Letzte Änderungen zu "Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Änderungen der Anlage 1.1 Buchstabe a Tumorgruppe 10 nach den Aktualisierungen durch die ICD-10-GM 2026"
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Änderungen der Anlage 1.1 Buchstabe a Tumorgruppe 10 nach den Aktualisierungen durch die ICD-10-GM 2026
Beschluss vom 12. November 2025. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.