Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Krankentransport-​Richtlinie ange­passt – Bestands­schutz für Anspruchs­be­rech­tigte in der bishe­rigen Pfle­ge­stufe 2

Berlin, 15. Dezember 2016 – Mit einem entspre­chenden Beschluss passte der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin den § 8 seiner Krankentransport-​Richtlinie an neue Maßstäbe der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit an. Grund dafür ist eine Geset­zes­än­de­rung: Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wird mit dem Zweiten Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz ein neuer Pfle­ge­be­dürf­tig­keits­be­griff in das SGB XI einge­führt und die bishe­rigen Pfle­ge­stufen durch Pfle­ge­grade ersetzt.

Für Pati­en­tinnen und Pati­enten ab dem Pfle­ge­grad 3 können Kran­ken­fahrten zur ambu­lanten Behand­lung verordnet und geneh­migt werden. Neu ist jedoch: Beim Pfle­ge­grad 3 ergibt sich eine dauer­hafte Mobi­li­täts­be­ein­träch­ti­gung noch nicht aus dem Pfle­ge­grad selbst. Sie muss zusätz­lich ärzt­lich fest­ge­stellt und beschei­nigt werden. Für Versi­cherte, die bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund der Einstu­fung in die Pfle­ge­stufe 2 einen Anspruch auf Fahr­kos­ten­über­nahme hatten, gilt Bestands­schutz. Solange diese Pati­en­tinnen und Pati­enten mindes­tens in den Pfle­ge­grad 3 einge­stuft sind, bedarf es für sie keiner geson­derten Fest­stel­lung einer dauer­haften Mobi­li­täts­be­ein­träch­ti­gung.

„Mit der Bestands­schutz­regel und der gefor­derten ergän­zenden ärzt­li­chen Fest­stel­lung einer Mobi­li­täts­be­ein­träch­ti­gung für Versi­cherte im Pfle­ge­grad 3 haben wir eine gute Lösung gefunden, um Härten zu vermeiden und die Krankentransport-​Richtlinie rechts­si­cher zum Jahres­be­ginn 2017 anzu­passen,“ sagte Prof. Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA.

Der Pfle­ge­grad 3 umfasst ab dem 1. Januar 2017 auch Versi­cherte aus der bishe­rigen Pfle­ge­stufe 1 und 2. Diese weisen jedoch nicht in jedem Falle eine dauer­hafte Mobi­li­täts­be­ein­träch­ti­gung auf. Eine solche ist zur Begrün­dung eines Anspruchs auf Kran­ken­trans­port jedoch zwin­gend erfor­der­lich. Mit der Verpflich­tung, die Mobi­li­täts­ein­schrän­kung bei Versi­cherten mit neu erlangtem Pfle­ge­grad 3 ärzt­lich über­prüfen zu lassen, hat der G-BA diese Rege­lungs­lücke geschlossen und damit gleiche Leis­tungs­vor­aus­set­zungen für alle Versi­cherten herge­stellt.

Durch das Zweite Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz werden die bishe­rigen Pfle­ge­stufen auf soge­nannte Pfle­ge­grade umge­stellt. Die entspre­chenden Über­lei­tungs­re­geln sehen vor, Pfle­ge­be­dürf­tige mit körper­li­chen Einschrän­kungen grund­sätz­lich in den nächst­hö­heren Pfle­ge­grad über­zu­leiten und Pfle­ge­be­dürf­tige mit einer erheb­lich einge­schränkten Alltags­kom­pe­tenz in den über­nächsten Pfle­ge­grad.

Die Ände­rungen an der Krankentransport-​Richtlinie werden dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und treten nach Nicht­be­an­stan­dung und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger frühes­tens zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Hinter­grund – Kran­ken­trans­porte

Fahrten zur ambu­lanten Behand­lung sind nur in beson­ders gela­gerten Ausnah­me­fällen eine Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen. Sie müssen von einer Vertrags­ärztin oder einem Vertrags­arzt verordnet werden und bedürfen der Geneh­mi­gung durch die Kran­ken­kasse.

Der G-BA ist vom Gesetz­geber damit beauf­tragt, diese Ausnahmen zu defi­nieren. In § 8 seiner Krankentransport-​Richtlinie hat er dazu Fest­le­gungen getroffen. Rechts­grund­lage der Arbeit des G-BA in diesem Bereich sind § 60 Abs. 1 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Krankentransport-​Richtlinie: Anpas­sung an Pfle­ge­grade