Neuer Alzheimer-Wirkstoff Lecanemab ohne belegten Zusatznutzen – Bewertungsergebnis des G-BA ist Basis für Preisverhandlungen
Berlin, 19. Februar 2026 – Die vom Hersteller vorgelegten Studiendaten belegen keinen Zusatznutzen des neuen Wirkstoffs Lecanemab bei früher Alzheimer-Krankheit im Vergleich zum bisherigen Therapiestandard. Zu diesem Ergebnis kam der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Lecanemab ist ein Wirkstoff, der sich erstmals gegen eine mögliche Ursache der Alzheimer-Krankheit – Eiweißablagerungen im Gehirn – richtet. Das Arzneimittel, das in Deutschland seit September 2025 zur Verfügung steht, ist für Erwachsene mit leichter kognitiver Störung sowie mit leichter Demenz im Rahmen der Behandlung der Alzheimer-Krankheit zugelassen. Die bisherigen nichtmedikamentösen bzw. medikamentösen Behandlungsansätze bei diesen beiden Patientengruppen sind darauf ausgerichtet, die Symptome abzumildern. Der Beschluss des G-BA bildet nun die Grundlage für die Preisverhandlungen für das Arzneimittel zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller. Mit dem G-BA-Beschluss ist keine weitergehende Einschränkung der Verordnungsfähigkeit von Lecanemab verbunden.
Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, zu der Entscheidung: „Die Erwartungen von Patientinnen und Patienten, ihren Familien und selbstverständlich auch den behandelnden Ärztinnen und Ärzten an die Effekte von Lecanemab sind riesig. Angesichts des fortschreitenden Verlaufs der Alzheimer-Krankheit, die kognitive Funktionen einschränkt und schlussendlich die Persönlichkeit der Betroffenen auslöscht, ist das mehr als verständlich. Leider fehlen jedoch Studien, die die erhofften Effekte für die Patientengruppen auch belegen. Dieses Ergebnis mag für viele enttäuschend sein. Zugleich gilt: Medizinischer Fortschritt kann schrittweise erfolgen, muss sich aber auch überprüfen lassen. Mit Lecanemab haben wir einen neuen therapeutischen Ansatz, der sich gegen Eiweiß-Ablagerungen im Gehirn richtet, die als mögliche Ursache der Erkrankung gelten. Über dieses Wirkprinzip müssen wir mehr erfahren. Ich persönlich hoffe, dass wir bei der Behandlung der Alzheimer-Krankheit in möglichst naher Zukunft einen vergleichbaren Fortschritt erleben, wie in der Krebsbehandlung vor einigen Jahren.“
Hecken weiter: „Weil bereits im Vorfeld der G-BA-Entscheidung gemutmaßt wurde, dass mit einer negativen Bewertung für den Wirkstoff eine Zwei-Klassen-Medizin droht oder das Arzneimittel sofort aus der Versorgung verschwindet, betone ich: Das ist beides nicht so. Ob das Arzneimittel auf dem Markt bleibt, entscheidet allein der Hersteller. Die ärztlichen Verordnungsmöglichkeiten für gesetzlich Versicherte werden durch die Nutzenbewertung des G-BA nicht eingeschränkt. Eine Verordnung bleibt weiterhin unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Fachinformationen möglich.“
Wie ist der G-BA bei der Bewertung von Lecanemab vorgegangen?
Grundlage der Bewertung von Lecanemab waren die vom Hersteller vorgelegten Studien. Welchen Effekt Lecanemab im Vergleich zu den bisherigen Therapieansätzen auf den Verlauf der Erkrankung hat, überprüfte der G-BA für zwei Patientengruppen: Erwachsene mit leichter kognitiver Störung aufgrund der Alzheimer-Krankheit sowie Erwachsene mit einer leichten Alzheimer-Demenz. Der G-BA richtete sein Vorgehen dabei an den aktuellen Therapieempfehlungen der S3-Leitlinie Demenzen von 2025 aus, die je nach Krankheitsstadium ein unterschiedliches Vorgehen anrät: Während für das Stadium der leichten kognitiven Störung keine medikamentöse Behandlung empfohlen wird, gilt bei leichter Alzheimer-Demenz eine Behandlung mit Acetylcholinesterase-Hemmern als bestmögliche Behandlung.
