Bürokratiekostenermittlung
Seit dem 1. September 2012 ist der G-BA dazu verpflichtet, die mit seinen Beschlüssen verbundenen erwartbaren Bürokratiekosten im Sinne neu hinzukommender Dokumentations- und Informationspflichten zu ermitteln und diese in der jeweiligen Beschlussbegründung nachvollziehbar darzustellen. Diese Aufgabe geht auf eine entsprechende Neuregelung aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) zurück. Als Basis für die Bemessung der Bürokratiekosten hat der Gesetzgeber das Standardkostenmodell des Normenkontrollrats vorgegeben. Die Details regelt der G-BA in seiner Geschäfts- und Verfahrensordnung.