Pressemitteilung | Arzneimittel

G-BA legt Rechtsmittel gegen Teilbeanstandung ein

Berlin, 25. Juli 2018 – Zur Teilbeanstandung eines G-BA-Beschlusses zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie zu Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung erklärte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), am Mittwoch in Berlin:

„Der G-BA wird zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen Rechtsmittel gegen die Teilbeanstandung des BMG einlegen und hat zudem entschieden, weder den Beschluss vom 19. April 2018 zu ändern noch zu veröffentlichen. Damit ergibt sich der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Verbandmitteln vorerst unmittelbar aus § 31 Abs. 1a SGB V. Die Beanstandung bezieht sich auf die Konkretisierung der Abgrenzung von Verbandmitteln zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Der G-BA bleibt bei seiner Auffassung, dass es für die Bestimmung der Hauptwirkung als Verbandmittel nicht belanglos ist, ob und welche konkreten Wirkungen ein Produkt neben dem Bedecken und/oder Aufsaugen entfaltet, um es als ‚sonstiges Produkt zur Wundbehandlung‘ einer Bewertung des Nutzens für die Patienten unterziehen zu können. Daher wird eine über die Teilbeanstandung vorgenommene Modifizierung des Regelungskonzepts nicht mitgetragen.“

Hintergrund: Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten der Wundbehandlung

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln. Mit Einführung des § 31 Absatz 1a SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) hat der Gesetzgeber den Anspruch durch eine Definition des Verbandmittel-Begriffes konkretisiert. Es handelt sich hierbei um

  • Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen.
  • Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält.
  • Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.

Der G-BA wurde beauftragt, bis zum 30. April 2018 Näheres zur Abgrenzung der Verbandmittel von „sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ zu regeln. Letztere sind keine Verbandmittel und deswegen nicht von vornherein verordnungsfähig. Sie sind nur dann eine GKV-Leistung, wenn sie vom G-BA als medizinisch notwendig eingestuft werden.

Der G-BA beschloss fristgerecht am 19. April 2018 eine Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie um einen neuen Abschnitt P und eine Anlage Va, in denen die Details zur Abgrenzung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung festgelegt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Beschluss mit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilweise beanstandet.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt P und Anlage Va – Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung