Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 10 sowie Anlage 2 n) Transplantationsgruppe 1 – Appendizes"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 10 sowie Anlage 2 n) Transplantationsgruppe 1 – Appendizes
Beschluss vom 17. Juli 2025. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.