Lungenkrebs-Früherkennung für Raucherinnen und Raucher kommt ab April in die Versorgung
Berlin, 13. März 2026 – Die Lungenkrebs-Früherkennung kommt ab April in die gesundheitliche Versorgung. Aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher im Alter zwischen 50 und 75 Jahren können dann alle 12 Monate mittels Niedrigdosis-Computertomographie (NDCT) untersucht werden. Ziel ist es, bei diesem besonders gefährdeten Personenkreis Lungenkrebs möglichst früh zu erkennen. Die neue Leistung der gesetzlichen Krankenkassen beruht auf einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie der vorausgegangenen Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung des Bundesumweltministeriums.
Der G-BA hat damit die Voraussetzungen für die neue Kassenleistung geschaffen, zudem stehen zum 1. April 2026 auch die Vergütungsziffern für die Ärztinnen und Ärzte fest. „Bis das neue Screening überall genutzt werden kann, ist allerdings noch etwas Geduld erforderlich“, so Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung. „Ärztinnen und Ärzte, die bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Screening-Teilnahme prüfen und anschließend an eine radiologische Praxis überweisen dürfen, benötigen eine besondere Fortbildung. Radiologinnen und Radiologen brauchen neben einer speziellen Fortbildung die Genehmigung einer Kassenärztlichen Vereinigung, um die NDCT-Aufnahmen anfertigen und begutachten zu können. Unter anderem diese qualitätssichernden Anforderungen an die Qualifikation der Anbieter stellen den medizinischen Nutzen des Screenings sicher.“
Und ein weiterer Punkt ist Dr. van Treeck wichtig: „Früherkennung von Lungenkrebs ist die eine Sache. Mit dem Rauchen aufzuhören, bevor es zu spät ist und sein Risiko für Lungenkrebs und andere potenziell tödliche Erkrankungen zu senken, das ist ein Ziel, dass man nicht aus den Augen verlieren darf. Auch hierüber sollten Ärztinnen und Ärzte mit ihren Patientinnen und Patienten reden.“
Wie können Versicherte am Screening teilnehmen?
Versicherte können sich an eine allgemeinmedizinische oder internistische Praxis wenden, die sich an der Lungenkrebs-Früherkennung beteiligt. Die Ärztin oder der Arzt klärt dann die Anspruchsberechtigung: Am Screening teilnehmen können Personen zwischen 50 und 75 Jahren mit starkem Zigarettenkonsum über eine Dauer von mindestens 25 Jahren und von mindestens 15 „Packungsjahren“. Das Rauchen von 20 Zigaretten pro Tag über ein Jahr lang entspricht einem „Packungsjahr“. Zudem informiert die Ärztin oder der Arzt über Nutzen und Schaden einer NDCT zur Lungenkrebs-Früherkennung, unterstützt durch eine schriftliche Versicherteninformation. Sind die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Screening erfüllt, werden die Versicherten in eine Radiologie-Praxis überwiesen, die die Genehmigung zur Lungenkrebs-Früherkennung besitzt. Ist der NDCT-Befund kontroll- oder abklärungsbedürftig, wird von der Praxis zur Zweitbefundung eine weitere Spezialistin oder ein Spezialist eingebunden.
Nähere Informationen zum Ablauf sowie zu den Anforderungen an teilnehmende Ärztinnen und Ärzte sind auf der Website des G-BA zu finden: Lungenkrebs-Früherkennung für Raucherinnen und Raucher.
Versicherteninformation auch als Leichte-Sprache-Version
Ärztinnen und Ärzte können die Versicherteninformation(PDF 444,58 kB) kostenfrei bei der Kassenärztlichen Vereinigung anfordern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wiederum fordern die Versicherteninformation über das Bestellsystem des G-BA an.
Auf seiner Website stellt der G-BA die Versicherteninformation später dann auch als Leichte-Sprache-Version zur Verfügung.
Hintergrund: Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs
In seinen Richtlinien bestimmt der G-BA die Details zu Art und Umfang von Früherkennungsuntersuchungen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Untersuchungen, die mit einer Strahlenbelastung einhergehen – also beispielsweise Röntgenuntersuchungen und Computertomographien – braucht es zuerst eine Rechtsverordnung des für Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums. Hier werden die wesentlichen Kriterien festgelegt, nach denen die Früherkennungsuntersuchung strahlenschutzrechtlich zulässig ist. Nach Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung hat der G-BA eine Frist von 18 Monaten, um über die Einführung der Früherkennungsuntersuchung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden. Die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz war am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Der Beschluss des G-BA zur Krebsfrüherkennung bei Raucherinnen und Rauchern erfolgte am 18. Juni 2025.