Um den Zusatznutzen von Lecanemab für diese beide Behandlungsansätze zu überprüfen, hat der G-BA auf der Grundlage der Nutzenbewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) ermittelt, ob aus den vorgelegten Studiendaten relevante Vor- oder Nachteile von Lecanemab gegenüber der Standardtherapie abgeleitet werden können.
In der Studie zeigte sich für Lecanemab kein Vorteil im Anteil der Patientinnen und Patienten, die eine Verschlechterung der Symptome oder der Lebensqualität nach 18-monatiger Behandlung erleiden. Zudem zeigten sich auch keine relevanten Unterschiede in der Sterblichkeit und bei den Nebenwirkungen.
Ergänzend wurden auch die Ergebnisse zur Veränderung der Symptome nach 18-monatiger Behandlung im Vergleich zum Studienbeginn betrachtet. Für die Patientengruppe mit leichter Alzheimer-Demenz zeigte sich in diesen ein statistischer, jedoch hinsichtlich der Veränderung der Symptome nicht sicher relevanter Vorteil von Lecanemab.
In der Gesamtschau ist der G-BA zu dem Ergebnis gekommen, dass in beiden Patientengruppen der frühen Alzheimer-Krankheit keine für die Nutzenbewertung relevanten Vor- oder Nachteile von Lecanemab im Vergleich zur bisherigen Standardtherapie festgestellt werden können. Ein Zusatznutzen ist damit nicht belegt.
Zu einer identischen Bewertung kam am 13. Februar 2026 das niederländische Gesundheitsinstitut (Zorginstituut Nederland) in seiner Empfehlung an das dortige Gesundheitsministerium. Auch hier werden keine statistisch signifikanten Unterschiede festgestellt.
Welche Fragen zu Lecanemab können aufgrund nicht vorgelegter Daten aktuell noch nicht beantwortet werden?
Die vom Hersteller vorgelegten Studien decken nur eine Beobachtungszeit von 18 Monaten ab. Daten über einen längeren Beobachtungszeitraum wurden im Rahmen der Nutzenbewertung nicht eingereicht. Es ist unklar, ob sich bei einer längeren Beobachtung andere Effekte zeigen würden. Der Hersteller kann eine erneute Nutzenbewertung durch den G-BA auf Basis neuer Studienergebnisse beantragen.
Warum wurde der sog. Zusatznutzen von Lecanemab bewertet?
Die arzneimittelrechtliche Zulassung ist zu unterscheiden von der Bewertung des Zusatznutzens gegenüber einer Vergleichstherapie:
- Lecanemab wurde von der Europäischen Arzneimittel-Agentur nach Prüfung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit arzneimittelrechtlich zugelassen. Das Arzneimittel ist seit September 2025 auf dem deutschen Markt und damit eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Preis wurde vom Hersteller eigenständig für die ersten sechs Monate festgelegt.
- Die Bewertung des Zusatznutzens, die sog. frühe Nutzenbewertung beim G-BA, erfolgt nach Markteintritt: Geprüft wurde, ob Lecanemab in den in der Zulassung beschriebenen Patientengruppen Vorteile im Vergleich zu den bislang jeweils empfohlenen Behandlungsansätzen hat. Das Ergebnis der Nutzenbewertung ist Ausgangspunkt für die Preisverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Hersteller. Am Ende der Verhandlungen steht fest, wie viel die gesetzliche Krankenversicherung für das Alzheimer-Arzneimittel rückwirkend ab dem siebten Monat nach Markteintritt bezahlt.
Für welche Patientengruppen ist Lecanemab zugelassen?
