Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Neue Methoden mit Medi­zin­pro­dukten hoher Risi­ko­klasse: Erste Bewer­tungs­ver­fahren nach § 137h SGB V abge­schlossen

Berlin, 17. März 2017– Nachdem in 2016 das Bewer­tungs­ver­fahren für neue Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden mit Medi­zin­pro­dukten hoher Risi­ko­klasse gestartet wurde, hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin die ersten acht Bewer­tungen abge­schlossen. In diesem spezi­ellen Verfahren haben Kran­ken­häuser die Pflicht, zu Methoden, bei denen Medi­zin­pro­dukte mit beson­ders inva­sivem Charakter zum Einsatz kommen, dem G-BA Infor­ma­tionen zur Bewer­tung des Nutzens und des Poten­zials der Methode vorzu­legen. Der Gesetz­geber strebt hiermit die Gewähr­leis­tung der Versor­gungs­si­cher­heit an.

Nach Auswer­tung der von Kran­ken­häu­sern über­mit­telten Infor­ma­tionen konnte der G-BA bei zwei der acht Methoden das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive fest­stellen. Bei den anderen sechs Methoden hat der G-BA weder Hinweise für einen Nutzen noch für ein Poten­zial gefunden. Mit dem Abschluss der § 137h-​Bewertung ist aber noch nicht über den Verbleib oder den Ausschluss der Methoden aus dem Leis­tungs­ka­talog entschieden. Für die Methoden mit Poten­zial wird nun über Erpro­bungs­stu­dien beraten, die dann die finale Nutzen­be­wer­tung ermög­li­chen sollen. Für die Methoden ohne Poten­zial muss der G-BA unver­züg­lich Bera­tungen über den Ausschluss aus dem Leitungs­ka­talog aufnehmen.

„Erst­mals wurden vom G-BA nun alle Schritte des neuen Prüf- und Bewer­tungs­ver­fah­rens nach § 137h SGB V unter Einhal­tung des engen gesetz­li­chen Zeit­plans durch­laufen. Eng sind auch die Zeit­vor­gaben für die entspre­chenden Folge­ent­schei­dungen, die den G-BA noch­mals vor große Heraus­for­de­rungen stellen werden. Aus den bishe­rigen Erfah­rungen lässt sich noch nicht ableiten, ob das Ziel des Gesetz­ge­bers, bei risi­ko­ge­neigten neuen Methoden den Pati­en­ten­schutz zu verbes­sern, erreicht werden kann oder ob wir es – wie bei der frühen Nutzen­be­wer­tung von Arznei­mit­teln – mit einem lernenden System zu tun haben, bei dem an der einen oder anderen Stelle noch nach­jus­tiert werden müsste“, sagte Dr. Harald Deisler, unpar­tei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zender des Unter­aus­schusses Metho­den­be­wer­tung.

Bei folgenden Behand­lungs­me­thoden konnte der G-BA das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive fest­stellen:

  • Ultra­schall­ge­steu­erter hoch-​intensiver fokus­sierter Ultra­schall bei Pati­en­tinnen mit Leio­myomen des Uterus
  • Ultra­schall­ge­steu­erter hoch-​intensiver fokus­sierter Ultra­schall bei Pati­en­tinnen und Pati­enten mit nicht chir­ur­gisch behan­del­baren Leber­zellkar­zi­nomen

Bei folgenden Behand­lungs­me­thoden hat der G-BA weder Hinweise für einen Nutzen noch für ein Poten­zial gefunden:

  • Ultra­schall­ge­steu­erter hoch-​intensiver fokus­sierter Ultra­schall zur Behand­lung der Endo­me­triose des Uterus
  • Ultra­schall­ge­steu­erter hoch-​intensiver fokus­sierter Ultra­schall zur Behand­lung von nicht chir­ur­gisch behan­del­baren bösar­tigen Neubil­dungen des Pankreas
  • Ultra­schall­ge­steu­erter hoch-​intensiver fokus­sierter Ultra­schall zur Behand­lung von nicht chir­ur­gisch behan­del­baren primären bösar­tigen Neubil­dungen des Knochens und des Gelenk­knor­pels
  • Ultra­schall­ge­steu­erter hoch-​intensiver fokus­sierter Ultra­schall zur Behand­lung von nicht chir­ur­gisch behan­del­baren sekun­dären bösar­tigen Neubil­dungen des Knochens und des Knochen­marks
  • Ultra­schall­ge­steu­erter hoch-​intensiver fokus­sierter Ultra­schall zur Behand­lung von nicht chir­ur­gisch behan­del­baren sekun­dären bösar­tigen Neubil­dungen der Leber und der intra­he­pa­ti­schen Gallen­gänge
  • Gezielte Lungen­de­ner­vie­rung durch Kathe­terab­la­tion bei chro­nisch obstruk­tiver Lungen­er­kran­kung

Die Beschlüsse werden auf den Inter­net­seiten des G-BA und im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht. Sie treten mit Beschluss­datum in Kraft.

