Pressemitteilung | Bedarfsplanung

Gestufte Notfallstrukturen: Fristverlängerung für Befragung der Krankenhäuser durch IGES Institut

Berlin, 15. August 2017– Das IGES Institut befragt derzeit im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) alle deutschen Krankenhäuser zum Thema Notfallstrukturen. Auf vielfache Nachfrage der Krankenhäuser verlängert das IGES Institut die Frist zur Abgabe des Fragebogens um zwei Wochen bis zum 31. August 2017. Start der Befragung war der 10. Juli 2017.

Die ca. 2000 zugelassenen Krankenhäuser sind gebeten, sich an der bundesweiten Fragebogenaktion zu beteiligen und eine Selbsteinschätzung hinsichtlich des bisher erarbeiteten Konzeptes des G-BA zum gestuften System von Notfallstrukturen abzugeben. Ziel ist es, möglichst belastbare Daten zu den möglichen Auswirkungen der verschiedenen G-BA-Konzepte auf die vorhandenen Versorgungsstrukturen zu erhalten.

Die vom IGES Institut ausgewerteten Daten werden in den weiteren Beratungen des G-BA berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2017 wird der G-BA einen Beschluss zum gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern fassen. Die Regelungen des G-BA dienen dann als Grundlage für die Berechnung von Zu- und Abschlägen in der Krankenhausfinanzierung.

Hintergrund – Gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde dem G-BA die neue Aufgabe übertragen, ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern zu entwickeln. Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvorgaben zu

  • der Art und der Anzahl von Fachabteilungen,
  • der Anzahl und der Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie
  • dem zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen

differenziert festzulegen.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurde der G-BA beauftragt, vor einer abschließenden Beschlussfassung eine Folgenabschätzung durchzuführen und deren Ergebnisse bei seiner abschließenden Beschlussfassung zu berücksichtigen.