Lecanemab ist ausschließlich für Erwachsene mit früher Alzheimer-Krankheit zugelassen. Diese umfasst zwei Patientengruppen, die sich in ihrer Symptomatik und auch den zur Verfügung stehenden und empfohlenen Behandlungsoptionen unterscheiden:
- Erwachsene mit leichter kognitiver Störung
- Erwachsene mit leichter Alzheimer-Demenz
Vor Beginn der Behandlung ist der Nachweis von Eiweiß-Ablagerungen im Gehirn erforderlich. Zudem muss mittels eines Gentests ausgeschlossen sein, dass die Erkrankten mehr als eine Kopie des ApoE4-Gens tragen. Die für die Behandlung in Frage kommenden Patientinnen und Patienten erhalten das Arzneimittel mittels Infusion im zweiwöchigen Rhythmus. Eine Therapie mit Lecanemab darf laut Fachinformation nicht erfolgen, wenn eine Überempfindlichkeit gegen Lecanemab besteht, zeitgleich Blutgerinnungshemmer eingesetzt werden (Antikoagulation), bei unzureichend kontrollierten Blutungsstörungen oder bei Hinweisen auf eine zerebrale Amyloid-Angiopathie, eine Gefäßerkrankung des Gehirns.
Was ist neu an der Behandlung mit dem Wirkstoff Lecanemab?
Im Laufe der Zeit sterben bei einer Alzheimer-Krankheit immer mehr Nervenzellen im Gehirn ab. Da im Gehirn der Betroffenen auch Ablagerungen von kleinen Eiweißpartikeln (Amyloid-Beta-Plaques) nachweisbar sind, besteht die Vermutung, dass diese Eiweiß-Ablagerungen die Nervenzellen schädigen.
Lecanemab ist ein Antikörper, der sich gegen Eiweiß-Ablagerungen im Gehirn richtet: Er bindet das Amyloid-Beta-Eiweiß und soll weitere Ablagerungen verhindern. Außerdem soll er bereits abgelagertes Eiweiß mithilfe des Immunsystems zum Teil wieder abbauen. So soll das Medikament das Fortschreiten der Erkrankung verlangsamen.
Was ist die Alzheimer-Krankheit und welche Erkrankungsstadien gibt es?
Die Alzheimer-Krankheit ist eine fortschreitende Erkrankung, bei der Nervenzellen im Gehirn allmählich absterben und es zu einer Demenz kommt. Gedächtnis, Sprache und Alltagsfähigkeiten der erkrankten Personen schränken sich im Verlauf zunehmend ein.
Welche Behandlungsempfehlungen gibt es bislang im frühen Stadium der Alzheimer-Krankheit?
- Für Erwachsene mit leichter kognitiver Störung rät die jüngst aktualisierte deutsche S3-Leitlinie Demenzen von einer Behandlung mit Acetylcholinesterase-Hemmern ab. Darüber hinaus gibt es keine für dieses Stadium zugelassenen Arzneimittel.
- Für Erwachsene mit leichter Alzheimer-Demenz wird in der genannten Leitlinie eine Behandlung mit einem Acetylcholinesterase-Hemmer empfohlen. Hierbei handelt es sich um Wirkstoffe, die zur Behandlung der leichten und mittelschweren Alzheimer-Demenz zugelassen sind.
In beiden Stadien können nicht-medikamentöse Ansätze, z. B. Gedächtnistraining, zur Verbesserung der Symptome beitragen.
AWMF-Leitlinienregister: S3-Leitlinie Demenzen
Hintergrund: Nutzenbewertung von Arzneimitteln
Seit dem Jahr 2011 bewertet der G-BA alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen nach Markteintritt in Deutschland. Der G-BA prüft, ob es einen Zusatznutzen gegenüber einer vergleichbaren Therapieoption gibt und wie sicher dieses Ausmaß anhand der vorhandenen Studienqualität beurteilt werden kann. Weitere Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: AMNOG – Nutzenbewertung von Arzneimitteln gemäß § 35a SGB V.
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Lecanemab (frühe Alzheimer-Krankheit)