G-BA beschließt Versicherteninformation zur neuen Lungenkrebs-Früherkennung
Berlin, 18. Dezember 2025 – Als Teil des neuen Angebots einer Lungenkrebs-Früherkennung für starke Raucherinnen und Raucher hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute die Versicherteninformation zu dieser Untersuchung beschlossen. Die Broschüre soll anspruchsberechtigten Versicherten helfen, gut informiert zu entscheiden, ob sie die freiwillige Früherkennung nutzen wollen. Anspruchsberechtigt sind langjährige, aktive oder ehemalige Raucherinnen und Raucher zwischen 50 und 75 Jahren. Das neue Früherkennungsangebot mittels Niedrigdosis-Computertomographie hatte der G-BA im Juni 2025 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen.
Dazu Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses: „Menschen mit starkem Zigarettenkonsum haben ein hohes Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken. Ziel der neuen Früherkennung ist es, Lungenkrebs bei Raucherinnen und Rauchern früh zu diagnostizieren, zeitnah die Behandlung zu ermöglichen und so die Überlebenschancen zu erhöhen. Die Versicherteninformation soll Betroffenen helfen, in Kenntnis von Chancen und Risiken für sich zu entscheiden, ob sie das Angebot zum Lungenkrebs-Screening nutzen wollen oder nicht. Die ‚beste Medizin‘ im Kampf gegen Lungenkrebs ist aber nach wie vor, mit dem Rauchen aufzuhören. Deshalb sind in der Versicherteninformation auch ausführliche Hilfestellungen zur Tabakentwöhnung enthalten.“
Was enthält die neue Versicherteninformation?
Die Versicherteninformation beschreibt das neue Angebot der Früherkennungsuntersuchung sowie den Kreis der Anspruchsberechtigten (Versicherte, die mindestens 25 Jahre im Umfang von rechnerisch mindestens 15 Packungsjahren geraucht haben oder noch rauchen). Außerdem wird erläutert, wie die Untersuchung abläuft und welche Untersuchungsergebnisse möglich sind. Dargestellt wird auch, wie mit auffälligen Befunden umgegangen wird und welche Versorgung sich je nach Befund anschließt. Schließlich werden die Vor- und Nachteile der freiwilligen Früherkennungsuntersuchung gegenübergestellt, auf die Strahlenbelastung durch die eingesetzte Niedrigdosis-Computertomographie hingewiesen sowie das Risiko falsch-positiver Befunde und Überdiagnosen erläutert.
Der G-BA hat hier eine Beobachtungspflicht. Die heute beschlossene Versicherteninformation wird daher im weiteren Verlauf in einem Nutzertest beispielsweise auf Verständlichkeit hin überprüft. Zeitnah wird auch eine Fassung in Leichter Sprache angeboten.
Welche Schritte folgen noch?
Der G-BA legt dem Bundesministerium für Gesundheit seinen Beschluss zur rechtlichen Prüfung vor. Bestehen keine Einwände, tritt er in Kraft.
Damit das vom G-BA im Juni 2025 beschlossene Früherkennungsangebot, zu dem die Versicherteninformation gehört, im nächsten Jahr auch von Ärztinnen und Ärzten abgerechnet werden kann, wird ergänzend der Bewertungsausschuss die Höhe der ärztlichen Vergütung für die neue Leistung vereinbart. Hier arbeiten der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung zusammen, der G-BA ist nicht beteiligt. Ein solcher Beschluss muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses vorliegen. Der Bewertungsausschuss kann die aktive Nutzung der Abrechnungsziffern aber auch auf spätere Quartale verlagern. Im konkreten Fall war der G-BA-Beschluss Anfang September 2025 in Kraft getreten.
Hintergrund: Besonderheiten bei Früherkennungsuntersuchungen mit Strahlenbelastung
In seinen Richtlinien bestimmt der G-BA die Details zu Art und Umfang von Früherkennungsuntersuchungen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Untersuchungen, die mit einer Strahlenbelastung einhergehen – also beispielsweise Röntgenuntersuchungen und Computertomographien – braucht es zusätzlich eine Rechtsverordnung des für Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums. Hier werden die wesentlichen Kriterien festgelegt, nach denen die Früherkennungsuntersuchung strahlenschutzrechtlich zulässig ist. Nach Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung hat der G-BA eine Frist von 18 Monaten, um über die Einführung der Früherkennungsuntersuchung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden. Die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz war am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Der Beschluss des G-BA zur Krebsfrüherkennung bei Raucherinnen und Rauchern erfolgte am 18. Juni 2025.