Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung, Veran­lasste Leis­tungen

Hecken: „Pandemie verlangt zu handeln“ – G-BA passt Sonder­re­ge­lungen an und gibt Planungs­si­cher­heit

Berlin, 2. Dezember 2021 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat heute seine zeit­lich befris­teten Corona-​Sonderregelungen im Bereich der Arbeits­un­fä­hig­keit und verord­neten Leis­tungen bis Ende März 2022 verlän­gert. Zudem reak­ti­vierte er bereits ausge­lau­fene Ausnahmen bei der Quali­täts­si­che­rung. Bis Ende März können Kran­ken­häuser beispiels­weise von der Mindest­aus­stat­tung mit Pfle­ge­fach­kräften bei bestimmten komplexen Behand­lungen abwei­chen. Es wird bis zu diesem Zeit­punkt in den Kran­ken­häu­sern auch auf bestimmte Kontrollen durch den Medi­zi­ni­schen Dienst verzichtet. Der G-BA reagiert damit auf die vierte Welle der Corona-​Pandemie, die durch sehr hohe Infek­ti­ons­zahlen, eine zu nied­rige bundes­weite Impf­quote und hohe Belas­tungen für die Inten­siv­sta­tionen der Kran­ken­häuser geprägt ist.

„Die vierte Welle der Corona-​Pandemie zeigt uns deut­lich, was es heißt, zu zögern und zu zaudern, statt vorbeu­gend entschlossen zu handeln: Es kostet Menschen­leben“, so Prof. Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA. „Mit unseren heutigen Beschlüssen leisten wir unseren Beitrag, um Kran­ken­häuser sowie Arzt­praxen zu entlasten und zugleich Pati­en­tinnen wie Pati­enten zu schützen. Wir setzen durch unsere Beschlüsse klare Prio­ri­täten, um das Funk­tio­nieren der Kran­ken­häuser in der jetzigen Ausnah­me­si­tua­tion trotz Perso­nal­eng­pässen erneut abzu­si­chern. Außerdem entlasten wir die Gesund­heits­ver­sor­gung im ambu­lanten Bereich weiterhin, indem unnö­tige Arzt-​Patienten-Kontakte redu­ziert werden und so das Infek­ti­ons­ri­siko sinkt. Wir wollen alles daran­setzen, die Gesund­heits­ver­sor­gung für alle aufrecht­zu­er­halten, ganz gleich, ob sie an Covid-​19 erkrankt sind oder aus anderen Gründen wie einem Herz­in­farkt oder wegen einer chro­ni­schen Erkran­kung medi­zi­ni­sche Hilfe brau­chen.“

Hecken weiter: „Die Pati­en­ten­ver­tre­tung wie auch die gemein­same Selbst­ver­wal­tung aus Ärzte­schaft, Kran­ken­kassen und Kran­ken­haus­ver­tre­tung sind sich einig: Wenn es hilft, Pfle­ge­kräften sowie Ärztinnen und Ärzten für die Pati­en­ten­ver­sor­gung und für Impfungen Frei­räume zu verschaffen, müssen Büro­kratie und Doku­men­ta­ti­ons­vor­gaben zur Quali­täts­si­che­rung in dieser Ausnah­me­si­tua­tion erneut auf ein unver­zicht­bares Minimum redu­ziert werden. Der G-BA kann aber nicht die grund­le­genden Entschei­dungen zum Redu­zieren von Kontakten treffen, um die nach wie vor extrem hohen Neuin­fek­tionen einzu­dämmen. Hier sind Bund und Länder in der Verant­wor­tung. Deshalb ersu­chen wir die Bundes­re­gie­rung und die Landes­re­gie­rungen drin­gend, in der heutigen Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz das Ihrige zu tun, um einen Kollaps der Inten­siv­ver­sor­gung in den Kran­ken­häu­sern abzu­wenden. Unser Dank gilt an dieser Stelle den Pfle­ge­rinnen und Pfle­gern, den Ärztinnen und Ärzten sowie all den Menschen, die in medi­zi­ni­schen Einrich­tungen oder in Pfle­ge­heimen seit vielen Monaten bis zur eigenen Erschöp­fung arbeiten und damit unbe­schreib­lich viel für unsere Gesell­schaft leisten.“

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der ärzt­lich verord­neten Leis­tungen geht es um diese Sonder­re­ge­lungen:

  • Arbeits­un­fä­hig­keit: Pati­en­tinnen und Pati­enten, die an leichten Atem­wegs­er­kran­kungen leiden, können wie bisher tele­fo­nisch für bis zu 7 Kalen­der­tage krank­ge­schrieben werden. Niedergelas-​sene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persön­lich vom Zustand der Pati­entin oder des Pati­enten durch eine einge­hende tele­fo­ni­sche Befra­gung über­zeugen. Eine einma­lige Verlän­ge­rung der Krank­schrei­bung kann tele­fo­nisch für weitere 7 Kalen­der­tage ausge­stellt werden.
    Die Corona-​Sonderregelungen gelten unab­hängig vom kürz­lich gefassten, aber noch nicht rechts­kräf­tigen Beschluss des G-BA zur gene­rellen Krank­schrei­bung per Video­sprech­stunde.
  • Erleich­terte Vorgaben für Verord­nungen: Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leis­tungs­un­ter­bre­chung von mehr als 14 Tagen kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verord­nungen im Bereich der häus­li­chen Kran­ken­pflege bestehen weiter: Folge­ver­ord­nungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeits­tagen vor Ablauf des verord­neten Zeit­raums ausge­stellt werden. Zudem können Ärztinnen und Ärzte Folge­ver­ord­nungen für häus­liche Kran­ken­pflege für bis zu 14 Tage rück­wir­kend verordnen. Eben­falls muss vorüber­ge­hend eine länger­fris­tige Folge­ver­ord­nung von häus­li­cher Kran­ken­pflege nicht begründet werden. Verord­nete Kran­ken­trans­port­fahrten zu nicht aufschieb­baren zwin­gend notwen­digen ambu­lanten Behand­lungen von nach­weis­lich an COVID-​19-Erkrankten oder von Versi­cherten, die unter Quaran­täne stehen, müssen weiterhin nicht vorher durch die Kran­ken­kasse geneh­migt werden.
  • Verlän­ge­rung der Vorla­ge­frist für Verord­nungen: Die Frist zur Vorlage von Verord­nungen bei der Kran­ken­kasse bleibt weiterhin für häus­liche Kran­ken­pflege, Sozio­the­rapie sowie spezia­li­sierte ambu­lante Pallia­tiv­ver­sor­gung von 3 Tagen auf 10 Tage verlän­gert.
  • Verord­nungen nach tele­fo­ni­scher Anamnese: Folge­ver­ord­nungen für häus­liche Kran­ken­pflege, Hilfs­mittel und Heil­mittel dürfen weiterhin auch nach tele­fo­ni­scher Anamnese ausge­stellt werden. Voraus­set­zung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkran­kung eine unmit­tel­bare persön­liche Unter­su­chung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verord­nung kann dann posta­lisch an die Versi­cherte oder den Versi­cherten über­mit­telt werden. Dies gilt im Bereich der Heil­mittel auch für Folge­ver­ord­nungen von Zahn­ärz­tinnen und Zahn­ärzten. Ebenso sind weiterhin Verord­nungen von Kran­ken­trans­porten und Kran­ken­fahrten aufgrund tele­fo­ni­scher Anamnese möglich.
  • Video­be­hand­lung: Eine Behand­lung kann weiterhin auch per Video statt­finden, wenn dies aus thera­peu­ti­scher Sicht möglich und die Pati­entin oder der Patient damit einver­standen ist. Diese Rege­lung gilt für eine Viel­zahl von Heil­mit­teln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Sozio­the­rapie und psych­ia­tri­sche häus­liche Kran­ken­pflege können mit Einwil­li­gung der Pati­entin oder des Pati­enten per Video erbracht werden.

Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der Anfor­de­rungen zur Quali­täts­si­che­rung geht es um diese Sonder­re­ge­lungen:

Personal-​Mindestvorgaben: Bei bestimmten komplexen Behand­lungen können Kran­ken­häuser von den Mindest­vor­gaben für die Ausstat­tung und den Einsatz von Pfle­ge­fach­kräften sowie für die ärzt­liche wie pfle­ge­ri­sche Weiter­bil­dung abwei­chen, die in folgenden Richt­li­nien gere­gelt sind:

  • Qualitätssicherungs-​Richtlinie Früh- und Reif­ge­bo­rene (QFR-RL)
  • Richt­linie zu mini­mal­in­va­siven Herz­klap­pen­in­ter­ven­tionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-​Richtlinie zum Baucha­or­ten­an­eu­rysma (QBAA-RL)
  • Richt­linie zur Kinder­herz­chir­urgie (KiHe-RL)
  • Richt­linie zur Kinderon­ko­logie (KiOn-RL)
  • Richt­linie zur Versor­gung der hüft­ge­lenk­nahen Femur­fraktur (QSFFx-​RL)

Aussetzen von Kontrollen des Medi­zi­ni­schen Dienstes (MD): Aufgrund der Corona-​Pandemie werden die Kontrollen im Sinne der MD-​Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA erneut vom 2. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 ausge­setzt. Zudem finden keine Kontrollen des MD vor Ort in den Kran­ken­häu­sern statt, um Kontakte und büro­kra­ti­schen Aufwand zu redu­zieren.

Inkraft­treten der Beschlüsse

Der heutige Beschluss zu den verord­neten Leis­tungen tritt nach Nicht­be­an­stan­dung des Bundes­mi­nis­te­riums für Gesund­heit und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger rück­wir­kend zum 26. November 2021 in Kraft. Damit ist auch beim Kran­ken­trans­port eine lücken­lose Versor­gungs­praxis abge­si­chert – hier waren Teile an die ausge­lau­fene epide­mi­sche Lage natio­naler Trag­weite gebunden.

Der Beschluss zu den Ausnahmen bei der Quali­täts­si­che­rung tritt nach Nicht­be­an­stan­dung des Bundes­mi­nis­te­riums für Gesund­heit und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger rück­wir­kend zum 2. Dezember 2021 in Kraft.

Sonder­re­ge­lungen beim Entlass­ma­nage­ment gelten bereits bis 31. Mai 2022, da sie an § 9 Absatz 1 der SARS-​CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft sind.

Für den Bereich der veran­lassten Leis­tungen gibt es eine Über­sicht zu den vom G-BA beschlos­senen befris­teten Sonder­re­ge­lungen im Zusam­men­hang mit der Corona-​Pandemie.


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