Hinter­grund – Bewer­tungs­ver­fahren nach § 137h SGB V

Der G-BA hat nach § 137h SGB V die Aufgabe, stationär erbring­bare Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden zu bewerten,

  • für die von einem Kran­ken­haus erst­malig eine Anfrage auf zusätz­li­ches Entgelt für die Vergü­tung, eine soge­nannte NUB-​Anfrage, an das Institut für das Entgelt­system im Kran­ken­haus (InEK) gestellt wird,
  • deren tech­ni­sche Anwen­dung maßgeb­lich auf dem Einsatz von Medi­zin­pro­dukten hoher Risi­ko­klasse beruht und
  • die ein neues theoretisch-​wissenschaftliches Konzept aufweisen.

Die vom Kran­ken­haus über­mit­telten Infor­ma­tionen veröf­fent­licht der G-BA auf seinen Inter­net­seiten. Betrof­fene Kran­ken­häuser und Medi­zin­pro­dukte­her­steller erhalten mit dieser Bekannt­ma­chung die Möglich­keit, in der Regel inner­halb eines Monats ergän­zende Infor­ma­tionen einzu­rei­chen. Nach Auswer­tung aller vorge­legten Infor­ma­tionen entscheidet der G-BA, ob eine Nutzen­be­wer­tung der Methode durch­zu­führen ist. Ist dies der Fall, hat er spätes­tens nach drei Monaten darüber zu beschließen, ob

  • der Nutzen der Methode unter Anwen­dung des Medi­zin­pro­dukts als hinrei­chend belegt anzu­sehen ist,
  • der Nutzen zwar als noch nicht hinrei­chend belegt anzu­sehen ist, aber die Methode unter Anwen­dung des Medi­zin­pro­dukts das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive bietet, oder
  • die Methode unter Anwen­dung des Medi­zin­pro­dukts kein Poten­zial für eine erfor­der­liche Behand­lungs­al­ter­na­tive bietet, insbe­son­dere weil sie als schäd­lich oder unwirksam anzu­sehen ist.

Je nach Bewer­tungs­er­gebnis trifft der G-BA eine der nach­ste­hend aufge­führten Folge­ent­schei­dungen: Für eine Methode,

  • deren Nutzen als hinrei­chend belegt anzu­sehen ist, wird er prüfen, ob Anfor­de­rungen an die Qualität der Leis­tungs­er­brin­gung in einer Richt­linie nach § 137 SGB V zu regeln sind,
  • deren Nutzen zwar noch nicht als hinrei­chend belegt anzu­sehen ist, die aber das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive bietet, nimmt er Bera­tungen über eine Richt­linie zur Erpro­bung nach § 137e SGB V auf,
  • die kein Poten­zial für eine erfor­der­liche Behand­lungs­al­ter­na­tive bietet, leitet er Bera­tungen über eine Ände­rung der Richt­linie Methoden Kran­ken­haus­be­hand­lung nach § 137c SGB V ein.

Weitere Infor­ma­tionen zum Ablauf von Bewer­tungs­ver­fahren nach § 137h SGB V sowie eine Über­sicht über laufende und abge­schlos­sene Verfahren stellt der G-BA auf seinen Inter­net­seiten bereit. Kran­ken­häuser und Medi­zin­pro­dukte­her­steller können sich beim G-BA zum Verfahren und seinen Anfor­de­rungen beraten lassen.

Die gesetz­liche Grund­lage der obli­ga­to­ri­schen und frist­ge­bun­denen Nutzen­be­wer­tung, § 137h SGB V, wurde mit dem im Juli 2015 in Kraft getre­tenen GKV-​Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) geschaffen. Nähere Details hat das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) in der Medi­zin­pro­duk­te­me­tho­den­be­wer­tungs­ver­ord­nung (MeMBV) gere­gelt. Der G-BA hat entspre­chende Rege­lungen zum Verfahren nach § 137h SGB V in seine Verfah­rens­ord­nung (8. Abschnitt des 2. Kapi­tels der VerfO) aufge­nommen.