Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Klar­stel­lung des Sach­standes zu Präna­tests für Schwan­gere

Berlin, 22. Januar 2015 – Zur Bericht­erstat­tung der Wochen­zei­tung „Die Zeit“ über mole­ku­lar­ge­ne­ti­sche Tests zur Bestim­mung des Risikos von fetaler Trisomie 21 („Der Test“) vom 22. Januar 2015 stellt der unpar­tei­ische Vorsit­zende des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA), Josef Hecken, den Sach­stand klar, wie auch schon im Dezember des vergan­genen Jahres anläss­lich der Anfrage der Zeitung im Rahmen der Recherche für den jetzt erschie­nenen Artikel:

„Derzeit befinden sich mole­ku­lar­ge­ne­ti­sche Tests zur Bestim­mung des Risikos von fetaler Trisomie 21 auf dem Markt und werden Schwan­geren ange­boten. Basie­rend auf einem Antrag eines Medi­zin­pro­dukte­her­stel­lers, der darauf abzielt, im Rahmen einer soge­nannten Erpro­bung nach § 137e SGB V weiteres Wissen zu gene­rieren, befasst sich der G-BA derzeit mit mole­ku­lar­ge­ne­ti­schen Tests zur Bestim­mung des Risikos von fetaler Trisomie 21. Es ist die gesetz­liche Aufgabe des G-BA, Nutzen und Risiken neuer Unter­su­chungs­me­thoden für die Pati­enten zu prüfen und dann darüber zu entscheiden, ob und inwie­weit sie Teil des Leis­tungs­ka­ta­logs der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung werden. Dieses muss auf einer sicheren Erkennt­nis­basis geschehen.

Bislang hat der G-BA nach einer voran­ge­gan­genen Bewer­tung durch das Institut für Qualität und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­wesen (IQWiG) ledig­lich durch Beschluss fest­ge­stellt, dass die mole­ku­lar­ge­ne­ti­schen Tests ein Poten­zial besitzen, um gege­be­nen­falls auf eine inva­sive Chro­mo­so­men­dia­gnostik, wie sie derzeit zur Abklä­rung von gene­ti­schen Auffäl­lig­keiten einge­setzt wird, verzichten zu können. Ob auf der Basis dieser Poten­zi­al­be­wer­tung eine Erpro­bungs­richt­linie beschlossen wird, ist noch offen.

Derzei­tiger Verfah­rens­stand ist, dass mit den Bera­tungen über eine solche Erpro­bungs­richt­linie begonnen wurde. Erst wenn eine solche Richt­linie tatsäch­lich beschlossen würde, können Erpro­bungs­stu­dien durch­ge­führt werden. Nur in diesem Fall würden die gesetz­li­chen Kran­ken­kassen für die Studi­en­teil­neh­me­rinnen die Kosten für mole­ku­lar­ge­ne­ti­sche Tests zur Bestim­mung des Risikos von fetaler Trisomie 21 über­nehmen. Nach Abschluss der Erpro­bung entscheidet der G-BA dann auf der Grund­lage der durch sie gewon­nenen und weiteren verfüg­baren Erkennt­nisse endgültig darüber, ob und inwie­weit die erprobte Methode Teil des Leis­tungs­ka­ta­logs wird. Durch die Erpro­bungs­richt­linie ist diese endgül­tige Entschei­dung, die inten­siver fach­li­cher und ethi­scher Diskus­sionen bedarf, nicht präju­di­ziert.“

Gerade wegen der großen ethi­schen Trag­weite einer solchen Entschei­dung haben die im G-BA vertre­tenen Bänke, die unpar­tei­ischen Mitglieder und die Pati­en­ten­ver­tre­tung gemeinsam erklärt, dass im Zuge des weiteren Verfah­rens der Deut­sche Ethikrat in die Entschei­dungs­fin­dung einzu­be­ziehen ist. Dies belegt, dass der G-BA sehr verant­wor­tungs­be­wusst und sensibel mit der schwie­rigen Entschei­dung, die elemen­tare ethi­sche Frage­stel­lungen berührt, umgeht.