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Änderung von § 4 Absatz 2 zur Begründung berechtigter mengenmäßiger Erwartung im Rahmen der Prognosedarlegung"
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Mindestmengenregelungen: Änderung von § 4 Absatz 2 zur Begründung berechtigter mengenmäßiger Erwartung im Rahmen der Prognosedarlegung
Beschluss vom 17. Juli 2025. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.