Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse Arzneimittel:
Bildung Festbetragsgruppen (IX)
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX und X: Antipsychotika, andere, Gruppe 2, in Stufe 2
Der Beschluss vom 16. April 2026 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX: Tolvaptan, Gruppe 1, in Stufe 1
Der Beschluss vom 16. April 2026 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX: Ticagrelor, Gruppe 1, in Stufe 1
Der Beschluss vom 16. April 2026 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX: Sevelamer, Gruppe 1, in Stufe 1
Der Beschluss vom 16. April 2026 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX: Sapropterin, Gruppe 1, in Stufe 1
Der Beschluss vom 16. April 2026 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX: Treprostinil, Gruppe 1, in Stufe 1 – Einstellung des Verfahrens
Beschluss vom 12. Mai 2026.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX und X: Aktualisierung der Vergleichsgrößen für 13 Festbetragsgruppen der Stufen 2 und 3 sowie redaktionelle Anpassung der Bezeichnung der Darreichungsformen
Der Beschluss vom 19. Februar 2026 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 21. April 2026 in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX: Tolvaptan, Gruppe 1, in Stufe 1
Beschluss vom 16. April 2026. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX: Sevelamer, Gruppe 1, in Stufe 1
Beschluss vom 16. April 2026. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX: Sapropterin, Gruppe 1, in Stufe 1
Beschluss vom 16. April 2026. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.