Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Verord­nungs­mög­lich­keiten von Leis­tungen durch Psycho­the­ra­peuten gere­gelt

Berlin, 16. März 2017– Auch nicht­ärzt­liche Psycho­the­ra­peu­tinnen und Psycho­the­ra­peuten können ihren Pati­enten Sozio­the­rapie, Leis­tungen zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­tion, Kran­ken­haus­be­hand­lung sowie Kran­ken­trans­port verordnen. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die hierfür jeweils zu beach­tenden Voraus­set­zungen sowie den Umfang des Verord­nungs­rechts beschlossen. Der G-BA kommt damit einem gesetz­li­chen Auftrag nach, wonach auch für Psycho­lo­gi­sche Psycho­the­ra­peuten und Kinder- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peuten, die an der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung teil­nehmen, Verord­nungs­mög­lich­keiten auszu­ge­stalten sind.

„Der G-BA hat mit der Ände­rung von insge­samt vier Richt­li­nien die zugrun­de­lie­gende Geset­zes­än­de­rung konkre­ti­siert und im Ergebnis die Verord­nungs­vor­aus­set­zungen für nicht­ärzt­liche Psycho­the­ra­peuten geschaffen. Pati­enten werden hiervon profi­tieren. So ist nun zum Beispiel für eine Kran­ken­haus­ein­wei­sung nicht mehr der Umweg über einen Vertrags­arzt notwendig“, erläu­tert Prof. Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zende des G-BA.

Zu den Ände­rungen im Detail:

Sozio­the­rapie

Sozio­the­rapie soll schwer psychisch Kranken, beispiels­weise durch struk­tu­rierte Trai­nings­maß­nahmen, helfen, medi­zi­ni­sche Leis­tungen selb­ständig in Anspruch zu nehmen. Das Verord­nungs­recht für Psycho­the­ra­peuten hat der G-BA dem Umfang des ärzt­li­chen Verord­nungs­rechts entspre­chend ausge­staltet. Dabei hat er klar­ge­stellt, dass die Sozio­the­rapie auch dazu dienen kann, die Inan­spruch­nahme von psycho­the­ra­peu­ti­schen Leis­tungen zu ermög­li­chen.

Reha­bi­li­ta­tion

Mit der Auswei­tung des Verord­nungs­rechts von Leis­tungen zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­tion auf Psycho­the­ra­peuten hat der G-BA den Umfang des Verord­nungs­rechts spezi­fi­ziert. So ist eine Verord­nung durch Psycho­the­ra­peuten – anders als bei Ärzten – nur aufgrund psychi­scher Erkran­kungen oder Störungen möglich, etwa bei solchen, die zur Inan­spruch­nahme einer Psycho­the­rapie berech­tigen. Manche Diagnosen erfor­dern aller­dings eine Abstim­mung mit dem behan­delnden Arzt. Weitere Anpas­sungen betreffen insbe­son­dere das Verord­nungs­ver­fahren für verord­nende Psycho­the­ra­peuten.

Kran­ken­haus­be­hand­lung

Im Zuge der neuen Verord­nungs­mög­lich­keit einer statio­nären Kran­ken­haus­be­hand­lung durch Psycho­the­ra­peuten hat der G-BA auch den Umfang des Verord­nungs­rechts fest­ge­legt. Kran­ken­haus­ein­wei­sungen können Psycho­the­ra­peuten ebenso nur aufgrund psychi­scher Erkran­kungen oder Störungen vornehmen und bedürfen bei manchen Diagnosen einer Abstim­mung mit dem behan­delnden Arzt.

Kran­ken­trans­port

Eine Kran­ken­be­för­de­rung kann künftig durch Psycho­the­ra­peuten verordnet werden, wenn diese im Zusam­men­hang mit einer psycho­the­ra­peu­ti­schen Leis­tung der Kran­ken­kasse zwin­gend notwendig ist. Weist der Psycho­the­ra­peut den Pati­enten zur statio­nären Behand­lung ins Kran­ken­haus ein, kann er ferner den hierfür erfor­der­li­chen Kran­ken­trans­port oder die Rettungs­fahrt verordnen.

Die Beschlüsse werden dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und treten nach Nicht­be­an­stan­dung und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.


Beschlüsse zu dieser Pres­se­mit­tei­lung