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Tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung läuft aus – Wieder­auf­lage je nach Pande­mie­ge­schehen möglich

Berlin, 30. Mai 2022 – Die aktu­elle Entwick­lung der SARS-​CoV-2-Pandemie lässt es zu, weitere zeit­lich befris­tete Sonder­re­ge­lungen in der Gesund­heits­ver­sor­gung auslaufen zu lassen: Ab 1. Juni 2022 wird eine Krank­schrei­bung nicht mehr tele­fo­nisch möglich sein. Dafür müssen Pati­en­tinnen und Pati­enten wieder in die Arzt­praxis kommen oder die Video­sprech­stunde nutzen. Sollte die Corona-​Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemein­same Bundes­aus­schuss seine Sonder­re­ge­lungen in Bezug auf seine regu­lären Richt­li­ni­en­be­stim­mungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundes­weit wieder akti­vieren.

Video­sprech­stunde gehört bereits zur Regel­ver­sor­gung

Unab­hängig von den Corona-​Sonderregelungen gilt, dass Versi­cherte aufgrund einer Video­sprech­stunde eine Krank­schrei­bung erhalten können. Voraus­set­zung ist, dass die Erkran­kung dies zulässt, also zur Abklä­rung der Arbeits­un­fä­hig­keit keine unmit­tel­bare körper­liche Unter­su­chung notwendig ist.

Wird die Arbeits­un­fä­hig­keit in einer Video­sprech­stunde fest­ge­stellt, gilt: Für Versi­cherte, die in der Arzt­praxis bisher unbe­kannt sind, kann eine Krank­schrei­bung für bis zu 3 Kalen­der­tage erfolgen; für Versi­cherte, die in der Arzt­praxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalen­der­tage. Eine Folge­krank­schrei­bung per Video­sprech­stunde ist nur dann zulässig, wenn die vorhe­rige Krank­schrei­bung nach einer unmit­tel­baren persön­li­chen Unter­su­chung ausge­stellt wurde.

Entlass­ma­nage­ment nach Kran­ken­haus­auf­ent­halt

Das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium plant, seine SARS-​CoV-2-Arzneimittelverordung bis zum 25. November 2022 zu verlän­gern. Dies geht aus einem Refe­ren­ten­ent­wurf hervor. Kommt diese Verlän­ge­rung wie geplant, gelten die Sonder­re­ge­lungen beim Entlass­ma­nage­ment nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt weiter: Kran­ken­haus­ärz­tinnen und -ärzte könnten dann eine Arbeits­un­fä­hig­keit für bis zu 14 (statt 7) Kalen­der­tage beschei­nigen. Ebenso könnten sie für bis zu 14 Tage häus­liche Kran­ken­pflege, spezia­li­sierte ambu­lante Pallia­tiv­ver­sor­gung, Sozio­the­rapie sowie Hilfs- und Heil­mittel verordnen. Auch Arznei­mittel könnten weiterhin flexi­bler verordnet werden.