Für eine gute Versorgungsqualität: G-BA passt Mindestmenge für Kniegelenkersatz an
Berlin, 18. Dezember 2025 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bestehende Mindestmenge für den Einsatz eines künstlichen Kniegelenks (Kniegelenk-Totalendoprothese/Knie-TEP) grundlegend überarbeitet. Es werden künftig drei fachlich eigenständige Fallkonstellationen unterschieden. Es gibt jeweils eine Mindestmenge für den erstmaligen Einsatz einer Knie-TEP, das Einsetzen einer bestimmten Art von Teilprothesen (unikondyläre Schlittenprothesen) sowie den Austausch einer Knieprothese. Mit dieser Differenzierung reagiert der G-BA insbesondere auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse beim Kniegelenkersatz. Versicherte sollen an Krankenhäusern operiert werden, deren Behandlungsteams viel Erfahrung mit den jeweils gut einzuplanenden Eingriffen haben. Denn die Qualität der Ergebnisse, die sich unter anderem an geringeren Komplikationsrisiken und einem Ausbleiben von Folgeeingriffen bemisst, hängt von der Menge der erbrachten Eingriffe an einem Standort ab.
Konzentration auf erfahrene Standorte
Die häufigste Ursache für einen (Teil-)Ersatz des Kniegelenks ist eine chronisch fortschreitende Erkrankung des Gelenkknorpels. Entscheidend für den Behandlungserfolg eines Kniegelenkersatzes sind insbesondere die Erfahrung mehrerer ärztlicher Fachdisziplinen, ein eingeübtes berufsgruppenübergreifendes Zusammenwirken und die frühzeitige Mobilisierung durch erfahrene Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten.
Um diese Voraussetzungen abzubilden, legt der G-BA die Höhe der Mindestmenge pro Jahr/Standort eines Krankenhauses wie folgt fest:
- 150 für das erstmalige Einsetzen einer Knie-TEP
- 20 für das Einsetzen einer unikondylären Schlittenprothese
- 25 für das Ersetzen eines Kniegelenkersatzes (Revisionseingriff)
Nur Standorte, die die Mindestmenge nach Ablauf der Übergangsregelung voraussichtlich erreichen, dürfen die Leistungen erbringen. Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden können – wie bei allen Mindestmengen – für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte. Die Krankenkassen müssen diesem Vorgehen aber zustimmen.
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Für die Krankenhäuser gelten jedoch zunächst Übergangsregelungen:
- Die bislang geltende Mindestmenge für Knie-TEP von 50 Leistungen pro Krankenhausstandort gilt weiterhin in den Jahren 2026 und 2027. In den Jahren 2028 und 2029 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 100. Ab dem Jahr 2030 greift dann die neue Mindestmenge für den erstmaligen Einsatz eines Kniegelenkersatzes von 150 vollumfänglich.
- Die neuen Mindestmengen für das Einsetzen einer unikondylären Schlittenprothese sowie für Revisionseingriffe in Höhe von 20 beziehungsweise 25 gelten erstmalig im Jahr 2028. In den Jahren 2026 und 2027 gelten keine eigenständigen Mindestmengen.
Regelungsdetails und wissenschaftliche Grundlage
Der G-BA wird die Beschlüsse sowie die Tragenden Gründe in Kürze unter folgendem Link auf seiner Website veröffentlichen: Mindestmengenregelungen | Beschlüsse
In den Tragenden Gründen legt der G-BA beispielsweise die wissenschaftliche Grundlage zum Zusammenhang zwischen Behandlungsqualität und Leistungsmenge sowie zur Höhe der Mindestmengen dar.
Hintergrund: Mindestmengen für planbare Leistungen
Der G-BA ist vom Gesetzgeber beauftragt, planbare Leistungen zu benennen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit von Behandlungen und der Qualität des Behandlungsergebnisses besteht. Für diese Leistungen legt er Mindestmengen je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Krankenhauses fest. Ausführliche Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: Mindestmengen für planbare medizinische Leistungen