Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege: G-BA passt Über­gangs­re­ge­lungen bei Verord­nungen an

Berlin, 20. Oktober 2022 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat heute seine Rege­lung zur Verord­nung von Leis­tungen für Pati­en­tinnen und Pati­enten ange­passt, die Bedarf an außer­kli­ni­scher Inten­siv­pflege haben. Ziel ist es, den Über­gang des bishe­rigen auf den künf­tigen Leis­tungs­an­spruch bei diesen komplexen und indi­vi­duell abzu­stim­menden Leis­tungen noch stärker zu erleich­tern.

Der G-BA hatte im November 2021 eine neue Richt­linie zur außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege verab­schiedet, die ab 1. Januar 2023 wirksam wird und damit die Vorgaben für diesen spezi­ellen Leis­tungs­be­reich aus der Richt­linie zur häus­li­chen Kran­ken­pflege heraus­löst. Ursprüng­lich sollten Verord­nungen daher ab Januar 2023 ausschließ­lich nach den Rege­lungen der neuen Richt­linie zur außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege erfolgen. Um Engpässe in der Versor­gung der betrof­fenen Pati­en­tinnen und Pati­enten gar nicht erst aufkommen zu lassen, hat der G-BA nun entschieden, dass Verord­nungen von Leis­tungen zur außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege nach der Richt­linie zur häus­li­chen Kran­ken­pflege auch nach dem 31. Dezember 2022, nämlich bis einschließ­lich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich sind. Schon bisher gilt: Verord­nungen, die vor dem 1. Januar 2023 nach den Rege­lungen der Richt­linie zur häus­li­chen Kran­ken­pflege ausge­stellt sind, gelten auch im neuen Jahr weiter. Sie verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültig­keit.

Hinter­grund: Außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege

Außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege richtet sich an schwerst­kranke Pati­en­tinnen und Pati­enten. Bei ihnen können mit hoher Wahr­schein­lich­keit täglich und unvor­her­sehbar lebens­be­droh­liche Situa­tionen auftreten. Daher haben diese Pati­en­tinnen und Pati­enten einen beson­ders hohen Bedarf an medi­zi­ni­scher Behand­lungs­pflege. Pfle­ge­fach­kräfte über­wa­chen beispiels­weise die Atem- und Herz-​Kreislauf-Funktionen, bedienen ein Beatmungs­gerät und setzen Inhalations-​ und Absaug­ge­räte ein.

Der G-BA listet in seiner Richt­linie zur außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege eine Auswahl von Thera­pie­leis­tungen auf, die verordnet werden können, und konkre­ti­siert, welche Voraus­set­zungen dabei gelten und wie die Zusam­men­ar­beit der verschie­denen betreu­enden Berufs­gruppen koor­di­niert werden soll. Eine wesent­liche Neue­rung im Vergleich zum bishe­rigen Leis­tungs­an­spruch auf Basis der Richt­linie zur häus­li­chen Kran­ken­pflege besteht darin, dass bei beatmungs­pflichtig einge­stuften Pati­en­tinnen und Pati­enten sehr früh­zeitig und regel­mäßig über­prüft wird, ob eine Entwöh­nung von der Beatmung in Frage kommt.

Abge­rechnet werden sollen Leis­tungen zur außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege künftig auf Basis einer Rahmen­emp­feh­lung und einem darauf aufbau­enden Vertrag. Gespräche dazu laufen derzeit zwischen dem GKV-​Spitzenverband und spezia­li­sierten Leis­tungs­er­brin­gern. Der G-BA ist dabei nicht einbe­zogen.

Weitere Infor­ma­tionen sind auf der G-​BA-Website zu finden: Außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Häus­liche Krankenpflege-​Richtlinie: Anpas­sung der Über­gangs­re­ge­lung zur außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege