinien regelmäßig zu aktualisieren. Sowohl Veränderungen des wissenschaftlichen Forschungsstands als auch der Marktsituation können deshalb Neubewertungen und damit Richtlinienänderungen auslösen. Am Anfang solcher Verfahren stehen oft Hinweise wissenschaftlicher Fachgesellschaften, der G-BA-Trägerorganisationen oder der Geschäftsstelle des G-BA. Ein explizites Antragsrecht gibt es im Arzneimittelbereich nur bei Entscheidungen über die Aufnahme von eigentlich gesetzlich ausgeschlossenen Medizinprodukten oder OTC-Arzneimitteln in das GKV-Leistungsspektrum. Hier wird der G-BA in einem Verwaltungsverfahren auf Antrag von Herstellern tätig und trifft Einzelfallentscheidungen. Wieder anders sieht das Vorgehen bei der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen aus. Hier beginnt das Bewertungsverfahren obligatorisch, sobald das Arzneimittel für den deutschen Markt zugelassen und in Verkehr gebracht wird.