Stellungnahmeberechtigte

In die Beratungsprozesse des G-BA fließen über Stellungnahmeverfahren schriftliche und mündliche Einschätzungen und Bewertungen von Dritten ein – also von denjenigen, die nicht mit Stimm- oder Beteiligungsrechten direkt im G-BA vertreten, normenbezogen jedoch im Sinne der Verfahrensordnung des G-BA betroffen sind. Je nach Richtlinie und/oder Thema können das beispielsweise Heilberufekammern, Bundes(zahn)ärztekammer, Medizinproduktehersteller, pharmazeutische Unternehmen, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und wissenschaftliche Fachgesellschaften sein.

Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Gremien des G-BA müssen auch Stellungnahmeberechtigte eine Offenlegungserklärung abgeben.

Ermittlung stellungnahmeberechtigter Medizinproduktehersteller

Vor Entscheidungen über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und 137e SGB V zu Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aktuelle Bekanntmachungen von Beratungsthemen und die Ermittlung von Stellungnahmeberechtigten können über den G-BA-Infodienst abonniert werden.

Anerkennung und Auswahl stellungnahmeberechtigter wissenschaftlicher Fachgesellschaften

Der G-BA muss vor seinen Entscheidungen über Richtlinien

  • zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (nach § 135 SGB V)
  • zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus (nach § 137c SGB V)
  • zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial (nach § 137e SGB V) und
  • zu Disease-Management-Programmen – DMP (nach § 137f SGB V)

den jeweils einschlägigen (Definition siehe unten) wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Rechtsgrundlage hierfür ist für die Methodenbewertung und die Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial § 92 Absatz 7d Halbsatz 1 SGB V und für die DMP § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V.

Der G-BA führt eine Liste der stellungnahmeberechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften, aus der der zuständige Unterausschuss vor Stellungnahmeverfahren die zum betreffenden Thema einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften bestimmt.

Definition „wissenschaftlich“

Wissenschaftliche Fachgesellschaften sind nach der Verfahrensordnung des G-BA

  1. die in der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) organisierten Fachgesellschaften (1. Kapitel § 9 Absatz 5 der Verfahrensordnung des G-BA) und
  2. die aufgrund einer Anerkennung aufgenommenen, nicht in der AWMF organisierten medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften (1. Kap. § 9 Absatz 6 der Verfahrensordnung des G-BA).

Zu 1. Fachgesellschaften der AWMF

Aufgrund des bewährten und allgemein anerkannten Verfahrens der AWMF akzeptiert der G-BA eine Fachgesellschaft der AWMF als „wissenschaftlich“ und damit beim G-BA stellungnahmeberechtigt i. S. d. gesetzlichen Bestimmungen.

Zu 2. Weitere Fachgesellschaften

Nicht in der AWMF organisierte Fachgesellschaften können die Aufnahme in die Liste wissenschaftlicher Fachgesellschaften beantragen. Als wissenschaftliche Fachgesellschaften gelten Vereinigungen, die primär die Zielsetzung verfolgen, das medizinische Wissen durch Forschung zu erweitern oder es durch Lehre weiterzugeben.

Eine Fachgesellschaft hat vorzulegen:

  • eine Satzung, aus der sich die primär wissenschaftliche Zielsetzung und der Kreis der Mitgliedsberechtigten ergibt,
  • geeignete Nachweise zu den auf Dauer angelegten wissenschaftlichen Aktivitäten (z.B. Tagungen, Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift als Organ der Gesellschaft) und
  • geeignete Nachweise zur Anzahl der Mitglieder.

Antragstellung

Nicht in der AWMF organisierte wissenschaftliche Fachgesellschaften können einen formlosen Antrag zur Aufnahme in die Liste der stellungnahmeberechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften nach 1. Kap. § 9 Absatz 6 VerfO stellen. Der Antrag kann einschließlich der Vorlage der Satzung sowie der geeigneten Nachweise bei der Geschäftsstelle des G-BA, möglichst in elektronischer Form, eingereicht werden:

Zu Methodenbewertung und Erprobung:

Gemeinsamer Bundesausschuss
Methodenbewertung & Veranlasste Leistungen
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
E-Mail: fachgesellschaft@g-ba.de

Zu DMP:

Gemeinsamer Bundesausschuss
Disease-Management-Programme
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
E-Mail: dmp@g-ba.de

Die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der stellungnahmeberechtigten wissenschaftlichen Fachgesellschaften trifft das Plenum des G-BA. Der entsprechende Beschluss wird im Bundesanzeiger und auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht und dem Antragsteller mit einem Bescheid bekannt gegeben.

Bei Wegfall der Voraussetzungen wird das Stellungnahmerecht durch den G-BA wieder aberkannt (1. Kap § 9 Absatz 4 VerfO).

Verfahrensablauf der Antragstellung

Definition „einschlägig“

Als „einschlägig“ im Sinne von § 92 Absatz 7d Satz 1 SGB V sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen eine wissenschaftliche Befassung mit der zu beratenden Methode, mit deren medizinischen Alternativen oder mit den Ergebnissen der Methode stattgefunden hat oder zu erwarten wäre.
Als „einschlägig“ im Sinne von § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen eine wissenschaftliche Befassung mit der chronischen Erkrankung stattgefunden hat, deren Versorgung durch das zu regelnde Behandlungsprogramm verbessert werden soll (1. Kapitel § 10 Absatz 2b VerfO).

Für Entscheidungen, die methodenübergreifende oder erkrankungsübergreifende Aspekte betreffen, ist die AWMF stellvertretend für alle einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften zur Stellungnahme aufzufordern (1. Kapitel § 10 Absatz 2b VerfO).

Verfahrensablauf der Bestimmung einschlägiger wissenschaftlicher Fachgesellschaften