Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Gemein­samer Bundes­aus­schuss ergänzt Diagno­se­liste für lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf

Berlin, 15. September 2022 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat die Liste jener Erkran­kungen ergänzt, bei denen er davon ausgeht, dass Pati­en­tinnen und Pati­enten lang­fristig Heil­mittel brau­chen. In die soge­nannte Diagno­se­liste für einen lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf wurden unter anderem weitere neuro­mus­ku­läre Erkran­kungen sowie Mehr­fach­am­pu­ta­tionen an Armen und Beinen aufge­nommen. Mit der Ergän­zung der Diagno­se­liste erwei­tert sich ab 1. Januar 2023 der Kreis der gesetz­lich Versi­cherten, bei denen ein lang­fris­tiger Heil­mit­tel­be­darf von vorn­herein als geneh­migt gilt. Heil­mittel – beispiels­weise Physio- und Ergo­the­rapie – können dann wieder­holt für jeweils 12 Wochen verordnet werden. Unnö­tige Arzt­be­suche und eine Unter­bre­chung der fort­lau­fend benö­tigten Heil­mit­tel­the­rapie werden mit der Aner­ken­nung des lang­fris­tigen Bedarfs vermieden.

Wann kann ein lang­fris­tiger Heil­mit­tel­be­darf bestehen?

Leiden Versi­cherte unter schweren funk­tio­nellen oder struk­tu­rellen Schä­di­gungen, bei denen das Thera­pie­ziel frühes­tens nach einem Jahr erreicht wird oder eine fort­lau­fende Behand­lung notwendig ist, kann ein lang­fris­tiger Heil­mit­tel­be­darf bestehen.

  • Sind Erkran­kungen in der Diagno­se­liste des G-BA – einer Anlage der Heilmittel-​Richtlinie – aufge­führt, besteht ein lang­fris­tiger Heil­mit­tel­be­darf. Ein entspre­chender Antrag auf Geneh­mi­gung bei der Kran­ken­kasse ist dann nicht erfor­der­lich. Nur alle 12 Wochen ist eine ärzt­liche medi­zi­ni­sche Kontrolle und eine erneute Verord­nung nötig.
  • Von einem lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf ist der „beson­dere Versor­gungs­be­darf“ zu unter­scheiden. Nicht der G-BA, sondern die Kassen­ärzt­liche Bundes­ver­ei­ni­gung (KBV) und der GKV-​Spitzenverband verein­baren eine Liste mit weiteren Erkran­kungen, bei denen oftmals eine inten­si­vere Heil­mit­tel­the­rapie als gewöhn­lich benö­tigt wird. Wenn eine Krank­heit auf dieser Liste steht und die Neben­be­din­gungen (z. B. Alter oder Zeit­punkt des Akut­er­eig­nisses) erfüllt sind, ist eben­falls kein Antrag bei der Kran­ken­kasse auf Geneh­mi­gung eines lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darfs erfor­der­lich.
  • Versi­cherte mit dauer­haften funk­tio­nellen oder struk­tu­rellen Schä­di­gungen, auf die keine der gelis­teten Diagnosen zutrifft, können bei ihrer Kran­ken­kasse die Geneh­mi­gung eines lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darfs im Einzel­fall bean­tragen. Der G-BA stellt in seiner Pati­en­ten­in­for­ma­tion(PDF 659,90 kB) hierfür ein Antrags­for­mular zur Verfü­gung. 

Ab wann gilt die ergänzte Diagno­se­liste des G-BA?

Die ergänzte Diagno­se­liste zum lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf soll ab 1. Januar 2023 gelten. Vorher sind noch folgende Schritte notwendig: Der G-BA wird seine Ergän­zungen dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur recht­li­chen Prüfung vorlegen. Wird der Beschluss nicht bean­standet, kann er im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht werden und zu dem genannten Stichtag in Kraft treten.

Hinter­grund: Verord­nung von Heil­mit­teln

Der G-BA hat die Aufgabe, die Verord­nung von Heil­mit­teln wie Kran­ken­gym­nastik, Lymph­drai­nage und Ergo­the­rapie für gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherte zu regeln. Im Heil­mit­tel­ka­talog der Richt­linie ist fest­ge­legt, welche Heil­mittel bei welchen Erkran­kungen bzw. Krank­heits­an­zei­chen, in welcher Menge und Frequenz verordnet werden können. Zudem sind in Anlage 2 der Richt­linie zahl­reiche Diagnosen gelistet, bei denen ein lang­fris­tiger Heil­mit­tel­be­darf anzu­nehmen ist.

Weitere Infor­ma­tionen sind auf der Website des G-BA zu finden:
Verord­nung von Heil­mit­teln in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung

Die KBV stellt den Verord­ne­rinnen und Verord­nern eine kombi­nierte Diagno­se­liste „lang­fris­tiger Heil­mit­tel­be­darf/beson­derer Verord­nungs­be­darf“ zur Verfü­gung.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Heilmittel-​Richtlinie: Ergän­zung der Diagno­se­liste zum lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf (Anlage 2 der Heilmittel-​Richtlinie)